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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Drittes Buch. §§. 229. 230.
Frist gesetzt und abgelaufen ist, oder der Abgeordnete selbst oder
seine Regierung erklärt, daß er ganz in das Privatleben zurücktrete,
oder daß sein diplomatischer Character gänzlich aufgehoben sei, fällt
jede fernere Berücksichtigung desselben fort.

229. Stirbt ein Abgeordneter, 1 so besteht zwar in Betreff sei-
ner Beerdigung kein besonderes Cerimonialrecht, wohl aber bringt es
seine bisherige Exterritorialität mit sich, daß der Abführung der
Leiche nach seiner Heimath keine Schwierigkeit entgegengesetzt wer-
den darf, selbige vielmehr von allen sonst herkömmlichen Lasten an
Stolgebühren und dergleichen befreit bleibe, wenn nicht die Beer-
digung im fremden Lande erfolgt. 2 Seine Angehörigen und Be-
gleiter genießen bis zu ihrem eigenen Abzuge, oder bis zum Ablauf
der ihnen dazu gesetzten Frist, 3 oder bis zu einer deutlichen Erklä-
rung ihres Eintritts in das Privatverhältniß die zuvor zuständigen
Rechte; die Verlassenschaft muß frei von allen Lasten verabfolgt wer-
den; ihre Regulirung richtet sich nach den Gesetzen der Heimath;
jedoch können nun auch Forderungen an dieselbe in dem fremden
Staate geltend gemacht und realisirt werden.

Die Versiegelung der Effecten gilt dagegen allgemein als ein
Act, welcher der Jurisdiction des fremden Staates entzogen ist, da
es zunächst auf Sicherstellung der Interessen des absendenden Staa-
tes ankömmt. 4 Sie wird daher entweder von einer gesandtschaft-
lichen Person desselben Staates, oder in deren Ermangelung von
dem Abgeordneten eines ihm befreundeten Staates, in Rom von
dem etwanigen Cardinal-Protector, vollzogen. Nur im äußersten Falle
würde sich die auswärtige Staatsregierung auf eine der Achtung
des fremden Staates entsprechende Weise der Versiegelung selbst zu
unterziehen haben.

230. Wird ein Gesandter zurückberufen, so pflegt es wegen der
Verabschiedung vom fremden Hofe, bei dauernden freundschaftlichen
Verhältnissen, in ähnlicher Weise gehalten zu werden wie bei der An-

1 Ein Schriftsteller in Ludwigs XIV. Zeit machte hierüber die geistreiche
Bemerkung: des qu'un Ambassadeur est mort, il rentre aussitot dans
la vie privee!
2 Moser Versuch IV, 192.
3 Moser Abhandl. versch. Rechtsmat. VI, 438. Leyser, medit. 5. sp. 671.
Engelbrecht, obss. sel. for. sp
4.
4 C. F. Pauli de obsignatione rerum legati ejusque comitatus. Hal. 1751.
Moser Vers. IV, 569.

Drittes Buch. §§. 229. 230.
Friſt geſetzt und abgelaufen iſt, oder der Abgeordnete ſelbſt oder
ſeine Regierung erklärt, daß er ganz in das Privatleben zurücktrete,
oder daß ſein diplomatiſcher Character gänzlich aufgehoben ſei, fällt
jede fernere Berückſichtigung deſſelben fort.

229. Stirbt ein Abgeordneter, 1 ſo beſteht zwar in Betreff ſei-
ner Beerdigung kein beſonderes Cerimonialrecht, wohl aber bringt es
ſeine bisherige Exterritorialität mit ſich, daß der Abführung der
Leiche nach ſeiner Heimath keine Schwierigkeit entgegengeſetzt wer-
den darf, ſelbige vielmehr von allen ſonſt herkömmlichen Laſten an
Stolgebühren und dergleichen befreit bleibe, wenn nicht die Beer-
digung im fremden Lande erfolgt. 2 Seine Angehörigen und Be-
gleiter genießen bis zu ihrem eigenen Abzuge, oder bis zum Ablauf
der ihnen dazu geſetzten Friſt, 3 oder bis zu einer deutlichen Erklä-
rung ihres Eintritts in das Privatverhältniß die zuvor zuſtändigen
Rechte; die Verlaſſenſchaft muß frei von allen Laſten verabfolgt wer-
den; ihre Regulirung richtet ſich nach den Geſetzen der Heimath;
jedoch können nun auch Forderungen an dieſelbe in dem fremden
Staate geltend gemacht und realiſirt werden.

