strenge Policey zu stellen, der es die Erhaltung der Abhängigkeit seiner Colonien nicht am wenigsten zu verdanken haben mag.
Wiederholte Verordnungen der Spanischen Regierung zum Besten der Indianer, (die jedoch der Unmenschlichkeit der ersten Eroberer wenig Einhalt thun konnten;) be- sonders die vom Jahr 1542, wodurch das schon vorher ein- geführte System der Lehen (Encomiendas, Reparti- mientos,) mehr beschränkt wurde. Sicherheit der per- sönlichen Freyheit der Indianer; Bestimmung der Lehndien- ste (Mitas) und Tribute; Wohnungen in eigenen Ort- schaften unter eigenen Beamten (Caciquen) aus ihrer Mitte.
B. de las Casas Relacion de la Destruycion de las Indias 1552. Die berühmte Schilderung der Grausamkeiten der ersten Eroberer.
7. Die Benutzung dieser Länder blieb aller- dings fast blos auf das Aufsuchen von edlen Metallen beschränkt, wovon der Reichthum, besonders an Silber, alle Erwartung überstieg. Zwar waren sie nicht minder reich an andern Producten, aber so lan- ge der Gebrauch der Cochenille und des Indigo zum Färben, des Cacao, des Tabacks, und der China- rinde, in Europa entweder noch nicht bekannt, oder doch wenig eingeführt war, konnten sie keine wich- tige Gegenstände des Handels seyn. Das Aufsuchen von jenen ward Privatpersonen überlassen, gegen eine der Krone zu entrichtende Abgabe, wodurch die vie- len Ansiedeleyen im Innern entstanden; aber die Ein-
führung
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B. 3. Geſch. d. Colonialweſ. 1517--1555.
ſtrenge Policey zu ſtellen, der es die Erhaltung der Abhaͤngigkeit ſeiner Colonien nicht am wenigſten zu verdanken haben mag.
Wiederholte Verordnungen der Spaniſchen Regierung zum Beſten der Indianer, (die jedoch der Unmenſchlichkeit der erſten Eroberer wenig Einhalt thun konnten;) be- ſonders die vom Jahr 1542, wodurch das ſchon vorher ein- gefuͤhrte Syſtem der Lehen (Encomiendas, Reparti- mientos,) mehr beſchraͤnkt wurde. Sicherheit der per- ſoͤnlichen Freyheit der Indianer; Beſtimmung der Lehndien- ſte (Mitas) und Tribute; Wohnungen in eigenen Ort- ſchaften unter eigenen Beamten (Caciquen) aus ihrer Mitte.
B. de las Casas Relacion de la Deſtruycion de las Indias 1552. Die beruͤhmte Schilderung der Grauſamkeiten der erſten Eroberer.
7. Die Benutzung dieſer Laͤnder blieb aller- dings faſt blos auf das Aufſuchen von edlen Metallen beſchraͤnkt, wovon der Reichthum, beſonders an Silber, alle Erwartung uͤberſtieg. Zwar waren ſie nicht minder reich an andern Producten, aber ſo lan- ge der Gebrauch der Cochenille und des Indigo zum Faͤrben, des Cacao, des Tabacks, und der China- rinde, in Europa entweder noch nicht bekannt, oder doch wenig eingefuͤhrt war, konnten ſie keine wich- tige Gegenſtaͤnde des Handels ſeyn. Das Aufſuchen von jenen ward Privatperſonen uͤberlaſſen, gegen eine der Krone zu entrichtende Abgabe, wodurch die vie- len Anſiedeleyen im Innern entſtanden; aber die Ein-
fuͤhrung
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B. 3. Geſch. d. Colonialweſ. 1517--1555.
ſtrenge Policey zu ſtellen, der es die Erhaltung
der Abhaͤngigkeit ſeiner Colonien nicht am wenigſten
zu verdanken haben mag.
Wiederholte Verordnungen der Spaniſchen Regierung
zum Beſten der Indianer, (die jedoch der Unmenſchlichkeit
der erſten Eroberer wenig Einhalt thun konnten;) be-
ſonders die vom Jahr 1542, wodurch das ſchon vorher ein-
gefuͤhrte Syſtem der Lehen (Encomiendas, Reparti-
mientos,) mehr beſchraͤnkt wurde. Sicherheit der per-
ſoͤnlichen Freyheit der Indianer; Beſtimmung der Lehndien-
ſte (Mitas) und Tribute; Wohnungen in eigenen Ort-
ſchaften unter eigenen Beamten (Caciquen) aus ihrer Mitte.
B. de las Casas Relacion de la Deſtruycion de las
Indias 1552. Die beruͤhmte Schilderung der Grauſamkeiten
der erſten Eroberer.
7. Die Benutzung dieſer Laͤnder blieb aller-
dings faſt blos auf das Aufſuchen von edlen Metallen
beſchraͤnkt, wovon der Reichthum, beſonders an
Silber, alle Erwartung uͤberſtieg. Zwar waren ſie
nicht minder reich an andern Producten, aber ſo lan-
ge der Gebrauch der Cochenille und des Indigo zum
Faͤrben, des Cacao, des Tabacks, und der China-
rinde, in Europa entweder noch nicht bekannt,
oder doch wenig eingefuͤhrt war, konnten ſie keine wich-
tige Gegenſtaͤnde des Handels ſeyn. Das Aufſuchen
von jenen ward Privatperſonen uͤberlaſſen, gegen eine
der Krone zu entrichtende Abgabe, wodurch die vie-
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fuͤhrung
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Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heeren_staatensystem_1809/123>, abgerufen am 21.11.2024.
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