Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809.B. 3. Gesch. d. Colonialwes. 1517--1555. Nationalgeist sie unterstützt, es möchte doch wohlAlles vergeblich gewesen seyn. Ihre Verfassung bildete sich zwar erst allmählig, aber doch nach ihrer ganzen Grundlage schon in diesem Zeitraum aus. Wie gewöhnlich copirte man, so weit es angieng, die Verfassung des Mutterstaats; aber freylich konnte jenseit des Oceans nicht Alles werden, wie es zu Hause war. Hier ward die ganze Verwaltung einem höchsten blos vom Könige abhängigen Colle- gio, dem Rath von Indien (Consejo Real y supremo de Indias), übertragen, (dem in Handelssachen ein Handlungs- und Gerichts- hof (Audienzia real de la Contratacion) untergeordnet ward); und eben dadurch eine feste- re Colonialpolitik, wie bey irgend einer andern Na- tion, gegründet. Dort wurden Vicekönige (Virreyes) als Stellvertreter des Monarchen er- nannt; für die Justiz aber wurden die Audiencias als höchste inländische Tribunäle, und zugleich zum Rath für die Vicekönige, errichtet; die Städte wählten sich ihre Cabildos, oder Municipalitäten. Hauptgrundlagen der ganzen Verfassung, die Verord- Mexi- F
B. 3. Geſch. d. Colonialweſ. 1517--1555. Nationalgeiſt ſie unterſtuͤtzt, es moͤchte doch wohlAlles vergeblich geweſen ſeyn. Ihre Verfaſſung bildete ſich zwar erſt allmaͤhlig, aber doch nach ihrer ganzen Grundlage ſchon in dieſem Zeitraum aus. Wie gewoͤhnlich copirte man, ſo weit es angieng, die Verfaſſung des Mutterſtaats; aber freylich konnte jenſeit des Oceans nicht Alles werden, wie es zu Hauſe war. Hier ward die ganze Verwaltung einem hoͤchſten blos vom Koͤnige abhaͤngigen Colle- gio, dem Rath von Indien (Conſejo Real y ſupremo de Indias), uͤbertragen, (dem in Handelsſachen ein Handlungs- und Gerichts- hof (Audienzia real de la Contratacion) untergeordnet ward); und eben dadurch eine feſte- re Colonialpolitik, wie bey irgend einer andern Na- tion, gegruͤndet. Dort wurden Vicekoͤnige (Virreyes) als Stellvertreter des Monarchen er- nannt; fuͤr die Juſtiz aber wurden die Audiencias als hoͤchſte inlaͤndiſche Tribunaͤle, und zugleich zum Rath fuͤr die Vicekoͤnige, errichtet; die Staͤdte waͤhlten ſich ihre Cabildos, oder Municipalitaͤten. Hauptgrundlagen der ganzen Verfaſſung, die Verord- Mexi- F
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B. 3. Geſch. d. Colonialweſ. 1517--1555.
Nationalgeiſt ſie unterſtuͤtzt, es moͤchte doch wohl
Alles vergeblich geweſen ſeyn. Ihre Verfaſſung
bildete ſich zwar erſt allmaͤhlig, aber doch nach ihrer
ganzen Grundlage ſchon in dieſem Zeitraum aus.
Wie gewoͤhnlich copirte man, ſo weit es angieng, die
Verfaſſung des Mutterſtaats; aber freylich konnte
jenſeit des Oceans nicht Alles werden, wie es zu
Hauſe war. Hier ward die ganze Verwaltung
einem hoͤchſten blos vom Koͤnige abhaͤngigen Colle-
gio, dem Rath von Indien (Conſejo Real
y ſupremo de Indias), uͤbertragen, (dem in
Handelsſachen ein Handlungs- und Gerichts-
hof (Audienzia real de la Contratacion)
untergeordnet ward); und eben dadurch eine feſte-
re Colonialpolitik, wie bey irgend einer andern Na-
tion, gegruͤndet. Dort wurden Vicekoͤnige
(Virreyes) als Stellvertreter des Monarchen er-
nannt; fuͤr die Juſtiz aber wurden die Audiencias
als hoͤchſte inlaͤndiſche Tribunaͤle, und zugleich
zum Rath fuͤr die Vicekoͤnige, errichtet; die Staͤdte
waͤhlten ſich ihre Cabildos, oder Municipalitaͤten.
Hauptgrundlagen der ganzen Verfaſſung, die Verord-
nungen von Carl V. vom Jahr 1542. Errichtung des
Raths von Indien ſchon 1511; allein ſeine volle Aus-
bildung erhielt er erſt 1542. Ernennung zweyer Vicekoͤ-
nige, zuerſt in Mexico 1540, und in Peru 1542; als
Chefs der ganzen Civil- und Militair-Verwaltung: denen
allmaͤhlig mehrere Gobernadores und Capitanes un-
tergeordnet wurden. Errichtung zweyer Audiencias zu
Mexi-
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