Die Verſiegelung der Effecten gilt dagegen allgemein als ein
Act, welcher der Jurisdiction des fremden Staates entzogen iſt, da
es zunächſt auf Sicherſtellung der Intereſſen des abſendenden Staa-
tes ankömmt. 4 Sie wird daher entweder von einer geſandtſchaft-
lichen Perſon deſſelben Staates, oder in deren Ermangelung von
dem Abgeordneten eines ihm befreundeten Staates, in Rom von
dem etwanigen Cardinal-Protector, vollzogen. Nur im äußerſten Falle
würde ſich die auswärtige Staatsregierung auf eine der Achtung
des fremden Staates entſprechende Weiſe der Verſiegelung ſelbſt zu
unterziehen haben.

230. Wird ein Geſandter zurückberufen, ſo pflegt es wegen der
Verabſchiedung vom fremden Hofe, bei dauernden freundſchaftlichen
Verhältniſſen, in ähnlicher Weiſe gehalten zu werden wie bei der An-

1 Ein Schriftſteller in Ludwigs XIV. Zeit machte hierüber die geiſtreiche
Bemerkung: dès qu’un Ambassadeur est mort, il rentre aussitôt dans
la vie privée!
2 Moſer Verſuch IV, 192.
3 Moſer Abhandl. verſch. Rechtsmat. VI, 438. Leyſer, medit. 5. sp. 671.
Engelbrecht, obss. sel. for. sp
4.
4 C. F. Pauli de obsignatione rerum legati ejusque comitatus. Hal. 1751.
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[372/0396] Drittes Buch. §§. 229. 230. Friſt geſetzt und abgelaufen iſt, oder der Abgeordnete ſelbſt oder ſeine Regierung erklärt, daß er ganz in das Privatleben zurücktrete, oder daß ſein diplomatiſcher Character gänzlich aufgehoben ſei, fällt jede fernere Berückſichtigung deſſelben fort. 229. Stirbt ein Abgeordneter, 1 ſo beſteht zwar in Betreff ſei- ner Beerdigung kein beſonderes Cerimonialrecht, wohl aber bringt es ſeine bisherige Exterritorialität mit ſich, daß der Abführung der Leiche nach ſeiner Heimath keine Schwierigkeit entgegengeſetzt wer- den darf, ſelbige vielmehr von allen ſonſt herkömmlichen Laſten an Stolgebühren und dergleichen befreit bleibe, wenn nicht die Beer- digung im fremden Lande erfolgt. 2 Seine Angehörigen und Be- gleiter genießen bis zu ihrem eigenen Abzuge, oder bis zum Ablauf der ihnen dazu geſetzten Friſt, 3 oder bis zu einer deutlichen Erklä- rung ihres Eintritts in das Privatverhältniß die zuvor zuſtändigen Rechte; die Verlaſſenſchaft muß frei von allen Laſten verabfolgt wer- den; ihre Regulirung richtet ſich nach den Geſetzen der Heimath; jedoch können nun auch Forderungen an dieſelbe in dem fremden Staate geltend gemacht und realiſirt werden. Die Verſiegelung der Effecten gilt dagegen allgemein als ein Act, welcher der Jurisdiction des fremden Staates entzogen iſt, da es zunächſt auf Sicherſtellung der Intereſſen des abſendenden Staa- tes ankömmt. 4 Sie wird daher entweder von einer geſandtſchaft- lichen Perſon deſſelben Staates, oder in deren Ermangelung von dem Abgeordneten eines ihm befreundeten Staates, in Rom von dem etwanigen Cardinal-Protector, vollzogen. Nur im äußerſten Falle würde ſich die auswärtige Staatsregierung auf eine der Achtung des fremden Staates entſprechende Weiſe der Verſiegelung ſelbſt zu unterziehen haben. 230. Wird ein Geſandter zurückberufen, ſo pflegt es wegen der Verabſchiedung vom fremden Hofe, bei dauernden freundſchaftlichen Verhältniſſen, in ähnlicher Weiſe gehalten zu werden wie bei der An- 1 Ein Schriftſteller in Ludwigs XIV. Zeit machte hierüber die geiſtreiche Bemerkung: dès qu’un Ambassadeur est mort, il rentre aussitôt dans la vie privée! 2 Moſer Verſuch IV, 192. 3 Moſer Abhandl. verſch. Rechtsmat. VI, 438. Leyſer, medit. 5. sp. 671. Engelbrecht, obss. sel. for. sp 4. 4 C. F. Pauli de obsignatione rerum legati ejusque comitatus. Hal. 1751. Moſer Verſ. IV, 569.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/396>, abgerufen am 27.11.2024.