Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.nungen zu bessern suchen, und wenn dieselben fruchtlos sind, seinen Anhangs §. 135. Wer unter dem Namen eines Studirenden Circ.-Rescr. v. 17. April 1844. (M.-Bl. S. 147.), betr. die Ver- Von der academischen Disciplin. §. 84. Alle Studirende müssen den allgemeinen Polizeigesetzen des 1. Cab.-O. v. 21. Mai 1824., mitgetheilt durch das Rescript v. 16. Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 440.), betr. die Ertheilung von Pässen an reisende Studenten. 2. Rescr. v. 9. Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 437.), betr. das Ver- bot der Beherbergung reisender Studirenden bei Studenten. 3. Rescr. v. 16. Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 442.) dens. Gegen- stand betr. 4. Rescr. v. 5. August 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 833.) dehnt jene Verordnungen auf Gymnasiasten und Candidaten aus. Anhangs §. 136. So weit die academischen Vorrechte und Gesetze keine Ausnahme machen, sind die Studenten auf den Königl. Universitäten, gleich andern Unterthanen, alle Gesetze des Staates zu beobachten schuldig; doch werden sie in Absicht auf die aus allgemeinen gesellschaftlichen, oder aus Familienverhältnissen entspringenden persönlichen Rechte, besonders in Ansehung der Großjährigkeit und wegen des Erbrechtes auf ihren Nachlaß, nach den Gesetzen ihrer Heimath beurtheilt, wofern sie nicht den Vorsatz, auf der Academie ihren beständigen Wohnsitz zu nehmen, aus- drücklich oder stillschweigend erklärt haben. Auch bei Criminalfällen, besonders in Ansehung der Duelle, sind die Studenten den allgemeinen Landesgesetzen unterworfen, und es wird deshalb ausdrücklich auf das Allgemeine Landrecht verwiesen; doch soll kein Arzt oder Wundarzt verpflichtet sein, der Obrigkeit von einem vorgefallenen, zum Behuf der Cur zu seiner Kenntniß gekommenen Duell, Kenntniß zu geben, vielmehr nungen zu beſſern ſuchen, und wenn dieſelben fruchtlos ſind, ſeinen Anhangs §. 135. Wer unter dem Namen eines Studirenden Circ.-Reſcr. v. 17. April 1844. (M.-Bl. S. 147.), betr. die Ver- Von der academiſchen Disciplin. §. 84. Alle Studirende müſſen den allgemeinen Polizeigeſetzen des 1. Cab.-O. v. 21. Mai 1824., mitgetheilt durch das Reſcript v. 16. Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 440.), betr. die Ertheilung von Päſſen an reiſende Studenten. 2. Reſcr. v. 9. Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 437.), betr. das Ver- bot der Beherbergung reiſender Studirenden bei Studenten. 3. Reſcr. v. 16. Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 442.) denſ. Gegen- ſtand betr. 4. Reſcr. v. 5. Auguſt 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 833.) dehnt jene Verordnungen auf Gymnaſiaſten und Candidaten aus. Anhangs §. 136. So weit die academiſchen Vorrechte und Geſetze keine Ausnahme machen, ſind die Studenten auf den Königl. Univerſitäten, gleich andern Unterthanen, alle Geſetze des Staates zu beobachten ſchuldig; doch werden ſie in Abſicht auf die aus allgemeinen geſellſchaftlichen, oder aus Familienverhältniſſen entſpringenden perſönlichen Rechte, beſonders in Anſehung der Großjährigkeit und wegen des Erbrechtes auf ihren Nachlaß, nach den Geſetzen ihrer Heimath beurtheilt, wofern ſie nicht den Vorſatz, auf der Academie ihren beſtändigen Wohnſitz zu nehmen, aus- drücklich oder ſtillſchweigend erklärt haben. Auch bei Criminalfällen, beſonders in Anſehung der Duelle, ſind die Studenten den allgemeinen Landesgeſetzen unterworfen, und es wird deshalb ausdrücklich auf das Allgemeine Landrecht verwieſen; doch ſoll kein Arzt oder Wundarzt verpflichtet ſein, der Obrigkeit von einem vorgefallenen, zum Behuf der Cur zu ſeiner Kenntniß gekommenen Duell, Kenntniß zu geben, vielmehr <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0072" n="58"/> nungen zu beſſern ſuchen, und wenn dieſelben fruchtlos ſind, ſeinen<lb/> Eltern oder Vormündern, wie denjenigen, von welchen ſie Stipendien<lb/> genießen, davon Nachricht geben.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Anhangs §. 135. 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nungen zu beſſern ſuchen, und wenn dieſelben fruchtlos ſind, ſeinen
Eltern oder Vormündern, wie denjenigen, von welchen ſie Stipendien
genießen, davon Nachricht geben.
Anhangs §. 135. Wer unter dem Namen eines Studirenden
allein ſeinen Vergnügungen nachgeht, und weder die Collegien be-
ſucht, noch ſonſt gelehrte oder doch dem Zwecke der Univerſität
angemeſſene Geſchäfte treibt, ſoll auf der Univerſität nicht gelitten
werden.
Circ.-Reſcr. v. 17. April 1844. (M.-Bl. S. 147.), betr. die Ver-
anſtaltung repetitoriſcher Uebungen mit Studirenden. (ſ. Anhang Nr. 46.)
Von der academiſchen Disciplin.
§. 84. Alle Studirende müſſen den allgemeinen Polizeigeſetzen des
Landes und Ortes ſowohl, als den beſondern, die academiſche Zucht
betreffenden Vorſchriften und Anordnungen die genaueſte Folge leiſten.
1. Cab.-O. v. 21. Mai 1824., mitgetheilt durch das Reſcript v. 16.
Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 440.), betr. die Ertheilung von
Päſſen an reiſende Studenten.
2. Reſcr. v. 9. Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 437.), betr. das Ver-
bot der Beherbergung reiſender Studirenden bei Studenten.
3. Reſcr. v. 16. Juni 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 442.) denſ. Gegen-
ſtand betr.
4. Reſcr. v. 5. Auguſt 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 833.) dehnt jene
Verordnungen auf Gymnaſiaſten und Candidaten aus.
Anhangs §. 136. So weit die academiſchen Vorrechte und
Geſetze keine Ausnahme machen, ſind die Studenten auf den
Königl. Univerſitäten, gleich andern Unterthanen, alle Geſetze des
Staates zu beobachten ſchuldig; doch werden ſie in Abſicht auf die
aus allgemeinen geſellſchaftlichen, oder aus Familienverhältniſſen
entſpringenden perſönlichen Rechte, beſonders in Anſehung der
Großjährigkeit und wegen des Erbrechtes auf ihren Nachlaß, nach
den Geſetzen ihrer Heimath beurtheilt, wofern ſie nicht den Vorſatz,
auf der Academie ihren beſtändigen Wohnſitz zu nehmen, aus-
drücklich oder ſtillſchweigend erklärt haben.
Auch bei Criminalfällen, beſonders in Anſehung der Duelle,
ſind die Studenten den allgemeinen Landesgeſetzen unterworfen,
und es wird deshalb ausdrücklich auf das Allgemeine Landrecht
verwieſen; doch ſoll kein Arzt oder Wundarzt verpflichtet ſein,
der Obrigkeit von einem vorgefallenen, zum Behuf der Cur zu
ſeiner Kenntniß gekommenen Duell, Kenntniß zu geben, vielmehr
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