dem Ruyter Jun. 1667. in die Themse gesegelt war;) 31. Jul. 1667. 1. Englands mit Frankreich. Rückgabe der In- seln St. Christoph, Antigua, Monserat an England, und Acadiens an Frankreich. 2. Englands mit Holland: nach dem Uti possidetis. Diesem zufolge behält England Neu Belgien (Neu York und Neu Yersey), Hol- land aber Surinam. Modification der Navigationsacte zu Gunsten Hollands in Rücksicht der Rheinschifffahrt.
5. Jedoch schon vor dem Abschluß des Bre- daer Friedens hatte Ludwig XIV. die Waffen er- griffen, seine vorgeblichen Ansprüche auf die Spa- nischen Niederlande, vorzüglich auf das jus de- volutionis gegründet, nach dem Tode seines Schwiegervaters, König Philipp'sIV. von Spa- nien, geltend zu machen. Eine solche Verlet- zung des rechtmäßigen Besitzstandes war gewiß nicht blos eine Beleidigung Spaniens, sondern Europas. Es gab Staatsmänner, die dieß empfanden; und der Ritter Temple bildete im Haag die Triple-Al- lianz zwischen England, Holland und Schweden. Ludwig XIV. hielt es bald für gerathen, den Frieden zu Aachen zu schließen. Aber warum vollendeten die Alliirten ihr Werk nur zur Hälfte, und ließen dem Eroberer einen Theil der Beute? Die Auf- rechthaltung der Heiligkeit des rechtmäßigen Besit- zes wird in einem Staatensystem nie zu theuer er- kauft!
Einfall Ludwig'sXIV. May 1667 in die Spanischen Niederlande, und große Fortschritte. -- Abschluß der Tri-
pel-
II. Per. A. I. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
dem Ruyter Jun. 1667. in die Themſe geſegelt war;) 31. Jul. 1667. 1. Englands mit Frankreich. Ruͤckgabe der In- ſeln St. Chriſtoph, Antigua, Monſerat an England, und Acadiens an Frankreich. 2. Englands mit Holland: nach dem Uti poſſidetis. Dieſem zufolge behaͤlt England Neu Belgien (Neu York und Neu Yerſey), Hol- land aber Surinam. Modification der Navigationsacte zu Gunſten Hollands in Ruͤckſicht der Rheinſchifffahrt.
5. Jedoch ſchon vor dem Abſchluß des Bre- daer Friedens hatte Ludwig XIV. die Waffen er- griffen, ſeine vorgeblichen Anſpruͤche auf die Spa- niſchen Niederlande, vorzuͤglich auf das jus de- volutionis gegruͤndet, nach dem Tode ſeines Schwiegervaters, Koͤnig Philipp'sIV. von Spa- nien, geltend zu machen. Eine ſolche Verlet- zung des rechtmaͤßigen Beſitzſtandes war gewiß nicht blos eine Beleidigung Spaniens, ſondern Europas. Es gab Staatsmaͤnner, die dieß empfanden; und der Ritter Temple bildete im Haag die Triple-Al- lianz zwiſchen England, Holland und Schweden. Ludwig XIV. hielt es bald fuͤr gerathen, den Frieden zu Aachen zu ſchließen. Aber warum vollendeten die Alliirten ihr Werk nur zur Haͤlfte, und ließen dem Eroberer einen Theil der Beute? Die Auf- rechthaltung der Heiligkeit des rechtmaͤßigen Beſit- zes wird in einem Staatenſyſtem nie zu theuer er- kauft!
Einfall Ludwig'sXIV. May 1667 in die Spaniſchen Niederlande, und große Fortſchritte. — Abſchluß der Tri-
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II. Per. A. I. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
dem Ruyter Jun. 1667. in die Themſe geſegelt war;) 31.
Jul. 1667. 1. Englands mit Frankreich. Ruͤckgabe der In-
ſeln St. Chriſtoph, Antigua, Monſerat an England,
und Acadiens an Frankreich. 2. Englands mit Holland:
nach dem Uti poſſidetis. Dieſem zufolge behaͤlt England
Neu Belgien (Neu York und Neu Yerſey), Hol-
land aber Surinam. Modification der Navigationsacte
zu Gunſten Hollands in Ruͤckſicht der Rheinſchifffahrt.
5. Jedoch ſchon vor dem Abſchluß des Bre-
daer Friedens hatte Ludwig XIV. die Waffen er-
griffen, ſeine vorgeblichen Anſpruͤche auf die Spa-
niſchen Niederlande, vorzuͤglich auf das jus de-
volutionis gegruͤndet, nach dem Tode ſeines
Schwiegervaters, Koͤnig Philipp's IV. von Spa-
nien, geltend zu machen. Eine ſolche Verlet-
zung des rechtmaͤßigen Beſitzſtandes war gewiß nicht
blos eine Beleidigung Spaniens, ſondern Europas.
Es gab Staatsmaͤnner, die dieß empfanden; und der
Ritter Temple bildete im Haag die Triple-Al-
lianz zwiſchen England, Holland und Schweden.
Ludwig XIV. hielt es bald fuͤr gerathen, den Frieden
zu Aachen zu ſchließen. Aber warum vollendeten
die Alliirten ihr Werk nur zur Haͤlfte, und ließen
dem Eroberer einen Theil der Beute? Die Auf-
rechthaltung der Heiligkeit des rechtmaͤßigen Beſit-
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Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heeren_staatensystem_1809/256>, abgerufen am 22.11.2024.
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