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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Drittes Buch. §§. 203. 304.
Die Rechte fremder Abgeordneter im Allgemeinen.

203. Unleugbar liegt schon in der gegenseitigen Anknüpfung
und Gestaltung einer diplomatischen Verbindung die Bedingung so
wie das Zugeständniß, dem Vertreter des anderen Staates dieje-
nige Sicherheit und Freiheit einräumen zu wollen, ohne welche die
giltige, ehrenhafte und ungestörte Vollziehung von Staatsgeschäften
überhaupt nicht denkbar ist. Die wesentlichen Rechte nun, welche
aus diesem im Allgemeinen so zu nennenden Repräsentativ-
character
1 der diplomatischen Personen mit einer bestimmten
Geschäftsführung herfließen, sind Unverletzbarkeit der Person
und eine gewisse persönliche Exemtion von den Einwirkungen
der auswärtigen Staatsgewalt, soweit dadurch die Geschäftsfüh-
rung des fremden Vertreters gehindert werden würde. Hiermit
können aber ferner noch gewisse außerwesentliche Befugnisse und
Ehrenrechte verbunden sein, die dem Cerimonialrecht angehören und
den s. g. Cerimonialcharacter diplomatischer Personen consti-
tuiren, sei es nach dem allgemeinen Gebrauch der Staatsgewalten
oder nach der besonderen Observanz einzelner Staaten. Sie sind
verschieden nach Maaßgabe der einzelnen Categorien.

Unverletzbarkeit. 2

204. Unverletzbarkeit diplomatischer Abgeordneter für den äu-
ßeren Staatenverkehr ist ein so von selbst sich verstehendes Recht,
daß es auch von jeher bei allen Völkern sogar in vorchristlicher
Zeit Anerkennung gefunden hat. 3 Es besteht darin, daß nicht
blos der fremde Staat, an welchen die Mission erfolgt in seiner
Gesamtheit, sondern auch jeder Angehörige desselben sich aller ver-

ger als Vertreter deutscher Souveräne, außer für die Stadt Frankfurt selbst.
Die deshalb getroffene Verabredung vom Jahre 1816 s. in Klübers Staats-
archiv II.
1 Von manchen Publicisten werden höchst nebelhafte Begriffe mit diesem
Ausdruck verbunden, wie mit Recht von Pinheiro-Ferreira zu Vattel IV,
70. gerügt ist.
2 Schriften bei v. Ompteda §. 252. und bei v. Kamptz §. 227. Dazu
Groot II, 18, 4. Wicquefort I, sect. 2. Bynkershoeck de foro com-
petente legator. c. I.
3 S. schon lex ult. D. de legat. und Cicero in Verr. I, 33. Die in-
nere Rechtfertigung s. bei Ward, Enquiry II, 494.
Drittes Buch. §§. 203. 304.
Die Rechte fremder Abgeordneter im Allgemeinen.

203. Unleugbar liegt ſchon in der gegenſeitigen Anknüpfung
und Geſtaltung einer diplomatiſchen Verbindung die Bedingung ſo
wie das Zugeſtändniß, dem Vertreter des anderen Staates dieje-
nige Sicherheit und Freiheit einräumen zu wollen, ohne welche die
giltige, ehrenhafte und ungeſtörte Vollziehung von Staatsgeſchäften
überhaupt nicht denkbar iſt. Die weſentlichen Rechte nun, welche
aus dieſem im Allgemeinen ſo zu nennenden Repräſentativ-
character
1 der diplomatiſchen Perſonen mit einer beſtimmten
Geſchäftsführung herfließen, ſind Unverletzbarkeit der Perſon
und eine gewiſſe perſönliche Exemtion von den Einwirkungen
der auswärtigen Staatsgewalt, ſoweit dadurch die Geſchäftsfüh-
rung des fremden Vertreters gehindert werden würde. Hiermit
können aber ferner noch gewiſſe außerweſentliche Befugniſſe und
Ehrenrechte verbunden ſein, die dem Cerimonialrecht angehören und
den ſ. g. Cerimonialcharacter diplomatiſcher Perſonen conſti-
tuiren, ſei es nach dem allgemeinen Gebrauch der Staatsgewalten
oder nach der beſonderen Obſervanz einzelner Staaten. Sie ſind
verſchieden nach Maaßgabe der einzelnen Categorien.

