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Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588.

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tenden / seins gefallens / die straff zur bezalung nach dem er verwircket aufflegen müge. Thom. 4. dist: 17. q. 3.

46.

Das diß zum Sacrament der Buß notwendig gehöre / das einer seinem eigenen Priester seine Beichte thu. Tho: 4. dist. 17. q. 3.

47.

Das die Beichte sey ein Werck der Tugendt / vnd ein Stück das zum Sacrament der Buß gehöre / vnd auch als ein Werck der Tugendt / verdienstlich sey. Darumb auch die beicht / ohn die liebe / welche den anfang zum verdienst mache / nichts gelten könne. Thom: lib: 4. dist: 17. q. 13. a. 3.

48.

Das der so da gebeichtet habe vnd Absoluirt sey / weniger pein im Fegsewer außzustehen habe / als der so nur Rew vnd leid gehabt. Thom: 4. dist: 17. quaest: 3. Art: 5.

49.

Das einer in der Beicht vnd bekentnis der Sünden / diese acht vmbstende müsse in achte haben.

tenden / seins gefallens / die straff zur bezalung nach dem er verwircket aufflegen müge. Thom. 4. dist: 17. q. 3.

46.

Das diß zum Sacrament der Buß notwendig gehöre / das einer seinem eigenen Priester seine Beichte thu. Tho: 4. dist. 17. q. 3.

47.

Das die Beichte sey ein Werck der Tugendt / vnd ein Stück das zum Sacrament der Buß gehöre / vnd auch als ein Werck der Tugendt / verdienstlich sey. Darumb auch die beicht / ohn die liebe / welche den anfang zum verdienst mache / nichts gelten könne. Thom: lib: 4. dist: 17. q. 13. a. 3.

48.

Das der so da gebeichtet habe vnd Absoluirt sey / weniger pein im Fegsewer außzustehen habe / als der so nur Rew vnd leid gehabt. Thom: 4. dist: 17. quaest: 3. Art: 5.

49.

Das einer in der Beicht vnd bekentnis der Sünden / diese acht vmbstende müsse in achte haben.

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[0246] tenden / seins gefallens / die straff zur bezalung nach dem er verwircket aufflegen müge. Thom. 4. dist: 17. q. 3. Das diß zum Sacrament der Buß notwendig gehöre / das einer seinem eigenen Priester seine Beichte thu. Tho: 4. dist. 17. q. 3. Das die Beichte sey ein Werck der Tugendt / vnd ein Stück das zum Sacrament der Buß gehöre / vnd auch als ein Werck der Tugendt / verdienstlich sey. Darumb auch die beicht / ohn die liebe / welche den anfang zum verdienst mache / nichts gelten könne. Thom: lib: 4. dist: 17. q. 13. a. 3. Das der so da gebeichtet habe vnd Absoluirt sey / weniger pein im Fegsewer außzustehen habe / als der so nur Rew vnd leid gehabt. Thom: 4. dist: 17. quaest: 3. Art: 5. Das einer in der Beicht vnd bekentnis der Sünden / diese acht vmbstende müsse in achte haben.

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_irthumb_1588/246>, abgerufen am 23.11.2024.