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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 126. Völkerrecht im Zustande des Unfriedens.
schlagen, so muß ihnen Zeit zur Entfernung gelassen werden.
Nur eine Sequestration kann durch die Umstände gerecht-
fertigt sein, theils um Zuträgereien, theils auch um Verstär-
kungen der feindlichen Macht zu verhindern. 1
III. Eine vorzügliche Schonung erweiset die neuere Kriegssitte
dem feindlichen Souverän und den Gliedern seiner Familie,
selbst wenn sie an den Kriegsoperationen unmittelbar Theilneh-
men. Man richtet absichtlich kein Geschütz nach ihnen; nur
einer Kriegsgefangenschaft unterliegen auch sie. Jedoch wer-
den Frauen und Kinder meistens in ihrer bisherigen Lage
ungestört gelassen und sogar gegen Beunruhigung geschützt;
auch werden hergebrachte Höflichkeiten während des Krieges
nicht völlig unterlassen. Natürlich aber sind auch hier Si-
cherungsmittel gegen den Mißbrauch solcher Schonung und
Repressalien nicht ausgeschlossen.
IV. Ganz außer dem Schutze des Kriegsrechts und der Kriegs-
manier stehen:
a) diejenigen, welche auf eigene Faust und ohne Erlaub-
niß des Souveräns einen s. g. kleinen Krieg führen,
wovon die autorisirten Freicorps, welche sich durch
schriftliche Ordres der Militärbefehlshaber legitimiren
können, wohl zu unterscheiden sind; 2
b) diejenigen Militärpersonen und Nicht-Combattanten,
welche sich selbst nicht nach Kriegssitte betragen, z. B.
Maraudeurs, ohne zur Maraude von ihren Befehls-
habern commandirt zu sein;
c) die Ueberläufer, welche beim feindlichen Heere gefun-
den werden.
Alle diese sind der Willkühr des andern feindlichen Theiles
bloß gestellt.
Kriegsgefangenschaft.

126. Dem Loose der Kriegsgefangenschaft waren nach altem
Völkerrecht alle feindlichen Personen unterworfen, die der Sieger

1 Nicht immer hat sich die Staatspraxis in der Wuth des Krieges daran
gebunden gehalten. Beispiele liefert Ward, I, 356. 357. Merkwürdig
auch die Magna Charta für England Art. 41.
2 Ueber die Freicorps s. Moser, Nachträge zu den Grundsätzen des Völkerr.
in Kriegszeiten. 1750. Desselben Vers. IX, 2, 49.
§. 126. Voͤlkerrecht im Zuſtande des Unfriedens.
ſchlagen, ſo muß ihnen Zeit zur Entfernung gelaſſen werden.
Nur eine Sequeſtration kann durch die Umſtände gerecht-
fertigt ſein, theils um Zuträgereien, theils auch um Verſtär-
kungen der feindlichen Macht zu verhindern. 1
III. Eine vorzügliche Schonung erweiſet die neuere Kriegsſitte
dem feindlichen Souverän und den Gliedern ſeiner Familie,
ſelbſt wenn ſie an den Kriegsoperationen unmittelbar Theilneh-
men. Man richtet abſichtlich kein Geſchütz nach ihnen; nur
einer Kriegsgefangenſchaft unterliegen auch ſie. Jedoch wer-
den Frauen und Kinder meiſtens in ihrer bisherigen Lage
ungeſtört gelaſſen und ſogar gegen Beunruhigung geſchützt;
auch werden hergebrachte Höflichkeiten während des Krieges
nicht völlig unterlaſſen. Natürlich aber ſind auch hier Si-
cherungsmittel gegen den Mißbrauch ſolcher Schonung und
Repreſſalien nicht ausgeſchloſſen.
IV. Ganz außer dem Schutze des Kriegsrechts und der Kriegs-
manier ſtehen:
a) diejenigen, welche auf eigene Fauſt und ohne Erlaub-
niß des Souveräns einen ſ. g. kleinen Krieg führen,
wovon die autoriſirten Freicorps, welche ſich durch
ſchriftliche Ordres der Militärbefehlshaber legitimiren
können, wohl zu unterſcheiden ſind; 2
b) diejenigen Militärperſonen und Nicht-Combattanten,
welche ſich ſelbſt nicht nach Kriegsſitte betragen, z. B.
Maraudeurs, ohne zur Maraude von ihren Befehls-
habern commandirt zu ſein;
c) die Ueberläufer, welche beim feindlichen Heere gefun-
den werden.
Alle dieſe ſind der Willkühr des andern feindlichen Theiles
bloß geſtellt.
Kriegsgefangenſchaft.

