Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 222. Die Formen des völkerrechtlichen Verkehres. Verwaltung einer auswärtigen Privatbesitzung zu respiciren,zu übernehmen und dgl. Hier kann überall nicht von ei- nem öffentlichen Character und von damit verbundenen Pri- vilegien die Rede sein. II. Die sogenannten geheimen Agenten, welche zwar in Staats- angelegenheiten versendet werden, jedoch ohne ostensiblen Auf- trag mit einem auswärtigen Staat oder dessen Behörden zu verhandeln, sondern lediglich nur um über gewisse Verhält- nisse auf einem nicht verbotenen, oft geheimen Wege Er- kundigungen einzuziehen, oder um außerordentliche Eröffnun- gen zu machen und zu empfangen. Auch hier findet kein Anspruch auf irgend ein gesandtschaftliches Privilegium Statt. Endlich III. solche Agenten und Commissarien, welche mit bestimmten ostensiblen Vollmachten an die auswärtige Staatsgewalt, ob- gleich ohne einen recipirten völkerrechtlichen Titel in öffent- lichen Angelegenheiten abgesendet werden, weil vielleicht die Umstände noch keine ordentliche oder dauernde Verbindung gestatten, oder auch weil es auf eine minder förmliche Ab- machung eines einzelnen bestimmten Geschäftes ankömmt. Bei Personen dieser Art läßt sich wenigstens der allgemeine Anspruch auf Unverletzbarkeit und Exemtion, wie er bereits oben (§. 204 f.) dargelegt worden ist, nicht verkennen; 1 der Mangel eines bestimmten Namens kann dem Wesen des Auftrags nichts von seinen Wirkungen entziehen; auch ist bekannt, daß es in älterer Zeit außer den Botschaftern blos Agenten gab, deren diplomatische Eigenschaft jedennoch nie verkannt wurde. Nur eine vollständige Exterritorialität ist hier nicht üblich. 2 1 Selbst Vattel a. a. O. muß dies zuletzt einräumen. Bei den Staaten von Holland war das Princip durch eine Ordonnanz vom 29. März 1651 an- erkannt. Vgl. auch Moser Beitr. IV, 530. Allerdings scheint jedoch die Praxis aller Staaten nicht darüber entschieden zu sein. Frankreich bewil- ligte wenigstens vormals den Agenten der Hansestädte für ihre öffentlichen Handelsangelegenheiten keine völkerrechtlichen Prärogativen. Merlin Sect. I, Nr. 5. a. E. 2 So haben die Zollvereinscommissarien, welche sich die deutschen Vereins-
staaten wechselseitig zusenden, zwar eine Befreiung von der ausländischen §. 222. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres. Verwaltung einer auswärtigen Privatbeſitzung zu reſpiciren,zu übernehmen und dgl. Hier kann überall nicht von ei- nem öffentlichen Character und von damit verbundenen Pri- vilegien die Rede ſein. II. Die ſogenannten geheimen Agenten, welche zwar in Staats- angelegenheiten verſendet werden, jedoch ohne oſtenſiblen Auf- trag mit einem auswärtigen Staat oder deſſen Behörden zu verhandeln, ſondern lediglich nur um über gewiſſe Verhält- niſſe auf einem nicht verbotenen, oft geheimen Wege Er- kundigungen einzuziehen, oder um außerordentliche Eröffnun- gen zu machen und zu empfangen. Auch hier findet kein Anſpruch auf irgend ein geſandtſchaftliches Privilegium Statt. Endlich III. ſolche Agenten und Commiſſarien, welche mit beſtimmten oſtenſiblen Vollmachten an die auswärtige Staatsgewalt, ob- gleich ohne einen recipirten völkerrechtlichen Titel in öffent- lichen Angelegenheiten abgeſendet werden, weil vielleicht die Umſtände noch keine ordentliche oder dauernde Verbindung geſtatten, oder auch weil es auf eine minder förmliche Ab- machung eines einzelnen beſtimmten Geſchäftes ankömmt. Bei Perſonen dieſer Art läßt ſich wenigſtens der allgemeine Anſpruch auf Unverletzbarkeit und Exemtion, wie er bereits oben (§. 