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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erſtes Buch. §. 82.
daß ihm die fernere eigene Verfügung darüber entweder gänz-
lich entrückt oder doch beſchränkt wird, oder wodurch Einer
ſich in ſeiner Geſamtheit als Schuldner darſtellt (eigent-
liche Staatenverträge);
II. Verträge ſouveräner Fürſten unter Einander, über ſolche Ge-
genſtände, hinſichtlich deren ſie keinem innern Staatsgeſetz
und Richter unterworfen ſind (vgl. §. 52.), z. B. wegen
gegenſeitiger perſönlicher Unterſtützung oder Garantirung ih-
rer Rechte, 1 desgleichen wegen ihrer eigenen ganz unab-
hängigen Beſitzungen außerhalb des beherrſchten Staatsge-
bietes.

Dahingegen liegen dem Kreiſe des Völkerrechts überhaupt ſo
wie insbeſondere des internationalen Vertragsrechtes fremd:

a) Verträge mehrerer Staaten oder Souveräne über reine
Privatrechte, welche dem Einen im Bereiche des andern
entweder ſchon zuſtändig ſind oder conſtituirt werden ſol-
len, ohne daß die Rechte der Staatsgewalt in ihrem ei-
genen Gebiet dadurch aufgehoben oder ſervitutmäßig be-
ſchränkt werden; z. B. Ueberlaſſung von veräußerlichen
Domänen oder eines Bergwerks an einen ausländiſchen
Staat oder an deſſen Souverän zu bloßem Privatbeſitz;
b) Vertragsverpflichtungen eines Souveräns über Privatver-
hältniſſe, rückſichtlich deren er dem Geſetz ſeines eigenen
Staates und einer richterlichen Inſtanz darin unterwor-
fen iſt, gegen auswärtige Staaten oder deren Souveräne;
c) Verträge einer Staatsgewalt mit ihren eigenen Untertha-
nen über Gegenſtände des Privatrechts, desgleichen
d) Verträge zwiſchen einem Staat oder ſeinem Souverän
und einem auswärtigen Unterthan, wenn ſie ihrem Ge-
genſtand nach bloße Privatverträge ſind.

Hier wird überall das Privatrecht 2 entſcheiden, und zwar be-
ziehungsweiſe nach den oben (§. 37 f.) erörterten Grundſätzen der

1 Vgl. Vattel, I. §. 195. 196.
2 Aeltere Publiciſten haben zwar die Staatsgewalten von der Anwendbarkeit
der Privatrechte eximiren und auf ſie immer nur das natürliche oder Völ-
kerrecht anwenden wollen, z. B. noch Hellfeld in der diss. de fontib. ju-
ris quo illustres utuntur,
§. 37. (vor t. 1. Jurispr. heroic.) allein die
neuere Rechtsentwickelung iſt eine andere, wie bereits §. 56. bemerkt iſt.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/170>, abgerufen am 24.02.2025.