§. 121. Glauben die Eltern oder Vormünder erhebliche Ein- wendungen gegen die Schuld zu haben, so müssen sie den Betrag bei dem requirirten Gerichte niederlegen, und die Einwendungen gegen den Gläubiger vor dem academischen Gerichte ausführen.
§. 122. Gegen diese den consentirten Gläubigern zu verschaffende prompte Rechtshülfe dürfen sie den Schuldner selbst, während des Laufes seiner Studien, mit Executionen nicht beunruhigen.
§. 123. Steht der Studirende nicht mehr unter Eltern oder Vormündern, so kann der Gläubiger sich auf die Person und das Ver- mögen des Schuldners selbst der gesetzmäßigen Executionsmittel bedienen.
§. 124. Hat ein solcher Schuldner die Universität ohne Befriedi- gung seiner consentirten Gläubiger verlassen, so steht diesen frei, ihn überall, wo er sich betreffen läßt, mit Personalarrest zu verfolgen.
Anhangs §. 144. Hat der Schuldner die Universität ohne Befriedigung der nach 1--4. (§. 100--103.) privilegirten, oder von dem academischen Gerichte consentirten Gläubiger verlassen, so bleibt diesen zwar der Weg Rechtens gegen ihren Schuldner unverschränkt; falls sie aber aus seinem Vermögen ihre Befriedi- gung nicht erhalten können, kann gegen ihn zum Personalarrest nicht geschritten werden, sondern die Gläubiger müssen mit der Zahlung so lange in Geduld stehen, bis der Schuldner durch Vermögensanfälle, oder Versorgung zu besserem Vermögen ge- kommen, und in zahlbaren Stand gesetzt worden.
§. 125. Für die dem academischen Gerichte in dergleichen An- gelegenheiten zufallenden Bemühungen soll demselben eine billige Be- lohnung in der ihm vorzuschreibenden Sporteltaxe bestimmt werden.
§. 126. Dagegen soll aber auch das academische Gericht, wenn es pflichtwidriger Weise in unnütze und übermäßige Schulden gewilligt, oder sonst, durch Collusion mit einem Studirenden, Jemand zum Borgen an denselben verleitet hat, einem solchen Gläubiger für seine Forderung selbst haften.
Anhangs §. 145. 1) Wenn ein Studirender eine Wohnung, Stallung oder anderes Gelaß miethet, und kein schriftlicher Ver- trag geschlossen worden, oder der schriftliche Vertrag die Mieth- zeit nicht näher bestimmt, so ist anzunehmen, daß der Mieths- vertrag von Ostern bis Michaelis oder von Michaelis bis Ostern geschlossen worden.
§. 121. Glauben die Eltern oder Vormünder erhebliche Ein- wendungen gegen die Schuld zu haben, ſo müſſen ſie den Betrag bei dem requirirten Gerichte niederlegen, und die Einwendungen gegen den Gläubiger vor dem academiſchen Gerichte ausführen.
§. 122. Gegen dieſe den conſentirten Gläubigern zu verſchaffende prompte Rechtshülfe dürfen ſie den Schuldner ſelbſt, während des Laufes ſeiner Studien, mit Executionen nicht beunruhigen.
§. 123. Steht der Studirende nicht mehr unter Eltern oder Vormündern, ſo kann der Gläubiger ſich auf die Perſon und das Ver- mögen des Schuldners ſelbſt der geſetzmäßigen Executionsmittel bedienen.
§. 124. Hat ein ſolcher Schuldner die Univerſität ohne Befriedi- gung ſeiner conſentirten Gläubiger verlaſſen, ſo ſteht dieſen frei, ihn überall, wo er ſich betreffen läßt, mit Perſonalarreſt zu verfolgen.
Anhangs §. 144. Hat der Schuldner die Univerſität ohne Befriedigung der nach 1—4. (§. 100—103.) privilegirten, oder von dem academiſchen Gerichte conſentirten Gläubiger verlaſſen, ſo bleibt dieſen zwar der Weg Rechtens gegen ihren Schuldner unverſchränkt; falls ſie aber aus ſeinem Vermögen ihre Befriedi- gung nicht erhalten können, kann gegen ihn zum Perſonalarreſt nicht geſchritten werden, ſondern die Gläubiger müſſen mit der Zahlung ſo lange in Geduld ſtehen, bis der Schuldner durch Vermögensanfälle, oder Verſorgung zu beſſerem Vermögen ge- kommen, und in zahlbaren Stand geſetzt worden.