Unverletzbarkeit. 2

204. Unverletzbarkeit diplomatiſcher Abgeordneter für den äu-
ßeren Staatenverkehr iſt ein ſo von ſelbſt ſich verſtehendes Recht,
daß es auch von jeher bei allen Völkern ſogar in vorchriſtlicher
Zeit Anerkennung gefunden hat. 3 Es beſteht darin, daß nicht
blos der fremde Staat, an welchen die Miſſion erfolgt in ſeiner
Geſamtheit, ſondern auch jeder Angehörige deſſelben ſich aller ver-

ger als Vertreter deutſcher Souveräne, außer für die Stadt Frankfurt ſelbſt.
Die deshalb getroffene Verabredung vom Jahre 1816 ſ. in Klübers Staats-
archiv II.
1 Von manchen Publiciſten werden höchſt nebelhafte Begriffe mit dieſem
Ausdruck verbunden, wie mit Recht von Pinheiro-Ferreira zu Vattel IV,
70. gerügt iſt.
2 Schriften bei v. Ompteda §. 252. und bei v. Kamptz §. 227. Dazu
Groot II, 18, 4. Wicquefort I, sect. 2. Bynkershoeck de foro com-
petente legator. c. I.
3 S. ſchon lex ult. D. de legat. und Cicero in Verr. I, 33. Die in-
nere Rechtfertigung ſ. bei Ward, Enquiry II, 494.
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[336/0360] Drittes Buch. §§. 203. 304. Die Rechte fremder Abgeordneter im Allgemeinen. 203. Unleugbar liegt ſchon in der gegenſeitigen Anknüpfung und Geſtaltung einer diplomatiſchen Verbindung die Bedingung ſo wie das Zugeſtändniß, dem Vertreter des anderen Staates dieje- nige Sicherheit und Freiheit einräumen zu wollen, ohne welche die giltige, ehrenhafte und ungeſtörte Vollziehung von Staatsgeſchäften überhaupt nicht denkbar iſt. Die weſentlichen Rechte nun, welche aus dieſem im Allgemeinen ſo zu nennenden Repräſentativ- character 1 der diplomatiſchen Perſonen mit einer beſtimmten Geſchäftsführung herfließen, ſind Unverletzbarkeit der Perſon und eine gewiſſe perſönliche Exemtion von den Einwirkungen der auswärtigen Staatsgewalt, ſoweit dadurch die Geſchäftsfüh- rung des fremden Vertreters gehindert werden würde. Hiermit können aber ferner noch gewiſſe außerweſentliche Befugniſſe und Ehrenrechte verbunden ſein, die dem Cerimonialrecht angehören und den ſ. g. Cerimonialcharacter diplomatiſcher Perſonen conſti- tuiren, ſei es nach dem allgemeinen Gebrauch der Staatsgewalten oder nach der beſonderen Obſervanz einzelner Staaten. Sie ſind verſchieden nach Maaßgabe der einzelnen Categorien. Unverletzbarkeit. 2 204. Unverletzbarkeit diplomatiſcher Abgeordneter für den äu- ßeren Staatenverkehr iſt ein ſo von ſelbſt ſich verſtehendes Recht, daß es auch von jeher bei allen Völkern ſogar in vorchriſtlicher Zeit Anerkennung gefunden hat. 3 Es beſteht darin, daß nicht blos der fremde Staat, an welchen die Miſſion erfolgt in ſeiner Geſamtheit, ſondern auch jeder Angehörige deſſelben ſich aller ver- 1 1 Von manchen Publiciſten werden höchſt nebelhafte Begriffe mit dieſem Ausdruck verbunden, wie mit Recht von Pinheiro-Ferreira zu Vattel IV, 70. gerügt iſt. 2 Schriften bei v. Ompteda §. 252. und bei v. Kamptz §. 227. Dazu Groot II, 18, 4. Wicquefort I, sect. 2. Bynkershoeck de foro com- petente legator. c. I. 3 S. ſchon lex ult. D. de legat. und Cicero in Verr. I, 33. Die in- nere Rechtfertigung ſ. bei Ward, Enquiry II, 494. 1 ger als Vertreter deutſcher Souveräne, außer für die Stadt Frankfurt ſelbſt. Die deshalb getroffene Verabredung vom Jahre 1816 ſ. in Klübers Staats- archiv II.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/360>, abgerufen am 27.11.2024.