Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588.

Bild:
<< vorherige Seite

Caust 32. quaest: 8. Cap. Hi vero qui uxores.

Lehren sie ferner / das das verlassene10. theil / nicht von newen in Ehestandt sich begeben dörffe / es sey dann die kundschafft verhanden / das jens teil / welchs das andere verlassen hat / mit Todt abgangen sey.

Lehren sie / das heimliche Verlöbnis11. / den offentlichen / wo sie ehe als diese geschehen / vorgezogen werden sollen.

Verneinen die Papisten / das vnter12. den personen / so ein gelübte gethan / eine Ehe könne gestifftet werden. Causs. 27 quaest: 1. Quod vouentes.

Leren sie / das die leute / so im ordentlichen13. Ehestande leben / Kinder zeugen vnd aufferziehen / im fleische leben. Siritius Papa Epist. 4.

Das von Sontage Septuag: an bis14. acht tage nach Ostern / vnd von dreyen tagen vor vnsers Herrn Auffarts tag an / bis acht tage nach Pfingsten / Auch vom Aduent bis auff der heiligen drey Könige tage / niemandts solle gestattet werden / Hochzeit zu haben. Ruard: Tapp: art: 20. Pag. 526.

Caust 32. quaest: 8. Cap. Hi vero qui uxores.

Lehren sie ferner / das das verlassene10. theil / nicht von newen in Ehestandt sich begeben dörffe / es sey dañ die kundschafft verhanden / das jens teil / welchs das andere verlassen hat / mit Todt abgangen sey.

Lehren sie / das heimliche Verlöbnis11. / den offentlichen / wo sie ehe als diese geschehen / vorgezogen werdẽ sollen.

Verneinen die Papisten / das vnter12. den personẽ / so ein gelübte gethan / eine Ehe könne gestifftet werden. Causs. 27 quaest: 1. Quod vouentes.

Leren sie / das die leute / so im ordentlichen13. Ehestande leben / Kinder zeugen vnd aufferziehen / im fleische leben. Siritius Papa Epist. 4.

Das võ Sontage Septuag: an bis14. acht tage nach Ostern / vnd von dreyen tagen vor vnsers Herrn Auffarts tag an / bis acht tage nach Pfingsten / Auch vom Aduent bis auff der heiligen drey Könige tage / niemandts solle gestattet werden / Hochzeit zu haben. Ruard: Tapp: art: 20. Pag. 526.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0423"/>
Caust 32. quaest: 8. Cap. Hi vero qui uxores.</p>
        <p>Lehren sie ferner / das das verlassene<note place="right">10.</note> theil / nicht von            newen in Ehestandt sich begeben dörffe / es sey dan&#x0303; die kundschafft verhanden /            das jens teil / welchs das andere verlassen hat / mit Todt abgangen sey.</p>
        <p>Lehren sie / das heimliche Verlöbnis<note place="right">11.</note> / den offentlichen /            wo sie ehe als diese geschehen / vorgezogen werde&#x0303; sollen.</p>
        <p>Verneinen die Papisten / das vnter<note place="right">12.</note> den persone&#x0303; / so            ein gelübte gethan / eine Ehe könne gestifftet werden. Causs. 27 quaest: 1. Quod            vouentes.</p>
        <p>Leren sie / das die leute / so im ordentlichen<note place="right">13.</note> Ehestande            leben / Kinder zeugen vnd aufferziehen / im fleische leben. Siritius Papa Epist. 4.</p>
        <p>Das vo&#x0303; Sontage Septuag: an bis<note place="right">14.</note> acht tage nach            Ostern / vnd von dreyen tagen vor vnsers Herrn Auffarts tag an / bis acht tage nach            Pfingsten / Auch vom Aduent bis auff der heiligen drey Könige tage / niemandts solle            gestattet werden / Hochzeit zu haben. Ruard: Tapp: art: 20. Pag. 526.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0423] Caust 32. quaest: 8. Cap. Hi vero qui uxores. Lehren sie ferner / das das verlassene theil / nicht von newen in Ehestandt sich begeben dörffe / es sey dañ die kundschafft verhanden / das jens teil / welchs das andere verlassen hat / mit Todt abgangen sey. 10. Lehren sie / das heimliche Verlöbnis / den offentlichen / wo sie ehe als diese geschehen / vorgezogen werdẽ sollen. 11. Verneinen die Papisten / das vnter den personẽ / so ein gelübte gethan / eine Ehe könne gestifftet werden. Causs. 27 quaest: 1. Quod vouentes. 12. Leren sie / das die leute / so im ordentlichen Ehestande leben / Kinder zeugen vnd aufferziehen / im fleische leben. Siritius Papa Epist. 4. 13. Das võ Sontage Septuag: an bis acht tage nach Ostern / vnd von dreyen tagen vor vnsers Herrn Auffarts tag an / bis acht tage nach Pfingsten / Auch vom Aduent bis auff der heiligen drey Könige tage / niemandts solle gestattet werden / Hochzeit zu haben. Ruard: Tapp: art: 20. Pag. 526. 14.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_irthumb_1588
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_irthumb_1588/423
Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_irthumb_1588/423>, abgerufen am 18.12.2024.