§. 125. Für die dem academiſchen Gerichte in dergleichen An- gelegenheiten zufallenden Bemühungen ſoll demſelben eine billige Be- lohnung in der ihm vorzuſchreibenden Sporteltaxe beſtimmt werden.
§. 126. Dagegen ſoll aber auch das academiſche Gericht, wenn es pflichtwidriger Weiſe in unnütze und übermäßige Schulden gewilligt, oder ſonſt, durch Colluſion mit einem Studirenden, Jemand zum Borgen an denſelben verleitet hat, einem ſolchen Gläubiger für ſeine Forderung ſelbſt haften.
Anhangs §. 145. 1) Wenn ein Studirender eine Wohnung, Stallung oder anderes Gelaß miethet, und kein ſchriftlicher Ver- trag geſchloſſen worden, oder der ſchriftliche Vertrag die Mieth- zeit nicht näher beſtimmt, ſo iſt anzunehmen, daß der Mieths- vertrag von Oſtern bis Michaelis oder von Michaelis bis Oſtern geſchloſſen worden.
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§. 121. Glauben die Eltern oder Vormünder erhebliche Ein-
wendungen gegen die Schuld zu haben, ſo müſſen ſie den Betrag bei
dem requirirten Gerichte niederlegen, und die Einwendungen gegen
den Gläubiger vor dem academiſchen Gerichte ausführen.
§. 122. Gegen dieſe den conſentirten Gläubigern zu verſchaffende
prompte Rechtshülfe dürfen ſie den Schuldner ſelbſt, während des
Laufes ſeiner Studien, mit Executionen nicht beunruhigen.
§. 123. Steht der Studirende nicht mehr unter Eltern oder
Vormündern, ſo kann der Gläubiger ſich auf die Perſon und das Ver-
mögen des Schuldners ſelbſt der geſetzmäßigen Executionsmittel bedienen.
§. 124. Hat ein ſolcher Schuldner die Univerſität ohne Befriedi-
gung ſeiner conſentirten Gläubiger verlaſſen, ſo ſteht dieſen frei, ihn
überall, wo er ſich betreffen läßt, mit Perſonalarreſt zu verfolgen.
Anhangs §. 144. Hat der Schuldner die Univerſität ohne
Befriedigung der nach 1—4. (§. 100—103.) privilegirten, oder
von dem academiſchen Gerichte conſentirten Gläubiger verlaſſen,
ſo bleibt dieſen zwar der Weg Rechtens gegen ihren Schuldner
unverſchränkt; falls ſie aber aus ſeinem Vermögen ihre Befriedi-
gung nicht erhalten können, kann gegen ihn zum Perſonalarreſt
nicht geſchritten werden, ſondern die Gläubiger müſſen mit der
Zahlung ſo lange in Geduld ſtehen, bis der Schuldner durch
Vermögensanfälle, oder Verſorgung zu beſſerem Vermögen ge-
kommen, und in zahlbaren Stand geſetzt worden.
§. 125. Für die dem academiſchen Gerichte in dergleichen An-
gelegenheiten zufallenden Bemühungen ſoll demſelben eine billige Be-
lohnung in der ihm vorzuſchreibenden Sporteltaxe beſtimmt werden.
§. 126. Dagegen ſoll aber auch das academiſche Gericht, wenn
es pflichtwidriger Weiſe in unnütze und übermäßige Schulden gewilligt,
oder ſonſt, durch Colluſion mit einem Studirenden, Jemand zum
Borgen an denſelben verleitet hat, einem ſolchen Gläubiger für ſeine
Forderung ſelbſt haften.
Anhangs §. 145. 1) Wenn ein Studirender eine Wohnung,
Stallung oder anderes Gelaß miethet, und kein ſchriftlicher Ver-
trag geſchloſſen worden, oder der ſchriftliche Vertrag die Mieth-
zeit nicht näher beſtimmt, ſo iſt anzunehmen, daß der Mieths-
vertrag von Oſtern bis Michaelis oder von Michaelis bis Oſtern
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/84>, abgerufen am 21.11.2024.
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