lichen Einflüsse der oft verkehrten häuslichen Erziehung und der mate- riellen Richtungen der Zeit erfolgreich geschützt wird: so glaubt das Ministerium dennoch die erfreuliche Aufmerksamkeit und lebendige Theil- nahme, welche der oben gedachte Aufsatz des etc. Lorinser in den ver- schiedensten Kreisen der Gesellschaft gefunden hat, nicht unzweideutiger ehren zu können, als indem dasselbe wesentliche, in den Gymnasien wahrgenommene Gebrechen und Mängel, welche der gedeihlichen Wirk- samkeit dieser Anstalten hemmend entgegentreten, so viel als möglich abzustellen sucht, und zugleich über mehrere den Unterricht und die Zucht in den Gymnasien betreffende Punkte, die noch einer nähern Bestimmung zu bedürfen scheinen, das Erforderliche festsetzt.
51.
Reglement v. 18. Novbr. 1819. (G.-S. S. 238.), betr. die künftige Verwaltung der academischen Disciplin und Polizeigewalt auf den Universitäten.
Extractweise.
§. 1. Die durch das E. v. 28. Decbr. 1810. den Universitäten anvertraute academische Disciplin und Polizei-Gewalt wird, nach Ver- schiedenheit der Fälle, von dem Rector oder dem Universitätsrichter oder dem academischen Senat ausgeübt.
§. 2. Dem Rector allein gebührt die Ausübung der Disciplin, so weit sie sich über die Sitten und den Fleiß der Studirenden erstreckt, und härtere Maaßregeln als Ermahnungen und Verweise nicht erfor- dert. Schriftliche Verhandlungen finden in diesen Fällen nicht Statt, doch ist der Rector verpflichtet, in einer kurzen Registratur die von ihm gewählte Maaßregel, die Veranlassung zu derselben, so wie den Vornamen, Namen, das Vaterland des dadurch Betroffenen, und die Facultät, zu welcher derselbe gehört, aufzuzeichnen, und diese Registra- tur dem Universitätsrichter und dem Decan der Facultät, zu welcher der Betroffene gehört, nachrichtlich vorlegen zu lassen.
§. 3. Wenn wegen Unfleißes oder unsittlichen Betragens, unge- achtet solches in einer Verletzung der allgemeinen Landesgesetze und Verordnungen noch nicht besteht, dennoch härtere als die §. 2. bemerk- ten Strafen nothwendig werden, z. B. Beraubung der unter der Ver- waltung des academischen Senats stehenden Beneficien, Freitische und Stipendien, oder Verweisung von der Universität, so tritt das unter §. 10 sqq. bemerkte Verfahren ein.
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lichen Einflüſſe der oft verkehrten häuslichen Erziehung und der mate- riellen Richtungen der Zeit erfolgreich geſchützt wird: ſo glaubt das Miniſterium dennoch die erfreuliche Aufmerkſamkeit und lebendige Theil- nahme, welche der oben gedachte Aufſatz des ꝛc. Lorinſer in den ver- ſchiedenſten Kreiſen der Geſellſchaft gefunden hat, nicht unzweideutiger ehren zu können, als indem daſſelbe weſentliche, in den Gymnaſien wahrgenommene Gebrechen und Mängel, welche der gedeihlichen Wirk- ſamkeit dieſer Anſtalten hemmend entgegentreten, ſo viel als möglich abzuſtellen ſucht, und zugleich über mehrere den Unterricht und die Zucht in den Gymnaſien betreffende Punkte, die noch einer nähern Beſtimmung zu bedürfen ſcheinen, das Erforderliche feſtſetzt.
51.
Reglement v. 18. Novbr. 1819. (G.-S. S. 238.), betr. die künftige Verwaltung der academiſchen Disciplin und Polizeigewalt auf den Univerſitäten.
Extractweiſe.
§. 1. Die durch das E. v. 28. Decbr. 1810. den Univerſitäten anvertraute academiſche Disciplin und Polizei-Gewalt wird, nach Ver- ſchiedenheit der Fälle, von dem Rector oder dem Univerſitätsrichter oder dem academiſchen Senat ausgeübt.
