Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§§. 182. 183. Völkerrecht im Zustand des Unfriedens. Besondere Friedensclauseln. 182. Besondere Regeln für gewisse Friedensclauseln mit eigen- a) Wird die Restitution einer Sache aus dem Besitze eines b) Wird die Abtretung eines bestimmten Landes oder Landes- Alles dieses mit Vorbehalt entgegenstehender Bedingungen. Anfangspunct der Wirksamkeit. 183. Der Zeitpunct, von welchem ab der geschlossene Friede 1 Vergl. Heinr. v. Cocceji de postlim. et amnestia und zu Groot III, 9. (t. IV, p. 140 s.) Vattel IV, §. 31. Wheaton a. a. O. §. 6. We- gen der Früchte s. auch Schweikart, hessische Staatscapitalien S. 72 ff. 2 Vgl. oben §. 25 u. 72. 20
§§. 182. 183. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens. Beſondere Friedensclauſeln. 182. Beſondere Regeln für gewiſſe Friedensclauſeln mit eigen- a) Wird die Reſtitution einer Sache aus dem Beſitze eines b) Wird die Abtretung eines beſtimmten Landes oder Landes- Alles dieſes mit Vorbehalt entgegenſtehender Bedingungen. Anfangspunct der Wirkſamkeit. 183. Der Zeitpunct, von welchem ab der geſchloſſene Friede 1 Vergl. Heinr. v. Cocceji de postlim. et amnestia und zu Groot III, 9. (t. IV, p. 140 s.) Vattel IV, §. 31. Wheaton a. a. O. §. 6. We- gen der Früchte ſ. auch Schweikart, heſſiſche Staatscapitalien S. 72 ff. 2 Vgl. oben §. 25 u. 72. 20
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§§. 182. 183. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.
Beſondere Friedensclauſeln.
182. Beſondere Regeln für gewiſſe Friedensclauſeln mit eigen-
thümlicher Bedeutung ſind:
a) Wird die Reſtitution einer Sache aus dem Beſitze eines
Theiles dem anderen verſprochen, ſo verſteht ſich ſolches lediglich
von demjenigen Zuſtande, worin ſie ſich zur Zeit der Wegnahme
befand. Allein vermöge der Amneſtieclauſel können weder die von
dem Occupanten daran in der Zwiſchenzeit vorgenommenen Zer-
ſtörungen und Beſchädigungen, noch auch die davon bezogenen
Früchte reclamirt werden, ſo wenig als die Nachtheile zufälliger
Veränderungen. Was aber der Beſitzer ſelbſt daran geändert oder
hinzugethan hat, darf er wieder hinwegnehmen. 1
b) Wird die Abtretung eines beſtimmten Landes oder Landes-
theiles verſprochen: ſo iſt darunter regelmäßig der Mitübergang
aller darauf bisher ſchon haftenden Verbindlichkeiten begriffen, des-
gleichen der darin befindlichen Staatsgüter und Rechte, da es der
Zweck der Abtretung iſt, die Gemeinſchaft mit dem gegenſeitigen
Territorium ganz aufzuheben; es müſſen endlich den abgetretenen
Unterthanen nicht bloß ihre privatbürgerlichen, ſondern auch poli-
tiſchen Rechte gelaſſen werden, wenn ſie möglicher Weiſe in dem
neuen Zuſtande der Dinge fortbeſtehen können, oder wenn nicht
ſchon der Erwerber ſich vor dem Frieden in vollſtändigen unbeſchränk-
ten Beſitz der Staatsgewalt gegen die nächſtdem auch abgetretenen
Unterthanen mit Aufhebung der früheren Verfaſſung geſetzt hatte,
in welchem Falle die nachherige Abtretung im Frieden nur noch
das Recht des früheren Souveräns aufheben konnte; 2
Alles dieſes mit Vorbehalt entgegenſtehender Bedingungen.
Anfangspunct der Wirkſamkeit.
183. Der Zeitpunct, von welchem ab der geſchloſſene Friede
ſeine Wirkungen äußert, iſt, wie bei Verträgen überhaupt, der Tag
der Abſchließung durch Bevollwortete oder ein eigends dazu be-
ſtimmter Termin. (§. 86. 87.) Werden dennoch Feindſeligkeiten
1 Vergl. Heinr. v. Cocceji de postlim. et amnestia und zu Groot III, 9.
(t. IV, p. 140 s.) Vattel IV, §. 31. Wheaton a. a. O. §. 6. We-
gen der Früchte ſ. auch Schweikart, heſſiſche Staatscapitalien S. 72 ff.
2 Vgl. oben §. 25 u. 72.
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