126. Dem Looſe der Kriegsgefangenſchaft waren nach altem
Völkerrecht alle feindlichen Perſonen unterworfen, die der Sieger

1 Nicht immer hat ſich die Staatspraxis in der Wuth des Krieges daran
gebunden gehalten. Beiſpiele liefert Ward, I, 356. 357. Merkwürdig
auch die Magna Charta für England Art. 41.
2 Ueber die Freicorps ſ. Moſer, Nachträge zu den Grundſätzen des Völkerr.
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[213/0237] §. 126. Voͤlkerrecht im Zuſtande des Unfriedens. ſchlagen, ſo muß ihnen Zeit zur Entfernung gelaſſen werden. Nur eine Sequeſtration kann durch die Umſtände gerecht- fertigt ſein, theils um Zuträgereien, theils auch um Verſtär- kungen der feindlichen Macht zu verhindern. 1 III. Eine vorzügliche Schonung erweiſet die neuere Kriegsſitte dem feindlichen Souverän und den Gliedern ſeiner Familie, ſelbſt wenn ſie an den Kriegsoperationen unmittelbar Theilneh- men. Man richtet abſichtlich kein Geſchütz nach ihnen; nur einer Kriegsgefangenſchaft unterliegen auch ſie. Jedoch wer- den Frauen und Kinder meiſtens in ihrer bisherigen Lage ungeſtört gelaſſen und ſogar gegen Beunruhigung geſchützt; auch werden hergebrachte Höflichkeiten während des Krieges nicht völlig unterlaſſen. Natürlich aber ſind auch hier Si- cherungsmittel gegen den Mißbrauch ſolcher Schonung und Repreſſalien nicht ausgeſchloſſen. IV. Ganz außer dem Schutze des Kriegsrechts und der Kriegs- manier ſtehen: a) diejenigen, welche auf eigene Fauſt und ohne Erlaub- niß des Souveräns einen ſ. g. kleinen Krieg führen, wovon die autoriſirten Freicorps, welche ſich durch ſchriftliche Ordres der Militärbefehlshaber legitimiren können, wohl zu unterſcheiden ſind; 2 b) diejenigen Militärperſonen und Nicht-Combattanten, welche ſich ſelbſt nicht nach Kriegsſitte betragen, z. B. Maraudeurs, ohne zur Maraude von ihren Befehls- habern commandirt zu ſein; c) die Ueberläufer, welche beim feindlichen Heere gefun- den werden. Alle dieſe ſind der Willkühr des andern feindlichen Theiles bloß geſtellt. Kriegsgefangenſchaft. 126. Dem Looſe der Kriegsgefangenſchaft waren nach altem Völkerrecht alle feindlichen Perſonen unterworfen, die der Sieger 1 Nicht immer hat ſich die Staatspraxis in der Wuth des Krieges daran gebunden gehalten. Beiſpiele liefert Ward, I, 356. 357. Merkwürdig auch die Magna Charta für England Art. 41. 2 Ueber die Freicorps ſ. Moſer, Nachträge zu den Grundſätzen des Völkerr. in Kriegszeiten. 1750. Deſſelben Verſ. IX, 2, 49.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/237>, abgerufen am 28.11.2024.