Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 42. Völkerrecht im Zustand des Friedens. sie vollkommene Selbständigkeit hat, ein solches wählen, 1wodurch dann hinsichtlich ihrer Rechtsverhältnisse, unbescha- det ihres sonstigen völkerrechtlichen Charakters, die Zustän- digkeit der fremden Staatsgewalten begründet wird. 2 II. Die wesentliche Bedeutung der Exterritorialität beschränkt sich darauf, daß kein Recht der inneren Hoheitsgewalt, insbesondere kein Act der polizeilichen oder richterlichen Gewalt ge- gen die exterritoriale Person oder Sache ausgeübt wer- den darf, wogegen alle übrigen Rechte, die dem Einzelstaat gegen aus- wärtige Staaten zustehen (§. 29 u. f.) unberührt bleiben. 3 III. Selbst die Ausübung der inneren Hoheitsgewalt ist nicht ausgeschlossen, insofern die exterritoriale Person Befugnisse erwerben oder genießen will, welche die staatsbürgerliche Ei- genschaft in dem fremden Staate voraussetzen. 4 IV. Sie ist eben so wenig befreit von den Lasten, welche auf dem Gebrauch einzelner, dem fremden Staat zugehöriger Sachen haften, wofern nicht jener aus Gefälligkeit davon absteht. 5 V. Auch in Beziehung auf Privatrechte, welche sie in dem frem- den Staat erwirbt oder ertheilt, wird sie der öffentlichen Ordnung und dem dortigen Rechtssystem unterworfen, na- mentlich in Betreff aller Realrechte an unbeweglichen Sa- chen, 6 so wie in Betreff der im fremden Staat eingegan- genen obligatorischen Verhältnisse, vorbehaltlich der nach den Personalstatuten des Exterritorialen zu beurtheilenden Fragen. VI. Mit der Exterritorialität der Person ist auch zugleich eine 1 Warum sollte z. B. der Souverän eines fremden Staates nicht auch an- derwärts ein eigentliches Domicil haben können? 2 Anerkannt ist dies unter Anderm im Westph.-Osnabr. Frieden V. §. 28. hinsichtlich der ehemaligen Reichsritter: nisi forte in quibusdam locis ra- tione bonorum et respectu territorii vel domicilii aliis statibus repe- riantur subjecti." 3 Insbesondere also das Recht der Selbsterhaltung und Vertheidigung; Recht auf Achtung. 4 Z. E. Anlegung einer Druckerei, Betrieb eines Handels. 5 Z. B. von Erlegung des Chausseegeldes. 6 Allgemein anerkannt. Bynkershoek, c. XVI. Merlin, Repertoire m.
ministre public. S. 5. §. 4. art. 6 et 8. Wheaton, I, 2, 3. §. 16. All- gem. Preuß. G. O. I, 2, 66. §. 42. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. ſie vollkommene Selbſtändigkeit hat, ein ſolches wählen, 1wodurch dann hinſichtlich ihrer Rechtsverhältniſſe, unbeſcha- det ihres ſonſtigen völkerrechtlichen Charakters, die Zuſtän- digkeit der fremden Staatsgewalten begründet wird. 2 II. Die weſentliche Bedeutung der Exterritorialität beſchränkt ſich darauf, daß kein Recht der inneren Hoheitsgewalt, insbeſondere kein Act der polizeilichen oder richterlichen Gewalt ge- gen die exterritoriale Perſon oder Sache ausgeübt wer- den darf, wogegen alle übrigen Rechte, die dem Einzelſtaat gegen aus- wärtige Staaten zuſtehen (§. 29 u. f.) unberührt bleiben. 3 III. Selbſt die Ausübung der inneren Hoheitsgewalt iſt nicht ausgeſchloſſen, inſofern die exterritoriale Perſon Befugniſſe erwerben oder genießen will, welche die ſtaatsbürgerliche Ei- genſchaft in dem fremden Staate vorausſetzen. 4 IV. Sie iſt eben ſo wenig befreit von den Laſten, welche auf dem Gebrauch einzelner, dem fremden Staat zugehöriger Sachen haften, wofern nicht jener aus Gefälligkeit davon abſteht. 