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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Zweites Buch. §. 171.
sind, oder wenn bestimmte Umstände auf eine Simulation
schließen lassen; 1

endlich

im Falle einer Deviation, deren zureichender unschuldiger Grund
nicht sofort erkennbar ist. 2

Von den weiteren Folgen kann sich das angehaltene Schiff
demnächst nur durch Ranzionirung, wenn solche dem Captor nach-
gelassen ist, befreien (§. 142 d.), oder im Fall von Contrebande und
ähnlichen Contraventionen, wobei nicht Schiff und übrige Ladung
verwirkt wird, durch Auslieferung der verbotenen Artikel, sofern
sie der Nehmer auf sein Schiff aufnehmen kann, 3 gegen ein Em-
pfangsbekenntniß desselben. 3

Von dem Augenblick der Beschlagnahme an wird der Nehmer,
abgesehen auch von den Verpflichtungen gegen seinen eigenen Staat,
dem neutralen Schiffseigenthümer und Befrachter für alle Nach-
theile einer ungerechten Beschlagnahme verantwortlich, 4 insbeson-
dere für jede durch sein Verschulden hervorgebrachte Einbuße oder
Verschlimmerung von Sachen. Der Nehmer muß daher für die
Prise die hergebrachte seemännische Sorgfalt anwenden; über den
Bestand derselben ein summarisches Verzeichniß aufnehmen, die
Schiffspapiere versiegeln, die Schiffslucken verschließen und so viel
als möglich jede Veränderung oder Deplacirung in den einzelnen
Sachen unterlassen, wenn dergleichen aber nothwendig wird, so wie
überhaupt des besseren Beweises wegen schon bei Ausführung der
Beschlagnahme, den Schiffer des genommenen Schiffes zuziehen und
sich die zweckdienlichen Bescheinigungen von ihm ertheilen lassen. 5

Hinsichtlich der Wegführung der Prise wird eben so verfahren
wie bei offenklar feindlichen Schiffen.


1 Jouffroy S. 278. v. Martens über Caper §. 22. Als verdächtig kann
zunächst auch dasjenige Schiff gelten, welches sich einem feindlichen Con-
voi angeschlossen hat. Allein ein Confiscationsgrund folgt daraus nicht.
Vgl. Wheaton a. a. O. §. 29.
2 Jouffroy S. 307.
3 v. Martens §. 24.
3 v. Martens §. 24.
4 S. hierüber ausführlich Jacobsen, S. 565--577.
5 v. Martens a. a. O. §. 22. Zweckmäßig erscheint auch die Aufnahme ei-
ner schriftlichen Verhandlung über die Anhaltung und über die Gründe der-
selben, wie das französische Prisenrecht verlangt. Jacobsen S. 564.
Zweites Buch. §. 171.
ſind, oder wenn beſtimmte Umſtände auf eine Simulation
ſchließen laſſen; 1

endlich

im Falle einer Deviation, deren zureichender unſchuldiger Grund
nicht ſofort erkennbar iſt. 2

Von den weiteren Folgen kann ſich das angehaltene Schiff
demnächſt nur durch Ranzionirung, wenn ſolche dem Captor nach-
gelaſſen iſt, befreien (§. 142 d.), oder im Fall von Contrebande und
ähnlichen Contraventionen, wobei nicht Schiff und übrige Ladung
verwirkt wird, durch Auslieferung der verbotenen Artikel, ſofern
ſie der Nehmer auf ſein Schiff aufnehmen kann, 3 gegen ein Em-
pfangsbekenntniß deſſelben. 3

Von dem Augenblick der Beſchlagnahme an wird der Nehmer,
abgeſehen auch von den Verpflichtungen gegen ſeinen eigenen Staat,
dem neutralen Schiffseigenthümer und Befrachter für alle Nach-
theile einer ungerechten Beſchlagnahme verantwortlich, 4 insbeſon-
dere für jede durch ſein Verſchulden hervorgebrachte Einbuße oder
Verſchlimmerung von Sachen. Der Nehmer muß daher für die
Priſe die hergebrachte ſeemänniſche Sorgfalt anwenden; über den
Beſtand derſelben ein ſummariſches Verzeichniß aufnehmen, die
Schiffspapiere verſiegeln, die Schiffslucken verſchließen und ſo viel
als möglich jede Veränderung oder Deplacirung in den einzelnen
Sachen unterlaſſen, wenn dergleichen aber nothwendig wird, ſo wie
überhaupt des beſſeren Beweiſes wegen ſchon bei Ausführung der
Beſchlagnahme, den Schiffer des genommenen Schiffes zuziehen und
ſich die zweckdienlichen Beſcheinigungen von ihm ertheilen laſſen. 5

Hinſichtlich der Wegführung der Priſe wird eben ſo verfahren
wie bei offenklar feindlichen Schiffen.


