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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Zweites Buch. §. 176.
Staaten schmiedet; an Mitteln des Widerstandes wird es beson-
ders dann nicht fehlen, wenn Alle gegen die Uebermacht gemein-
schaftliche Sache machen, sollten auch einstweilige große Verluste
und Entsagungen damit verbunden sein. Das Aeußerste wäre viel-
leicht eine längere aber nachdrücklich und ohne Baratterie zu übende
Continentalsperre, nebst Eröffnung eines neuen Militär- und Han-
delsweges zu Lande nach dem Osten. Hoffen wir indeß, daß das
Rechtsgefühl aller Völker, gegründet auf das Bewußtsein der
menschlichen, nicht blos nationalen Freiheit, auch ohne jene Spal-
tung der See- und Landmächte sich übereinstimmend von dem mor-
schen Kram selbstsüchtiger Maximen lossagen werde, welche bis-
her das vermeintliche Seerecht der Neutralen bildeten, 1 durch des-
sen Anwendung jene berühmten Prisenrichter, wie Sir Marriot,
Will. Scott und Jenkinson in patriotischem Eifer den Handel der
Neutralen abschlachteten, jede andere Rechtsanforderung in das
Reich der Chimäre eines goldenen Zeitalters verweisend!



Vierter Abschnitt.
Die Beendigung des Krieges; die Usurpation und das
Postliminium.
I. Ende des Krieges.

176. Die einzigen legitimen Beendigungsarten des Krieges
sind:

ein allseitiges Einstellen der Feindseligkeiten nebst Herstellung
eines freundrechtlichen Verkehrs unter den bisher feindlichen
Staaten;
die unbedingte Unterwerfung des einen feindlichen Staates
unter den anderen;

1 Ein "Vorschlag zur Güte" findet sich in Betreff unserer Materie bei Püt-
ter, Beitr. S. 189., der aber gerade auch nur in dem Verzicht der See-
mächte auf ihre bisherige Praxis, namentlich auf die Zulassung von Pri-
sencapern besteht. Gewiß ist alles dort Gesagte sehr beherzigungswerth.
Leider ist es schon oft vergeblich gesagt.

Zweites Buch. §. 176.
Staaten ſchmiedet; an Mitteln des Widerſtandes wird es beſon-
ders dann nicht fehlen, wenn Alle gegen die Uebermacht gemein-
ſchaftliche Sache machen, ſollten auch einſtweilige große Verluſte
und Entſagungen damit verbunden ſein. Das Aeußerſte wäre viel-
leicht eine längere aber nachdrücklich und ohne Baratterie zu übende
Continentalſperre, nebſt Eröffnung eines neuen Militär- und Han-
delsweges zu Lande nach dem Oſten. Hoffen wir indeß, daß das
Rechtsgefühl aller Völker, gegründet auf das Bewußtſein der
menſchlichen, nicht blos nationalen Freiheit, auch ohne jene Spal-
tung der See- und Landmächte ſich übereinſtimmend von dem mor-
ſchen Kram ſelbſtſüchtiger Maximen losſagen werde, welche bis-
her das vermeintliche Seerecht der Neutralen bildeten, 1 durch deſ-
ſen Anwendung jene berühmten Priſenrichter, wie Sir Marriot,
Will. Scott und Jenkinſon in patriotiſchem Eifer den Handel der
Neutralen abſchlachteten, jede andere Rechtsanforderung in das
Reich der Chimäre eines goldenen Zeitalters verweiſend!



Vierter Abſchnitt.
Die Beendigung des Krieges; die Uſurpation und das
Poſtliminium.
I. Ende des Krieges.

176. Die einzigen legitimen Beendigungsarten des Krieges
ſind:

ein allſeitiges Einſtellen der Feindſeligkeiten nebſt Herſtellung
eines freundrechtlichen Verkehrs unter den bisher feindlichen
Staaten;
die unbedingte Unterwerfung des einen feindlichen Staates
unter den anderen;

1 Ein „Vorſchlag zur Güte“ findet ſich in Betreff unſerer Materie bei Püt-
ter, Beitr. S. 189., der aber gerade auch nur in dem Verzicht der See-
mächte auf ihre bisherige Praxis, namentlich auf die Zulaſſung von Pri-
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[298/0322] Zweites Buch. §. 176. Staaten ſchmiedet; an Mitteln des Widerſtandes wird es beſon- ders dann nicht fehlen, wenn Alle gegen die Uebermacht gemein- ſchaftliche Sache machen, ſollten auch einſtweilige große Verluſte und Entſagungen damit verbunden ſein. Das Aeußerſte wäre viel- leicht eine längere aber nachdrücklich und ohne Baratterie zu übende Continentalſperre, nebſt Eröffnung eines neuen Militär- und Han- delsweges zu Lande nach dem Oſten. Hoffen wir indeß, daß das Rechtsgefühl aller Völker, gegründet auf das Bewußtſein der menſchlichen, nicht blos nationalen Freiheit, auch ohne jene Spal- tung der See- und Landmächte ſich übereinſtimmend von dem mor- ſchen Kram ſelbſtſüchtiger Maximen losſagen werde, welche bis- her das vermeintliche Seerecht der Neutralen bildeten, 1 durch deſ- ſen Anwendung jene berühmten Priſenrichter, wie Sir Marriot, Will. Scott und Jenkinſon in patriotiſchem Eifer den Handel der Neutralen abſchlachteten, jede andere Rechtsanforderung in das Reich der Chimäre eines goldenen Zeitalters verweiſend! Vierter Abſchnitt. Die Beendigung des Krieges; die Uſurpation und das Poſtliminium. I. Ende des Krieges. 176. Die einzigen legitimen Beendigungsarten des Krieges ſind: ein allſeitiges Einſtellen der Feindſeligkeiten nebſt Herſtellung eines freundrechtlichen Verkehrs unter den bisher feindlichen Staaten; die unbedingte Unterwerfung des einen feindlichen Staates unter den anderen; 1 Ein „Vorſchlag zur Güte“ findet ſich in Betreff unſerer Materie bei Püt- ter, Beitr. S. 189., der aber gerade auch nur in dem Verzicht der See- mächte auf ihre bisherige Praxis, namentlich auf die Zulaſſung von Pri- ſencapern beſteht. Gewiß iſt alles dort Geſagte ſehr beherzigungswerth. Leider iſt es ſchon oft vergeblich geſagt.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/322>, abgerufen am 27.11.2024.