politischen Folgen derselben sich erst allmählig entwik- keln; wurden aber dafür auch desto umfassender und dauerhafter.
3. Umfang und Ansicht der damaligen Nieder- lande; meist schon von dem herzoglich Burgundischen Hause an das Habsburgische durch die Heyrath Phi- lipps von Oestreich mit Maria, der Erbtochter Carls1477 des Kühnen, gekommen; jedoch erst unter CarlV. so arrondirt, daß die sämmtlichen Belgischen so- wohl als Batavischen Provinzen, 17 an der Zahl, ihm gehorchten. Bildeten sie gleich unter einem ge- meinschaftlichen Oberherrn jetzt Einen Staat, so war dieser doch aus eben so vielen einzelnen Staaten, de- ren jeder seine Stände und seine Verfassung, man- che auch ihren Statthalter hatten, zusammengesetzt. Doch waren allgemeine Versammlungen der Stände aller Provinzen nicht ungewöhnlich; und bey der Abwesenheit des Fürsten, seit dem Besitz des Spanischen Throns, pflegte ein Oberstatthalter dessen Stelle zu vertreten, dem 3 hohe Collegien, der Staatsrath, Geheime (Justiz) Rath und Fi- nanzrath zur Seite standen. Ein allgemeines Appellationstribunal bildete der hohe Rath zu Mecheln.
politiſchen Folgen derſelben ſich erſt allmaͤhlig entwik- keln; wurden aber dafuͤr auch deſto umfaſſender und dauerhafter.
3. Umfang und Anſicht der damaligen Nieder- lande; meiſt ſchon von dem herzoglich Burgundiſchen Hauſe an das Habsburgiſche durch die Heyrath Phi- lipps von Oeſtreich mit Maria, der Erbtochter Carls1477 des Kuͤhnen, gekommen; jedoch erſt unter CarlV. ſo arrondirt, daß die ſaͤmmtlichen Belgiſchen ſo- wohl als Bataviſchen Provinzen, 17 an der Zahl, ihm gehorchten. Bildeten ſie gleich unter einem ge- meinſchaftlichen Oberherrn jetzt Einen Staat, ſo war dieſer doch aus eben ſo vielen einzelnen Staaten, de- ren jeder ſeine Staͤnde und ſeine Verfaſſung, man- che auch ihren Statthalter hatten, zuſammengeſetzt. Doch waren allgemeine Verſammlungen der Staͤnde aller Provinzen nicht ungewoͤhnlich; und bey der Abweſenheit des Fuͤrſten, ſeit dem Beſitz des Spaniſchen Throns, pflegte ein Oberſtatthalter deſſen Stelle zu vertreten, dem 3 hohe Collegien, der Staatsrath, Geheime (Juſtiz) Rath und Fi- nanzrath zur Seite ſtanden. Ein allgemeines Appellationstribunal bildete der hohe Rath zu Mecheln.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><p><pbfacs="#f0135"n="97"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">C.</hi> 1. Entſt. d. Rep. d. verein. Niederl. -- 1609.</hi></fw><lb/>
politiſchen Folgen derſelben ſich erſt allmaͤhlig entwik-<lb/>
keln; wurden aber dafuͤr auch deſto umfaſſender und<lb/>
dauerhafter.</p><lb/><p>3. Umfang und Anſicht der damaligen Nieder-<lb/>
lande; meiſt ſchon von dem herzoglich Burgundiſchen<lb/>
Hauſe an das Habsburgiſche durch die Heyrath Phi-<lb/>
lipps von Oeſtreich mit Maria, der Erbtochter Carls<noteplace="right">1477</note><lb/>
des Kuͤhnen, gekommen; jedoch erſt unter <hirendition="#g">Carl</hi><hirendition="#aq">V.</hi><lb/>ſo arrondirt, daß die <hirendition="#g">ſaͤmmtlichen</hi> Belgiſchen ſo-<lb/>
wohl als Bataviſchen Provinzen, 17 an der Zahl,<lb/>
ihm gehorchten. Bildeten ſie gleich unter einem ge-<lb/>
meinſchaftlichen Oberherrn jetzt Einen Staat, ſo war<lb/>
dieſer doch aus eben ſo vielen einzelnen Staaten, de-<lb/>
ren jeder <hirendition="#g">ſeine</hi> Staͤnde und <hirendition="#g">ſeine</hi> Verfaſſung, man-<lb/>
che auch ihren Statthalter hatten, zuſammengeſetzt.<lb/>
Doch waren <hirendition="#g">allgemeine Verſammlungen der<lb/>
Staͤnde</hi> aller Provinzen nicht ungewoͤhnlich; und<lb/>
bey der Abweſenheit des Fuͤrſten, ſeit dem Beſitz des<lb/>
Spaniſchen Throns, pflegte ein <hirendition="#g">Oberſtatthalter</hi><lb/>
deſſen Stelle zu vertreten, dem 3 hohe Collegien, der<lb/><hirendition="#g">Staatsrath, Geheime</hi> (Juſtiz) <hirendition="#g">Rath</hi> und <hirendition="#g">Fi-<lb/>
nanzrath</hi> zur Seite ſtanden. Ein allgemeines<lb/>
Appellationstribunal bildete der <hirendition="#g">hohe Rath</hi> zu<lb/>
Mecheln.</p><lb/><p><hirendition="#et">Die 17 Provinzen waren: 4 Herzogthuͤmer, Brabant,<lb/>
Limburg, Luxemburg, Geldern; 7 Grafſchaften, Flandern,</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">G</fw><fwplace="bottom"type="catch">Artois,</fw><lb/></p></div></div></div></div></div></body></text></TEI>
[97/0135]
C. 1. Entſt. d. Rep. d. verein. Niederl. -- 1609.
politiſchen Folgen derſelben ſich erſt allmaͤhlig entwik-
keln; wurden aber dafuͤr auch deſto umfaſſender und
dauerhafter.
3. Umfang und Anſicht der damaligen Nieder-
lande; meiſt ſchon von dem herzoglich Burgundiſchen
Hauſe an das Habsburgiſche durch die Heyrath Phi-
lipps von Oeſtreich mit Maria, der Erbtochter Carls
des Kuͤhnen, gekommen; jedoch erſt unter Carl V.
ſo arrondirt, daß die ſaͤmmtlichen Belgiſchen ſo-
wohl als Bataviſchen Provinzen, 17 an der Zahl,
ihm gehorchten. Bildeten ſie gleich unter einem ge-
meinſchaftlichen Oberherrn jetzt Einen Staat, ſo war
dieſer doch aus eben ſo vielen einzelnen Staaten, de-
ren jeder ſeine Staͤnde und ſeine Verfaſſung, man-
che auch ihren Statthalter hatten, zuſammengeſetzt.
Doch waren allgemeine Verſammlungen der
Staͤnde aller Provinzen nicht ungewoͤhnlich; und
bey der Abweſenheit des Fuͤrſten, ſeit dem Beſitz des
Spaniſchen Throns, pflegte ein Oberſtatthalter
deſſen Stelle zu vertreten, dem 3 hohe Collegien, der
Staatsrath, Geheime (Juſtiz) Rath und Fi-
nanzrath zur Seite ſtanden. Ein allgemeines
Appellationstribunal bildete der hohe Rath zu
Mecheln.
1477
Die 17 Provinzen waren: 4 Herzogthuͤmer, Brabant,
Limburg, Luxemburg, Geldern; 7 Grafſchaften, Flandern,
Artois,
G
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heeren_staatensystem_1809/135>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.