gängiger, nothwendiger, mittelst des Regierungsbevollmächtigten zu pflegender Rücksprache mit der Regierung der Universität, welche die Wegweisung verfügt hat, es gestattet. Zu der Aufnahme eines Rele- girten ist nebstdem die Einwilligung der Regierung des Landes, dem er angehört, erforderlich.
4) Wenn sich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht ergiebt, daß er einer verbotenen Verbindung angehört, und er sich von demselben auf eine befriedigende Weise nicht zu reinigen vermag.
Die Regierungscommissaire werden darüber wachen, daß die Uni- versitäten jede Wegweisung eines Studirenden von der Universität, nebst der genau zu bezeichnenden Ursache und einem Signalement des Weggewiesenen sich gegenseitig mittheilen, zugleich aber auch die Eltern des Weggewiesenen oder deren Stellvertreter davon benachrichtigen.
Art. 5. Jedem Studirenden werden vor der Immatriculation die Vorschriften der §§. 3. und 4. des Bundesbeschlusses vom 20. Sep- tember 1819. über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln, sowie die Bestimmungen der hier folgenden Artikel, in einem wörtlichen Abdrucke eingehändigt, welcher sich mit folgendem Reverse schließt:
"Ich Endesunterzeichneter verspreche mittelst meiner Namens- unterschrift auf Ehre und Gewissen:
1) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studirenden, insbesondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen Namen dieselbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an der- gleichen Verbindungen in keiner Beziehung näher oder entfernter an- schließen, noch solche auf irgend eine Art befördern werde;
2) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaftlicher Berathschla- gungen über die bestehenden Gesetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maaß- regeln mit Andern mich vereinigen werde.
Insbesondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche die diesem Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, stets nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen gegen deren Uebertreter daselbst ausgesprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich zu unterwerfen."
Erst nachdem dieser Revers unterschrieben worden ist, findet die
gängiger, nothwendiger, mittelſt des Regierungsbevollmächtigten zu pflegender Rückſprache mit der Regierung der Univerſität, welche die Wegweiſung verfügt hat, es geſtattet. Zu der Aufnahme eines Rele- girten iſt nebſtdem die Einwilligung der Regierung des Landes, dem er angehört, erforderlich.
4) Wenn ſich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht ergiebt, daß er einer verbotenen Verbindung angehört, und er ſich von demſelben auf eine befriedigende Weiſe nicht zu reinigen vermag.
Die Regierungscommiſſaire werden darüber wachen, daß die Uni- verſitäten jede Wegweiſung eines Studirenden von der Univerſität, nebſt der genau zu bezeichnenden Urſache und einem Signalement des Weggewieſenen ſich gegenſeitig mittheilen, zugleich aber auch die Eltern des Weggewieſenen oder deren Stellvertreter davon benachrichtigen.
Art. 5. Jedem Studirenden werden vor der Immatriculation die Vorſchriften der §§. 3. und 4. des Bundesbeſchluſſes vom 20. Sep- tember 1819. über die in Anſehung der Univerſitäten zu ergreifenden Maaßregeln, ſowie die Beſtimmungen der hier folgenden Artikel, in einem wörtlichen Abdrucke eingehändigt, welcher ſich mit folgendem Reverſe ſchließt:
„Ich Endesunterzeichneter verſpreche mittelſt meiner Namens- unterſchrift auf Ehre und Gewiſſen:
1) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studirenden, insbeſondere an keiner burſchenſchaftlichen Verbindung, welchen Namen dieſelbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an der- gleichen Verbindungen in keiner Beziehung näher oder entfernter an- ſchließen, noch ſolche auf irgend eine Art befördern werde;
2) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinſchaftlicher Berathſchla- gungen über die beſtehenden Geſetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maaß- regeln mit Andern mich vereinigen werde.
Insbeſondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche die dieſem Reverſe vorgedruckten Beſtimmungen enthalten, ſtets nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen gegen deren Uebertreter daſelbſt ausgeſprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich zu unterwerfen.“
Erſt nachdem dieſer Revers unterſchrieben worden iſt, findet die
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gängiger, nothwendiger, mittelſt des Regierungsbevollmächtigten zu
pflegender Rückſprache mit der Regierung der Univerſität, welche die
Wegweiſung verfügt hat, es geſtattet. Zu der Aufnahme eines Rele-
girten iſt nebſtdem die Einwilligung der Regierung des Landes,
dem er angehört, erforderlich.
4) Wenn ſich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht
ergiebt, daß er einer verbotenen Verbindung angehört, und er ſich von
demſelben auf eine befriedigende Weiſe nicht zu reinigen vermag.
Die Regierungscommiſſaire werden darüber wachen, daß die Uni-
verſitäten jede Wegweiſung eines Studirenden von der Univerſität,
nebſt der genau zu bezeichnenden Urſache und einem Signalement des
Weggewieſenen ſich gegenſeitig mittheilen, zugleich aber auch die Eltern
des Weggewieſenen oder deren Stellvertreter davon benachrichtigen.
Art. 5. Jedem Studirenden werden vor der Immatriculation
die Vorſchriften der §§. 3. und 4. des Bundesbeſchluſſes vom 20. Sep-
tember 1819. über die in Anſehung der Univerſitäten zu ergreifenden
Maaßregeln, ſowie die Beſtimmungen der hier folgenden Artikel, in
einem wörtlichen Abdrucke eingehändigt, welcher ſich mit folgendem
Reverſe ſchließt:
„Ich Endesunterzeichneter verſpreche mittelſt meiner Namens-
unterſchrift auf Ehre und Gewiſſen:
1) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der
Studirenden, insbeſondere an keiner burſchenſchaftlichen Verbindung,
welchen Namen dieſelbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an der-
gleichen Verbindungen in keiner Beziehung näher oder entfernter an-
ſchließen, noch ſolche auf irgend eine Art befördern werde;
2) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinſchaftlicher Berathſchla-
gungen über die beſtehenden Geſetze und Einrichtungen des Landes,
noch zu jenem der wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maaß-
regeln mit Andern mich vereinigen werde.
Insbeſondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen,
welche die dieſem Reverſe vorgedruckten Beſtimmungen enthalten, ſtets
nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen gegen deren Uebertreter
daſelbſt ausgeſprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich
zu unterwerfen.“
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 614. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/628>, abgerufen am 22.11.2024.
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