Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.Unvermögen eines Studirenden genöthigt sind, ihm die Honorare für die Collegia so lange zu stunden, bis er durch Beförderung zu einem öffentlichen Amte, oder durch sonstige Verbesserung seiner Vermögensumstände in den Stand gekommen, dieselben zu be- zahlen, verbleibt ihnen bis dahin ihr Anspruch an solchen unge- kränkt. Sie müssen aber dafür besorgt sein, daß beim Abgange des Studirenden der Betrag der Schuld, gleich andern, von dem academischen Gerichte registrirt, und zugleich in dem academischen Zeugnisse notirt wird. 2) Repetenten, welche die von Andern gehaltenen Vorlesungen in dem Zeitraume, in welchem sie gehört worden, mit dem Stu- direnden wiederholen, haben, in Ansehung des Honorars, mit den academischen Lehrern gleiche Rechte, wegen anderer Privatstunden aber sind sie den Sprach- und Exercitienmeistern gleich zu achten. 1. Rescr. v. 4. August 1810. (Mathis B. 9. S. 247. 1. Abschn.) und v. 15. Octbr. 1821. (v. K. J. B. 18. S. 278.), betr. die Sicher- stellung der academischen Lehrer wegen der gestundeten Honorare. 2. Rescr. v. 21. Septbr. 1827. (v. K. J. B. 30. S. 134.), v. 17. Dcbr. 1829. (v. K. J. B. 34. S. 467.), v. 16. Juni 1831. (v. K. J. B. 37. S. 377.), v. 20. Januar 1837. (v. K. J. B. 49. S. 219.), v. 31. Jan. 16. März. u. 4. August 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 88. 679. 673.), dens. Gegenstand betreffend. 3. Cab.-O. v. 5. Febr. 1844. (G.-S. S. 69.) u. v. 26. Septbr. 1845. (G.-S. S. 681.), betr. die Einziehung und Einklagung gestundeter Honorare. 4. Rescr. v. 20. Octbr. 1841. (Just.-M.-Bl. S. 334), betr. die Aus- legung des Anhangs §. 141. 3) Der bisher gestattete Credit von fünf und zwanzig Thalern bei Kaufleuten, welche Materialien zur Kleidung liefern, wird wegen des Mißbrauchs, daß diese Materialien häufig verkauft oder versetzt werden, ganz aufgehoben; dagegen bleibt den Schnei- dern in dem Betracht, daß ein angemessenes, fertig gemachtes Kleid weniger Gelegenheit zum Mißbrauche giebt, bis auf fünf und zwanzig Thaler inclusive der Materialien zu creditiren nachge- lassen. Buchhändler, Schuhmacher, Aufwärter und Aufwärterinnen können nur auf zehn Thaler, Buchbinder nur auf drei Thaler Credit geben, und zwar nicht über ein Vierteljahr. Rescr. v. 17. Mai 1803. (N. C. C. T. XI. S. 1845. Nr. 35. de 1805.) wonach, Hutmacher und Beutler Studirenden einen Credit von 4 Thlrn. geben können. 4) Kostgeld, Waschgeld, Friseur- und Barbierlohn, Stuben- Unvermögen eines Studirenden genöthigt ſind, ihm die Honorare für die Collegia ſo lange zu ſtunden, bis er durch Beförderung zu einem öffentlichen Amte, oder durch ſonſtige Verbeſſerung ſeiner Vermögensumſtände in den Stand gekommen, dieſelben zu be- zahlen, verbleibt ihnen bis dahin ihr Anſpruch an ſolchen unge- kränkt. Sie müſſen aber dafür beſorgt ſein, daß beim Abgange des Studirenden der Betrag der Schuld, gleich andern, von dem academiſchen Gerichte regiſtrirt, und zugleich in dem academiſchen Zeugniſſe notirt wird. 2) Repetenten, welche die von Andern gehaltenen Vorleſungen in dem Zeitraume, in welchem ſie gehört worden, mit dem Stu- direnden wiederholen, haben, in Anſehung des Honorars, mit den academiſchen Lehrern gleiche Rechte, wegen anderer Privatſtunden aber ſind ſie den Sprach- und Exercitienmeiſtern gleich zu achten. 1. Reſcr. v. 4. Auguſt 1810. (Mathis B. 9. S. 247. 1. Abſchn.) und v. 15. Octbr. 1821. (v. K. J. B. 18. S. 278.), betr. die Sicher- ſtellung der academiſchen Lehrer wegen der geſtundeten Honorare. 2. Reſcr. v. 21. Septbr. 1827. (v. K. J. B. 30. S. 134.), v. 17. Dcbr. 1829. (v. K. J. B. 34. S. 467.), v. 16. Juni 1831. (v. K. J. B. 37. S. 377.), v. 20. Januar 1837. (v. K. J. B. 49. S. 219.), v. 31. Jan. 16. März. u. 4. Auguſt 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 88. 679. 673.), denſ. Gegenſtand betreffend. 3. Cab.-O. v. 5. Febr. 1844. (G.-S. S. 69.) u. v. 26. Septbr. 1845. (G.