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Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Wissenschaft der Logik. Bd. 2. Nürnberg, 1816.

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III. Kapitel. Der Schluß.

2. In dem unmittelbaren Verstandesschluß ha-
ben die Termini die Form von unmittelbaren Be-
stimmungen
; von dieser Seite, nach der sie In-
halt
sind, ist er nun zu betrachten. Er kann in-
sofern als der qualitative Schluß angesehen, wie
das Urtheil des Daseyns, dieselbe Seite von qualita-
tiver Bestimmung hat. Die Termini dieses Schlus-
ses, sind, wie die Termini jenes Urtheils, hiedurch
einzelne Bestimmtheiten; indem die Bestimmtheit
durch ihre Beziehung auf sich, als gleichgültig gegen die
Form, somit als Inhalt gesetzt ist. Das Einzelne ist
irgend ein unmittelbarer concreter Gegenstand, die Be-
sonderheit
eine einzelne von dessen Bestimmtheiten,
Eigenschaften, oder Verhältnissen, die Allgemeinheit
wieder eine noch abstractere, einzelnere Bestimmtheit an
dem Besondern. -- Da das Subject als ein unmit-
telbar
bestimmtes noch nicht in seinem Begriffe gesetzt
ist, so ist seine Concretion nicht auf die wesentlichen Be-
griffsbestimmungen zurückgeführt; seine sich auf sich be-
ziehende Bestimmtheit ist daher unbestimmte, unendliche
Mannichfaltigkeit. Das Einzelne hat in dieser
Unmittelbarkeit eine unendliche Menge von Bestimmthei-
ten, welche zu seiner Besonderheit gehören, deren jede
daher einen Medius Terminus für dasselbe in einem
Schlusse ausmachen kann. Durch jeden andern Me-
dius Terminus aber schließt es sich mit einem an-
dern Allgemeinen
zusammen; durch jede seiner Ei-
genschaften ist es in einer andern Berührung und Zu-
sammenhange des Daseyns. -- Ferner ist auch der Me-
dius Terminus ein Concretes in Vergleichung gegen das
Allgemeine; er enthält selbst mehrere Prädicate, und
das Einzelne kann durch denselben Medius Terminus
wieder mit mehrern Allgemeinen zusammengeschlossen
werden. Es ist daher überhaupt völlig zufällig
und willkührlich, welche der vielen Eigenschaften

eines
III. Kapitel. Der Schluß.

2. In dem unmittelbaren Verſtandesſchluß ha-
ben die Termini die Form von unmittelbaren Be-
ſtimmungen
; von dieſer Seite, nach der ſie In-
halt
ſind, iſt er nun zu betrachten. Er kann in-
ſofern als der qualitative Schluß angeſehen, wie
das Urtheil des Daſeyns, dieſelbe Seite von qualita-
tiver Beſtimmung hat. Die Termini dieſes Schluſ-
ſes, ſind, wie die Termini jenes Urtheils, hiedurch
einzelne Beſtimmtheiten; indem die Beſtimmtheit
durch ihre Beziehung auf ſich, als gleichguͤltig gegen die
Form, ſomit als Inhalt geſetzt iſt. Das Einzelne iſt
irgend ein unmittelbarer concreter Gegenſtand, die Be-
ſonderheit
eine einzelne von deſſen Beſtimmtheiten,
Eigenſchaften, oder Verhaͤltniſſen, die Allgemeinheit
wieder eine noch abſtractere, einzelnere Beſtimmtheit an
dem Beſondern. — Da das Subject als ein unmit-
telbar
beſtimmtes noch nicht in ſeinem Begriffe geſetzt
iſt, ſo iſt ſeine Concretion nicht auf die weſentlichen Be-
griffsbeſtimmungen zuruͤckgefuͤhrt; ſeine ſich auf ſich be-
ziehende Beſtimmtheit iſt daher unbeſtimmte, unendliche
Mannichfaltigkeit. Das Einzelne hat in dieſer
Unmittelbarkeit eine unendliche Menge von Beſtimmthei-
ten, welche zu ſeiner Beſonderheit gehoͤren, deren jede
daher einen Medius Terminus fuͤr daſſelbe in einem
Schluſſe ausmachen kann. Durch jeden andern Me-
dius Terminus aber ſchließt es ſich mit einem an-
dern Allgemeinen
zuſammen; durch jede ſeiner Ei-
genſchaften iſt es in einer andern Beruͤhrung und Zu-
ſammenhange des Daſeyns. — Ferner iſt auch der Me-
dius Terminus ein Concretes in Vergleichung gegen das
Allgemeine; er enthaͤlt ſelbſt mehrere Praͤdicate, und
das Einzelne kann durch denſelben Medius Terminus
wieder mit mehrern Allgemeinen zuſammengeſchloſſen
werden. Es iſt daher uͤberhaupt voͤllig zufaͤllig
und willkuͤhrlich, welche der vielen Eigenſchaften

eines
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[141/0159] III. Kapitel. Der Schluß. 2. In dem unmittelbaren Verſtandesſchluß ha- ben die Termini die Form von unmittelbaren Be- ſtimmungen; von dieſer Seite, nach der ſie In- halt ſind, iſt er nun zu betrachten. Er kann in- ſofern als der qualitative Schluß angeſehen, wie das Urtheil des Daſeyns, dieſelbe Seite von qualita- tiver Beſtimmung hat. Die Termini dieſes Schluſ- ſes, ſind, wie die Termini jenes Urtheils, hiedurch einzelne Beſtimmtheiten; indem die Beſtimmtheit durch ihre Beziehung auf ſich, als gleichguͤltig gegen die Form, ſomit als Inhalt geſetzt iſt. Das Einzelne iſt irgend ein unmittelbarer concreter Gegenſtand, die Be- ſonderheit eine einzelne von deſſen Beſtimmtheiten, Eigenſchaften, oder Verhaͤltniſſen, die Allgemeinheit wieder eine noch abſtractere, einzelnere Beſtimmtheit an dem Beſondern. — Da das Subject als ein unmit- telbar beſtimmtes noch nicht in ſeinem Begriffe geſetzt iſt, ſo iſt ſeine Concretion nicht auf die weſentlichen Be- griffsbeſtimmungen zuruͤckgefuͤhrt; ſeine ſich auf ſich be- ziehende Beſtimmtheit iſt daher unbeſtimmte, unendliche Mannichfaltigkeit. Das Einzelne hat in dieſer Unmittelbarkeit eine unendliche Menge von Beſtimmthei- ten, welche zu ſeiner Beſonderheit gehoͤren, deren jede daher einen Medius Terminus fuͤr daſſelbe in einem Schluſſe ausmachen kann. Durch jeden andern Me- dius Terminus aber ſchließt es ſich mit einem an- dern Allgemeinen zuſammen; durch jede ſeiner Ei- genſchaften iſt es in einer andern Beruͤhrung und Zu- ſammenhange des Daſeyns. — Ferner iſt auch der Me- dius Terminus ein Concretes in Vergleichung gegen das Allgemeine; er enthaͤlt ſelbſt mehrere Praͤdicate, und das Einzelne kann durch denſelben Medius Terminus wieder mit mehrern Allgemeinen zuſammengeſchloſſen werden. Es iſt daher uͤberhaupt voͤllig zufaͤllig und willkuͤhrlich, welche der vielen Eigenſchaften eines

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Zitationshilfe: Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Wissenschaft der Logik. Bd. 2. Nürnberg, 1816, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hegel_logik02_1816/159>, abgerufen am 21.11.2024.