Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Zweites Buch. §. 162. a) die freiwillige Zuführung von Kriegs- und Transportschif- fen, wenn sie nicht ohnehin schon unter den Begriff der Contrebande gestellt werden könnte; b) freiwillige Zuführung von Mannschaft für den Land- oder Seekrieg; c) freiwillige Ueberbringung oder Mitnahme von Depeschen an eine kriegführende Partei. In allen diesen Fällen wird nicht nur Wegnahme, sondern auch d) ein Frachtverkehr mit feindlichen Gütern oder auf feindli- chen Schiffen, wovon das Nähere im Nachfolgenden dar- zustellen ist. Zu den noch zweifelhaften Fällen eines erlaubten neutralen Han- a) die directe Zufuhr von Bedürfnissen einer feindlichen Land- oder Schiffsmacht nach einem feindlichen Hafen, auch wenn sie nicht zu eigentlicher Contrebande zu rechnen sind. Eng- land und Nordamerica wenden hier die Grundsätze der Con- trebande, selbst mit Confiscation des Schiffes an. 2 Bil- ligkeit kann höchstens eine Präemtion gutheißen; b) der Handel von Hafen zu Hafen oder längst den Küsten eines feindlichen Staates. Die bewaffnete Neutralität suchte, wie schon angemerkt ward, 3 diesen Grundsatz als einen sich von selbst verstehenden in den Codex des Völkerrechts einzuschreiben; auch widerspricht es an und für sich kei- nesweges dem Begriff und den Bedingungen der Neutra- lität, in einem kriegführenden Staate zu kaufen und das 1 Vgl. Jacobsen Seerecht S. 667--672. Wheaton, internat. L. VI, 3, 22. 23. Jouffroy p. 136. 2 Vgl. Wheaton a. a. O. II, p. 219. 3 Jouffroy p. 188 ff.
Zweites Buch. §. 162. a) die freiwillige Zuführung von Kriegs- und Transportſchif- fen, wenn ſie nicht ohnehin ſchon unter den Begriff der Contrebande geſtellt werden könnte; b) freiwillige Zuführung von Mannſchaft für den Land- oder Seekrieg; c) freiwillige Ueberbringung oder Mitnahme von Depeſchen an eine kriegführende Partei. In allen dieſen Fällen wird nicht nur Wegnahme, ſondern auch d) ein Frachtverkehr mit feindlichen Gütern oder auf feindli- chen Schiffen, wovon das Nähere im Nachfolgenden dar- zuſtellen iſt. Zu den noch zweifelhaften Fällen eines erlaubten neutralen Han- a) die directe Zufuhr von Bedürfniſſen einer feindlichen Land- oder Schiffsmacht nach einem feindlichen Hafen, auch wenn ſie nicht zu eigentlicher Contrebande zu rechnen ſind. Eng- land und Nordamerica wenden hier die Grundſätze der Con- trebande, ſelbſt mit Confiscation des Schiffes an. 2 Bil- ligkeit kann höchſtens eine Präemtion gutheißen; b) der Handel von Hafen zu Hafen oder längſt den Küſten eines feindlichen Staates. Die bewaffnete Neutralität ſuchte, wie ſchon angemerkt ward, 3 dieſen Grundſatz als einen ſich von ſelbſt verſtehenden in den Codex des Völkerrechts einzuſchreiben; auch widerſpricht es an und für ſich kei- nesweges dem Begriff und den Bedingungen der Neutra- lität, in einem kriegführenden Staate zu kaufen und das 1 Vgl. Jacobſen Seerecht S. 667—672. Wheaton, internat. L. VI, 3, 22. 23. Jouffroy p. 136. 2 Vgl. Wheaton a. a. O. II, p. 219. 3 Jouffroy p. 188 ff.
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Zweites Buch. §. 162.
a) die freiwillige Zuführung von Kriegs- und Transportſchif-
fen, wenn ſie nicht ohnehin ſchon unter den Begriff der
Contrebande geſtellt werden könnte;
b) freiwillige Zuführung von Mannſchaft für den Land- oder
Seekrieg;
c) freiwillige Ueberbringung oder Mitnahme von Depeſchen an
eine kriegführende Partei.
In allen dieſen Fällen wird nicht nur Wegnahme, ſondern auch
eine Appropriation des Transportsmittels, ja ſogar der übrigen
Ladung gegen den von dem verbotenen Zweck der Reiſe unterrich-
teten neutralen Eigenthümer zuläſſig gehalten, obwohl nicht immer
mit gleicher Strenge gehandhabt. 1 Man kann darin eine Re-
preſſivmaaßregel finden, welcher der Neutrale unterworfen werden
darf, wenn er ſich zum Complicen des Feindes gemacht hat und
dieſem ſelbſt kein anderes Loos zu Theil werden würde. Hierzu
kommt
d) ein Frachtverkehr mit feindlichen Gütern oder auf feindli-
chen Schiffen, wovon das Nähere im Nachfolgenden dar-
zuſtellen iſt.
Zu den noch zweifelhaften Fällen eines erlaubten neutralen Han-
dels- und Schiffsverkehrs gehört:
a) die directe Zufuhr von Bedürfniſſen einer feindlichen Land-
oder Schiffsmacht nach einem feindlichen Hafen, auch wenn
ſie nicht zu eigentlicher Contrebande zu rechnen ſind. Eng-
land und Nordamerica wenden hier die Grundſätze der Con-
trebande, ſelbſt mit Confiscation des Schiffes an. 2 Bil-
ligkeit kann höchſtens eine Präemtion gutheißen;
b) der Handel von Hafen zu Hafen oder längſt den Küſten
eines feindlichen Staates. Die bewaffnete Neutralität ſuchte,
wie ſchon angemerkt ward, 3 dieſen Grundſatz als einen
ſich von ſelbſt verſtehenden in den Codex des Völkerrechts
einzuſchreiben; auch widerſpricht es an und für ſich kei-
nesweges dem Begriff und den Bedingungen der Neutra-
lität, in einem kriegführenden Staate zu kaufen und das
1 Vgl. Jacobſen Seerecht S. 667—672. Wheaton, internat. L. VI, 3,
22. 23. Jouffroy p. 136.
2 Vgl. Wheaton a. a. O. II, p. 219.
3 Jouffroy p. 188 ff.
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