204 f.) dargelegt worden iſt, nicht verkennen; 1 der Mangel eines beſtimmten Namens kann dem Weſen des Auftrags nichts von ſeinen Wirkungen entziehen; auch iſt bekannt, daß es in älterer Zeit außer den Botſchaftern blos Agenten gab, deren diplomatiſche Eigenſchaft jedennoch nie verkannt wurde. Nur eine vollſtändige Exterritorialität iſt hier nicht üblich. 2 1 Selbſt Vattel a. a. O. muß dies zuletzt einräumen. Bei den Staaten von Holland war das Princip durch eine Ordonnanz vom 29. März 1651 an- erkannt. Vgl. auch Moſer Beitr. IV, 530. Allerdings ſcheint jedoch die Praxis aller Staaten nicht darüber entſchieden zu ſein. Frankreich bewil- ligte wenigſtens vormals den Agenten der Hanſeſtädte für ihre öffentlichen Handelsangelegenheiten keine völkerrechtlichen Prärogativen. Merlin Sect. I, Nr. 5. a. E. 2 So haben die Zollvereinscommiſſarien, welche ſich die deutſchen Vereins-
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§. 222. Die Formen des voͤlkerrechtlichen Verkehres.
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nem öffentlichen Character und von damit verbundenen Pri-
vilegien die Rede ſein.
II. Die ſogenannten geheimen Agenten, welche zwar in Staats-
angelegenheiten verſendet werden, jedoch ohne oſtenſiblen Auf-
trag mit einem auswärtigen Staat oder deſſen Behörden zu
verhandeln, ſondern lediglich nur um über gewiſſe Verhält-
niſſe auf einem nicht verbotenen, oft geheimen Wege Er-
kundigungen einzuziehen, oder um außerordentliche Eröffnun-
gen zu machen und zu empfangen. Auch hier findet kein
Anſpruch auf irgend ein geſandtſchaftliches Privilegium Statt.
Endlich
III. ſolche Agenten und Commiſſarien, welche mit beſtimmten
oſtenſiblen Vollmachten an die auswärtige Staatsgewalt, ob-
gleich ohne einen recipirten völkerrechtlichen Titel in öffent-
lichen Angelegenheiten abgeſendet werden, weil vielleicht die
Umſtände noch keine ordentliche oder dauernde Verbindung
geſtatten, oder auch weil es auf eine minder förmliche Ab-
machung eines einzelnen beſtimmten Geſchäftes ankömmt.
Bei Perſonen dieſer Art läßt ſich wenigſtens der allgemeine
Anſpruch auf Unverletzbarkeit und Exemtion, wie er bereits
oben (§. 204 f.) dargelegt worden iſt, nicht verkennen; 1 der
Mangel eines beſtimmten Namens kann dem Weſen des
Auftrags nichts von ſeinen Wirkungen entziehen; auch iſt
bekannt, daß es in älterer Zeit außer den Botſchaftern blos
Agenten gab, deren diplomatiſche Eigenſchaft jedennoch nie
verkannt wurde. Nur eine vollſtändige Exterritorialität iſt
hier nicht üblich. 2
1 Selbſt Vattel a. a. O. muß dies zuletzt einräumen. Bei den Staaten von
Holland war das Princip durch eine Ordonnanz vom 29. März 1651 an-
erkannt. Vgl. auch Moſer Beitr. IV, 530. Allerdings ſcheint jedoch die
Praxis aller Staaten nicht darüber entſchieden zu ſein. Frankreich bewil-
ligte wenigſtens vormals den Agenten der Hanſeſtädte für ihre öffentlichen
Handelsangelegenheiten keine völkerrechtlichen Prärogativen. Merlin Sect. I,
Nr. 5. a. E.
2 So haben die Zollvereinscommiſſarien, welche ſich die deutſchen Vereins-
ſtaaten wechſelſeitig zuſenden, zwar eine Befreiung von der ausländiſchen
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