Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

Bild:
<< vorherige Seite

Dieser Johannes sol die Annam seines Vatern Schwester zur Ehe nicht nemen / vnd sind folgende felle alle gleich.

Du Son solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / noch deiner Mutter Schwester.

Du Tochter solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / oder Mutter Bruder.

Du Man solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Tochter.

Du Weib solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Son.

Diese felle alle im andern Grad vngleicher Linien / vnd von Gott ausdrücklich verboten / denn sie sind vnser Eltern nechste Blutfreunde / vnd wir sind schüldig sie als Eltern zu ehren.

Hie ist nun auch die Regula zu mercken / so von Brüders / oder Schwester Kinder gesetzt wird. Cuius fratris vel sororis filiam ducere non licet, neque neptem permittitur. Das ist / welches Bruders oder Schwester Tochter ich nicht darff zur Ehe nemen / desselben Tochter ist mir auch verboten / ja auch desselbigen Tochter Tochter Tochter.

Damit sich die einfeltigen darinne richten mögen / wollen wir die felle setzen.

Dieser Johannes sol die Annam seines Vatern Schwester zur Ehe nicht nemen / vnd sind folgende felle alle gleich.

Du Son solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / noch deiner Mutter Schwester.

Du Tochter solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / oder Mutter Bruder.

Du Man solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Tochter.

Du Weib solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Son.

Diese felle alle im andern Grad vngleicher Linien / vnd von Gott ausdrücklich verboten / denn sie sind vnser Eltern nechste Blutfreunde / vnd wir sind schüldig sie als Eltern zu ehren.

Hie ist nun auch die Regula zu mercken / so von Brüders / oder Schwester Kinder gesetzt wird. Cuius fratris vel sororis filiam ducere non licet, neque neptem permittitur. Das ist / welches Bruders oder Schwester Tochter ich nicht darff zur Ehe nemen / desselben Tochter ist mir auch verboten / ja auch desselbigen Tochter Tochter Tochter.

Damit sich die einfeltigen darinne richten mögen / wollen wir die felle setzen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0017"/>
        <p>Dieser Johannes sol die Annam seines Vatern Schwester zur Ehe nicht nemen / vnd                      sind folgende felle alle gleich.</p>
        <p>Du Son solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / noch deiner Mutter                      Schwester.</p>
        <p>Du Tochter solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / oder Mutter Bruder.</p>
        <p>Du Man solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Tochter.</p>
        <p>Du Weib solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Son.</p>
        <p>Diese felle alle im andern Grad vngleicher Linien / vnd von Gott ausdrücklich                      verboten / denn sie sind vnser Eltern nechste Blutfreunde / vnd wir sind                      schüldig sie als Eltern zu ehren.</p>
        <p>Hie ist nun auch die Regula zu mercken / so von Brüders / oder Schwester Kinder                      gesetzt wird. Cuius fratris vel sororis filiam ducere non licet, neque neptem                      permittitur. Das ist / welches Bruders oder Schwester Tochter ich nicht darff                      zur Ehe nemen / desselben Tochter ist mir auch verboten / ja auch desselbigen                      Tochter Tochter Tochter.</p>
        <p>Damit sich die einfeltigen darinne richten mögen / wollen wir die felle                      setzen.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0017] Dieser Johannes sol die Annam seines Vatern Schwester zur Ehe nicht nemen / vnd sind folgende felle alle gleich. Du Son solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / noch deiner Mutter Schwester. Du Tochter solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / oder Mutter Bruder. Du Man solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Tochter. Du Weib solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Son. Diese felle alle im andern Grad vngleicher Linien / vnd von Gott ausdrücklich verboten / denn sie sind vnser Eltern nechste Blutfreunde / vnd wir sind schüldig sie als Eltern zu ehren. Hie ist nun auch die Regula zu mercken / so von Brüders / oder Schwester Kinder gesetzt wird. Cuius fratris vel sororis filiam ducere non licet, neque neptem permittitur. Das ist / welches Bruders oder Schwester Tochter ich nicht darff zur Ehe nemen / desselben Tochter ist mir auch verboten / ja auch desselbigen Tochter Tochter Tochter. Damit sich die einfeltigen darinne richten mögen / wollen wir die felle setzen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/17
Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/17>, abgerufen am 03.12.2024.