5 V. Auch in Beziehung auf Privatrechte, welche ſie in dem frem- den Staat erwirbt oder ertheilt, wird ſie der öffentlichen Ordnung und dem dortigen Rechtsſyſtem unterworfen, na- mentlich in Betreff aller Realrechte an unbeweglichen Sa- chen, 6 ſo wie in Betreff der im fremden Staat eingegan- genen obligatoriſchen Verhältniſſe, vorbehaltlich der nach den Perſonalſtatuten des Exterritorialen zu beurtheilenden Fragen. VI. Mit der Exterritorialität der Perſon iſt auch zugleich eine 1 Warum ſollte z. B. der Souverän eines fremden Staates nicht auch an- derwärts ein eigentliches Domicil haben können? 2 Anerkannt iſt dies unter Anderm im Weſtph.-Osnabr. Frieden V. §. 28. hinſichtlich der ehemaligen Reichsritter: nisi forte in quibusdam locis ra- tione bonorum et respectu territorii vel domicilii aliis statibus repe- riantur subjecti.“ 3 Insbeſondere alſo das Recht der Selbſterhaltung und Vertheidigung; Recht auf Achtung. 4 Z. E. Anlegung einer Druckerei, Betrieb eines Handels. 5 Z. B. von Erlegung des Chauſſeegeldes. 6 Allgemein anerkannt. Bynkershoek, c. XVI. Merlin, Répertoire m.
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§. 42. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
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wodurch dann hinſichtlich ihrer Rechtsverhältniſſe, unbeſcha-
det ihres ſonſtigen völkerrechtlichen Charakters, die Zuſtän-
digkeit der fremden Staatsgewalten begründet wird. 2
II. Die weſentliche Bedeutung der Exterritorialität beſchränkt ſich
darauf,
daß kein Recht der inneren Hoheitsgewalt, insbeſondere
kein Act der polizeilichen oder richterlichen Gewalt ge-
gen die exterritoriale Perſon oder Sache ausgeübt wer-
den darf,
wogegen alle übrigen Rechte, die dem Einzelſtaat gegen aus-
wärtige Staaten zuſtehen (§. 29 u. f.) unberührt bleiben. 3
III. Selbſt die Ausübung der inneren Hoheitsgewalt iſt nicht
ausgeſchloſſen, inſofern die exterritoriale Perſon Befugniſſe
erwerben oder genießen will, welche die ſtaatsbürgerliche Ei-
genſchaft in dem fremden Staate vorausſetzen. 4
IV. Sie iſt eben ſo wenig befreit von den Laſten, welche auf dem
Gebrauch einzelner, dem fremden Staat zugehöriger Sachen
haften, wofern nicht jener aus Gefälligkeit davon abſteht. 5
V. Auch in Beziehung auf Privatrechte, welche ſie in dem frem-
den Staat erwirbt oder ertheilt, wird ſie der öffentlichen
Ordnung und dem dortigen Rechtsſyſtem unterworfen, na-
mentlich in Betreff aller Realrechte an unbeweglichen Sa-
chen, 6 ſo wie in Betreff der im fremden Staat eingegan-
genen obligatoriſchen Verhältniſſe, vorbehaltlich der nach den
Perſonalſtatuten des Exterritorialen zu beurtheilenden Fragen.
VI. Mit der Exterritorialität der Perſon iſt auch zugleich eine
1 Warum ſollte z. B. der Souverän eines fremden Staates nicht auch an-
derwärts ein eigentliches Domicil haben können?
2 Anerkannt iſt dies unter Anderm im Weſtph.-Osnabr. Frieden V. §. 28.
hinſichtlich der ehemaligen Reichsritter: nisi forte in quibusdam locis ra-
tione bonorum et respectu territorii vel domicilii aliis statibus repe-
riantur subjecti.“
3 Insbeſondere alſo das Recht der Selbſterhaltung und Vertheidigung; Recht
auf Achtung.
4 Z. E. Anlegung einer Druckerei, Betrieb eines Handels.
5 Z. B. von Erlegung des Chauſſeegeldes.
6 Allgemein anerkannt. Bynkershoek, c. XVI. Merlin, Répertoire m.
ministre public. S. 5. §. 4. art. 6 et 8. Wheaton, I, 2, 3. §. 16. All-
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