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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 94. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
gleich; der Antheil eines jeden an den Vortheilen und Laſten des
Vereins muß ſich aber nach dem Maaße der Fonds und Kräfte
beſtimmen, womit er dem Verein beigetreten iſt.

Keine Veränderung in der Bundesverfaſſung kann gegen den
Widerſpruch auch nur Eines Bundesgliedes von der Mehrheit
durchgeſetzt werden; kein Bundesglied kann aber auch die Ausfüh-
rung der Vereinsgrundſätze auf dem verfaſſungsmäßigen Wege, ſo
lange der Verein beſteht, durch ſeinen Widerſpruch verhindern;
auch iſt es keine Verletzung der Vereinspflichten, wenn einzelne
Glieder für ſich eine Maaßregel in Ausführung bringen, welche
der Grundverfaſſung nicht widerſtreitet und keinem andern Ver-
einsgliede ſchadet. 1

Selbſt wo das Princip der Stimmenmehrheit entſcheidend iſt,
kann dennoch hierdurch keinem Einzelnen oder mehreren derſelben
eine Leiſtung auferlegt werden, die nicht ſchon in den grundverfaſ-
ſungsmäßigen Verpflichtungen enthalten iſt, und noch viel weniger
eine Beſtimmung getroffen werden, welche ſich auf die vom Verein
unabhängigen Rechtsverhältniſſe der Einzelnen bezieht, ohne freie
Zuſtimmung der Betheiligten. 2

Allgemeine Wirkungen der Verträge. 3

94. Alle Verträge verpflichten zur vollſtändigen redlichen Er-
füllung 4 deſſen, was dadurch zu leiſten übernommen worden, und
zwar nicht bloß desjenigen, was dadurch buchſtäblich verſprochen,
ſondern auch desjenigen, was dem Weſen eines jeden Vertrages,
ſo wie der übereinſtimmenden Abſicht der Contrahenten gemäß iſt
(dem ſ. g. Geiſt der Verträge). — Die Verpflichtung, welche der
dispoſitionsfähige Repräſentant für den Staat, ſelbſt in einem ge-

1 Dies iſt der Sinn des Satzes: in re pari potiorem esse prohibentis
causam (L. 28 D. comm. divid.)
anwendbar auch auf Staatengemein-
ſchaften. Vgl. Ludolph. Hugo, de statu region. Germ. c. 6. §. 7.
2 Dies ſind die ſ. g. iura singulorum. Eine nähere Beſtimmung derſelben
hat von jeher Schwierigkeiten gemacht, namentlich in Folge des Weſtphäl.
Osnab. Friedens V, 52. Darüber ſ. ab Ickstadt, Opusc. t. II, 1 — 5.
Eine, das Obige ausſprechende, Feſtſetzung enthält für den deutſchen Bund
die Wiener Schlußacte v. 1820. Art. 15. Vgl. Klüber öffentl. R. des
t. B. §. 129.
3 Neyron, de vi Foederum inter gentes. Goetting. 1778.
4 Alle Verträge ſind nach Völkerrecht bonae fidei contractus!

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/189>, abgerufen am 24.02.2025.