-S. S. 681.), betr. die Einziehung und Einklagung geſtundeter Honorare. 4. Reſcr. v. 20. Octbr. 1841. (Juſt.-M.-Bl. S. 334), betr. die Aus- legung des Anhangs §. 141. 3) Der bisher geſtattete Credit von fünf und zwanzig Thalern bei Kaufleuten, welche Materialien zur Kleidung liefern, wird wegen des Mißbrauchs, daß dieſe Materialien häufig verkauft oder verſetzt werden, ganz aufgehoben; dagegen bleibt den Schnei- dern in dem Betracht, daß ein angemeſſenes, fertig gemachtes Kleid weniger Gelegenheit zum Mißbrauche giebt, bis auf fünf und zwanzig Thaler incluſive der Materialien zu creditiren nachge- laſſen. Buchhändler, Schuhmacher, Aufwärter und Aufwärterinnen können nur auf zehn Thaler, Buchbinder nur auf drei Thaler Credit geben, und zwar nicht über ein Vierteljahr. Reſcr. v. 17. Mai 1803. (N. C. C. T. XI. S. 1845. Nr. 35. de 1805.) wonach, Hutmacher und Beutler Studirenden einen Credit von 4 Thlrn. geben können. 4) Koſtgeld, Waſchgeld, Friſeur- und Barbierlohn, Stuben- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item> <pb facs="#f0080" n="66"/> <hi rendition="#et">Unvermögen eines Studirenden genöthigt ſind, ihm die Honorare für<lb/> die Collegia ſo lange zu ſtunden, bis er durch Beförderung zu<lb/> einem öffentlichen Amte, oder durch ſonſtige Verbeſſerung ſeiner<lb/> Vermögensumſtände in den Stand gekommen, dieſelben zu be-<lb/> zahlen, verbleibt ihnen bis dahin ihr Anſpruch an ſolchen unge-<lb/> kränkt. 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Unvermögen eines Studirenden genöthigt ſind, ihm die Honorare für
die Collegia ſo lange zu ſtunden, bis er durch Beförderung zu
einem öffentlichen Amte, oder durch ſonſtige Verbeſſerung ſeiner
Vermögensumſtände in den Stand gekommen, dieſelben zu be-
zahlen, verbleibt ihnen bis dahin ihr Anſpruch an ſolchen unge-
kränkt. Sie müſſen aber dafür beſorgt ſein, daß beim Abgange
des Studirenden der Betrag der Schuld, gleich andern, von dem
academiſchen Gerichte regiſtrirt, und zugleich in dem academiſchen
Zeugniſſe notirt wird.
2) Repetenten, welche die von Andern gehaltenen Vorleſungen
in dem Zeitraume, in welchem ſie gehört worden, mit dem Stu-
direnden wiederholen, haben, in Anſehung des Honorars, mit den
academiſchen Lehrern gleiche Rechte, wegen anderer Privatſtunden
aber ſind ſie den Sprach- und Exercitienmeiſtern gleich zu achten.
1. Reſcr. v. 4. Auguſt 1810. (Mathis B. 9. S. 247. 1. Abſchn.) und
v. 15. Octbr. 1821. (v. K. J. B. 18. S. 278.), betr. die Sicher-
ſtellung der academiſchen Lehrer wegen der geſtundeten Honorare.
2. Reſcr. v. 21. Septbr. 1827. (v. K. J. B. 30. S. 134.), v. 17. Dcbr.
1829. (v. K. J. B. 34. S. 467.), v. 16. Juni 1831. (v. K. J. B. 37.
S. 377.), v. 20. Januar 1837. (v. K. J. B. 49. S. 219.), v. 31. Jan.
16. März. u. 4. Auguſt 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 88. 679. 673.),
denſ. Gegenſtand betreffend.
3. Cab.-O. v. 5. Febr. 1844. (G.-S. S. 69.) u. v. 26. Septbr. 1845.
(G.-S. S. 681.), betr. die Einziehung und Einklagung geſtundeter
Honorare.
4. Reſcr. v. 20. Octbr. 1841. (Juſt.-M.-Bl. S. 334), betr. die Aus-
legung des Anhangs §. 141.
3) Der bisher geſtattete Credit von fünf und zwanzig Thalern
bei Kaufleuten, welche Materialien zur Kleidung liefern, wird
wegen des Mißbrauchs, daß dieſe Materialien häufig verkauft
oder verſetzt werden, ganz aufgehoben; dagegen bleibt den Schnei-
dern in dem Betracht, daß ein angemeſſenes, fertig gemachtes
Kleid weniger Gelegenheit zum Mißbrauche giebt, bis auf fünf
und zwanzig Thaler incluſive der Materialien zu creditiren nachge-
laſſen. Buchhändler, Schuhmacher, Aufwärter und Aufwärterinnen
können nur auf zehn Thaler, Buchbinder nur auf drei Thaler
Credit geben, und zwar nicht über ein Vierteljahr.
Reſcr. v. 17. Mai 1803. (N. C. C. T. XI. S. 1845. Nr. 35. de
1805.) wonach, Hutmacher und Beutler Studirenden einen Credit von
4 Thlrn. geben können.
4) Koſtgeld, Waſchgeld, Friſeur- und Barbierlohn, Stuben-
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