1 Jouffroy S. 278. v. Martens über Caper §. 22. Als verdächtig kann
zunächſt auch dasjenige Schiff gelten, welches ſich einem feindlichen Con-
voi angeſchloſſen hat. Allein ein Confiscationsgrund folgt daraus nicht.
Vgl. Wheaton a. a. O. §. 29.
2 Jouffroy S. 307.
3 v. Martens §. 24.
3 v. Martens §. 24.
4 S. hierüber ausführlich Jacobſen, S. 565—577.
5 v. Martens a. a. O. §. 22. Zweckmäßig erſcheint auch die Aufnahme ei-
ner ſchriftlichen Verhandlung über die Anhaltung und über die Gründe der-
ſelben, wie das franzöſiſche Priſenrecht verlangt. Jacobſen S. 564.
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[290/0314] Zweites Buch. §. 171. ſind, oder wenn beſtimmte Umſtände auf eine Simulation ſchließen laſſen; 1 endlich im Falle einer Deviation, deren zureichender unſchuldiger Grund nicht ſofort erkennbar iſt. 2 Von den weiteren Folgen kann ſich das angehaltene Schiff demnächſt nur durch Ranzionirung, wenn ſolche dem Captor nach- gelaſſen iſt, befreien (§. 142 d.), oder im Fall von Contrebande und ähnlichen Contraventionen, wobei nicht Schiff und übrige Ladung verwirkt wird, durch Auslieferung der verbotenen Artikel, ſofern ſie der Nehmer auf ſein Schiff aufnehmen kann, 3 gegen ein Em- pfangsbekenntniß deſſelben. 3 Von dem Augenblick der Beſchlagnahme an wird der Nehmer, abgeſehen auch von den Verpflichtungen gegen ſeinen eigenen Staat, dem neutralen Schiffseigenthümer und Befrachter für alle Nach- theile einer ungerechten Beſchlagnahme verantwortlich, 4 insbeſon- dere für jede durch ſein Verſchulden hervorgebrachte Einbuße oder Verſchlimmerung von Sachen. Der Nehmer muß daher für die Priſe die hergebrachte ſeemänniſche Sorgfalt anwenden; über den Beſtand derſelben ein ſummariſches Verzeichniß aufnehmen, die Schiffspapiere verſiegeln, die Schiffslucken verſchließen und ſo viel als möglich jede Veränderung oder Deplacirung in den einzelnen Sachen unterlaſſen, wenn dergleichen aber nothwendig wird, ſo wie überhaupt des beſſeren Beweiſes wegen ſchon bei Ausführung der Beſchlagnahme, den Schiffer des genommenen Schiffes zuziehen und ſich die zweckdienlichen Beſcheinigungen von ihm ertheilen laſſen. 5 Hinſichtlich der Wegführung der Priſe wird eben ſo verfahren wie bei offenklar feindlichen Schiffen. 1 Jouffroy S. 278. v. Martens über Caper §. 22. Als verdächtig kann zunächſt auch dasjenige Schiff gelten, welches ſich einem feindlichen Con- voi angeſchloſſen hat. Allein ein Confiscationsgrund folgt daraus nicht. Vgl. Wheaton a. a. O. §. 29. 2 Jouffroy S. 307. 3 v. Martens §. 24. 3 v. Martens §. 24. 4 S. hierüber ausführlich Jacobſen, S. 565—577. 5 v. Martens a. a. O. §. 22. Zweckmäßig erſcheint auch die Aufnahme ei- ner ſchriftlichen Verhandlung über die Anhaltung und über die Gründe der- ſelben, wie das franzöſiſche Priſenrecht verlangt. Jacobſen S. 564.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 290. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/314>, abgerufen am 27.11.2024.