Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 136. Völkerrecht im Zustand des Unfriedens. dieses den eigenen Regulativen jedes Kriegesherren anheimgestellt. --Seltsam war der frühere Kriegsgebrauch, wornach die Glocken eines eroberten Platzes dem Chef der Artillerie verfielen, wenigstens dann, wenn sie während der Belagerung in Benutzung geblieben waren. 1 136. Bei näherer Erwägung läßt sich nun eine Appropriation und schon die älteren deutschen Militärgesetze, z. B. den Artikelsbrief von 1672. Art. 73. 1 Moser Versuch IX, 2, 109.
§. 136. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens. dieſes den eigenen Regulativen jedes Kriegesherren anheimgeſtellt. —Seltſam war der frühere Kriegsgebrauch, wornach die Glocken eines eroberten Platzes dem Chef der Artillerie verfielen, wenigſtens dann, wenn ſie während der Belagerung in Benutzung geblieben waren. 1 136. Bei näherer Erwägung läßt ſich nun eine Appropriation und ſchon die älteren deutſchen Militärgeſetze, z. B. den Artikelsbrief von 1672. Art. 73. 1 Moſer Verſuch IX, 2, 109.
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§. 136. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.
dieſes den eigenen Regulativen jedes Kriegesherren anheimgeſtellt. —
Seltſam war der frühere Kriegsgebrauch, wornach die Glocken eines
eroberten Platzes dem Chef der Artillerie verfielen, wenigſtens dann,
wenn ſie während der Belagerung in Benutzung geblieben waren. 1
136. Bei näherer Erwägung läßt ſich nun eine Appropriation
von Beutegegenſtänden nicht etwa aus der Fiction rechtfertigen,
daß dieſelben res nullius ſeien, was ſie in der Wirklichkeit nicht
ſind, und eben ſo wenig kann der Mangel einer Dikäodoſie im
Kriege einer eigenmächtigen Beſitzergreifung ſchon den Character
einer Eigenthumserwerbung wider Jedermann verleihen. Nur wenn
die Dikäodoſie unter chriſtlichen Staaten überhaupt noch etwas
willkührliches wäre und ſein dürfte, wie in der alten Welt, ließe
ſich darauf die Idee der ſicherſten Eigenthumserwerbung gründen;
jetzt, wo der Kriegſtand ein nur vorübergehender iſt, kann dieſe
Vorſtellungsweiſe nicht Statt finden. Vielmehr wird man folge-
richtig mit den heutigen Begriffen einen Eigenthumsübergang bei
der Beute überhaupt nicht annehmen dürfen, ſondern dem Beute-
machenden nur die ungehinderte Befugniß zu allen thatſächlichen
nach den Umſtänden möglichen Verfügungen über Nutzen und
Subſtanz der Sache zuſchreiben müſſen, ohne daß darüber von
ihm oder demjenigen, welchem er ſie überträgt, Rechenſchaft zu ge-
ben iſt, ſo lange noch der Kriegsſtand dauert und der Beſitzer dem
Eigenthümer feindlich gegenüberſteht. Der letztere wird dagegen
ſein Recht an der Sache allezeit wieder verfolgen dürfen, wenn
er dieſelbe an einem dritten friedlichen Ort, z. B. in neutralem Ge-
biet findet, oder in eigenem Lande außerhalb der feindlichen Ge-
walt, oder endlich nach wiederhergeſtelltem Frieden, wenn nicht
darin Aufgebung aller Anſprüche für entzogenes Privateigenthum
oder in Betreff von Beutegegenſtänden insbeſondere ſtipulirt wäre.
Kurz das von jedem Staat garantirte und unter der Geſamtbürg-
ſchaft aller Staaten ſtehende Civileigenthum wird nur einſtweilen
ſuspendirt und ſeiner Gemeingiltigkeit beraubt; der Beſitzſtand tritt
inzwiſchen an die Stelle des Rechts, das Heute mir, Morgen Dir,
des Krieges. Von jedem einzelnen Staat hängt es demnächſt ab,
ob und wie weit er während des Krieges oder nach Beendigung
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1 Moſer Verſuch IX, 2, 109.
2 und ſchon die älteren deutſchen Militärgeſetze, z. B. den Artikelsbrief von
1672. Art. 73.
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