§. 2. Dem Rector allein gebührt die Ausübung der Disciplin, ſo weit ſie ſich über die Sitten und den Fleiß der Studirenden erſtreckt, und härtere Maaßregeln als Ermahnungen und Verweiſe nicht erfor- dert. Schriftliche Verhandlungen finden in dieſen Fällen nicht Statt, doch iſt der Rector verpflichtet, in einer kurzen Regiſtratur die von ihm gewählte Maaßregel, die Veranlaſſung zu derſelben, ſo wie den Vornamen, Namen, das Vaterland des dadurch Betroffenen, und die Facultät, zu welcher derſelbe gehört, aufzuzeichnen, und dieſe Regiſtra- tur dem Univerſitätsrichter und dem Decan der Facultät, zu welcher der Betroffene gehört, nachrichtlich vorlegen zu laſſen.
§. 3. Wenn wegen Unfleißes oder unſittlichen Betragens, unge- achtet ſolches in einer Verletzung der allgemeinen Landesgeſetze und Verordnungen noch nicht beſteht, dennoch härtere als die §. 2. bemerk- ten Strafen nothwendig werden, z. B. Beraubung der unter der Ver- waltung des academiſchen Senats ſtehenden Beneficien, Freitiſche und Stipendien, oder Verweiſung von der Univerſität, ſo tritt das unter §. 10 sqq. bemerkte Verfahren ein.
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Miniſterium dennoch die erfreuliche Aufmerkſamkeit und lebendige Theil-
nahme, welche der oben gedachte Aufſatz des ꝛc. Lorinſer in den ver-
ſchiedenſten Kreiſen der Geſellſchaft gefunden hat, nicht unzweideutiger
ehren zu können, als indem daſſelbe weſentliche, in den Gymnaſien
wahrgenommene Gebrechen und Mängel, welche der gedeihlichen Wirk-
ſamkeit dieſer Anſtalten hemmend entgegentreten, ſo viel als möglich
abzuſtellen ſucht, und zugleich über mehrere den Unterricht und die
Zucht in den Gymnaſien betreffende Punkte, die noch einer nähern
Beſtimmung zu bedürfen ſcheinen, das Erforderliche feſtſetzt.
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Reglement v. 18. Novbr. 1819. (G.-S. S. 238.), betr. die
künftige Verwaltung der academiſchen Disciplin und
Polizeigewalt auf den Univerſitäten.
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§. 1. Die durch das E. v. 28. Decbr. 1810. den Univerſitäten
anvertraute academiſche Disciplin und Polizei-Gewalt wird, nach Ver-
ſchiedenheit der Fälle, von dem Rector oder dem Univerſitätsrichter
oder dem academiſchen Senat ausgeübt.
§. 2. Dem Rector allein gebührt die Ausübung der Disciplin,
ſo weit ſie ſich über die Sitten und den Fleiß der Studirenden erſtreckt,
und härtere Maaßregeln als Ermahnungen und Verweiſe nicht erfor-
dert. Schriftliche Verhandlungen finden in dieſen Fällen nicht Statt,
doch iſt der Rector verpflichtet, in einer kurzen Regiſtratur die von
ihm gewählte Maaßregel, die Veranlaſſung zu derſelben, ſo wie den
Vornamen, Namen, das Vaterland des dadurch Betroffenen, und die
Facultät, zu welcher derſelbe gehört, aufzuzeichnen, und dieſe Regiſtra-
tur dem Univerſitätsrichter und dem Decan der Facultät, zu welcher
der Betroffene gehört, nachrichtlich vorlegen zu laſſen.
§. 3. Wenn wegen Unfleißes oder unſittlichen Betragens, unge-
achtet ſolches in einer Verletzung der allgemeinen Landesgeſetze und
Verordnungen noch nicht beſteht, dennoch härtere als die §. 2. bemerk-
ten Strafen nothwendig werden, z. B. Beraubung der unter der Ver-
waltung des academiſchen Senats ſtehenden Beneficien, Freitiſche und
Stipendien, oder Verweiſung von der Univerſität, ſo tritt das unter
§. 10 sqq. bemerkte Verfahren ein.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 609. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/623>, abgerufen am 22.11.2024.
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