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Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897.

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Frauenstimmrecht.
langen Geschichte der Menschheit, wie sie nicht in Gottes
Absicht lag, die der unterdrückten Völker ohne Freiheit,
oder die von Menschen, die keine rechte Beschäftigung haben,
sondern bloss zum Vergnügen verdammt sind.

Es ist ein Wunder und ein Beweis für ihre gute
ursprüngliche Natur, dass sie sich dabei so lange relativ gut
erhalten haben und oft genug ausdauernderer, fester, zuver-
lässiger, prinzipientreuer, opferfähiger und furchtloser sind,
als viele heutige Männer1) in allen Ländern.



In eine spätere Bundesverfassung der schweizerischen Eid-
genossenschaft könnte unseres Erachtens von einer kommenden
Generation ohne grosses Bedenken folgender Satz aufgenommen
werden:

"Es steht den Kantonen frei, in ihren Ver-
fassungen dem weiblichen Geschlechte das
Stimmrecht in kantonalen, oder Gemeinde-
Angelegenheiten, sowie das aktive und passive
Wahlrecht mit Bezug auf kantonale und
Gemeinde-Behörden, uneingeschränkt, oder
mit Beschränkung auf bestimmte Gegen-
stände einzuräumen, unter den gleichen all-
gemeinen Voraussetzungen, wie sie für das
Stimm- und Wahlrecht der männlichen Be-
völkerung jeweilen bestehen. Frauen, welche

1) Die ungerathenen Töchter sind seltener als die ungerathenen
Söhne und man kann es ruhig auf das Urtheil aller älteren Leute
ankommen lassen, ob sie von ihren erwachsenen Söhnen, oder
Schwiegersöhnen nur halb so viel Liebe, Freude, Trost und Hülfe
erfahren haben, wie von ihren Töchtern.

Frauenstimmrecht.
langen Geschichte der Menschheit, wie sie nicht in Gottes
Absicht lag, die der unterdrückten Völker ohne Freiheit,
oder die von Menschen, die keine rechte Beschäftigung haben,
sondern bloss zum Vergnügen verdammt sind.

Es ist ein Wunder und ein Beweis für ihre gute
ursprüngliche Natur, dass sie sich dabei so lange relativ gut
erhalten haben und oft genug ausdauernderer, fester, zuver-
lässiger, prinzipientreuer, opferfähiger und furchtloser sind,
als viele heutige Männer1) in allen Ländern.



In eine spätere Bundesverfassung der schweizerischen Eid-
genossenschaft könnte unseres Erachtens von einer kommenden
Generation ohne grosses Bedenken folgender Satz aufgenommen
werden:

«Es steht den Kantonen frei, in ihren Ver-
fassungen dem weiblichen Geschlechte das
Stimmrecht in kantonalen, oder Gemeinde-
Angelegenheiten, sowie das aktive und passive
Wahlrecht mit Bezug auf kantonale und
Gemeinde-Behörden, uneingeschränkt, oder
mit Beschränkung auf bestimmte Gegen-
stände einzuräumen, unter den gleichen all-
gemeinen Voraussetzungen, wie sie für das
Stimm- und Wahlrecht der männlichen Be-
völkerung jeweilen bestehen. Frauen, welche

1) Die ungerathenen Töchter sind seltener als die ungerathenen
Söhne und man kann es ruhig auf das Urtheil aller älteren Leute
ankommen lassen, ob sie von ihren erwachsenen Söhnen, oder
Schwiegersöhnen nur halb so viel Liebe, Freude, Trost und Hülfe
erfahren haben, wie von ihren Töchtern.
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[295/0055] Frauenstimmrecht. langen Geschichte der Menschheit, wie sie nicht in Gottes Absicht lag, die der unterdrückten Völker ohne Freiheit, oder die von Menschen, die keine rechte Beschäftigung haben, sondern bloss zum Vergnügen verdammt sind. Es ist ein Wunder und ein Beweis für ihre gute ursprüngliche Natur, dass sie sich dabei so lange relativ gut erhalten haben und oft genug ausdauernderer, fester, zuver- lässiger, prinzipientreuer, opferfähiger und furchtloser sind, als viele heutige Männer 1) in allen Ländern. In eine spätere Bundesverfassung der schweizerischen Eid- genossenschaft könnte unseres Erachtens von einer kommenden Generation ohne grosses Bedenken folgender Satz aufgenommen werden: «Es steht den Kantonen frei, in ihren Ver- fassungen dem weiblichen Geschlechte das Stimmrecht in kantonalen, oder Gemeinde- Angelegenheiten, sowie das aktive und passive Wahlrecht mit Bezug auf kantonale und Gemeinde-Behörden, uneingeschränkt, oder mit Beschränkung auf bestimmte Gegen- stände einzuräumen, unter den gleichen all- gemeinen Voraussetzungen, wie sie für das Stimm- und Wahlrecht der männlichen Be- völkerung jeweilen bestehen. Frauen, welche 1) Die ungerathenen Töchter sind seltener als die ungerathenen Söhne und man kann es ruhig auf das Urtheil aller älteren Leute ankommen lassen, ob sie von ihren erwachsenen Söhnen, oder Schwiegersöhnen nur halb so viel Liebe, Freude, Trost und Hülfe erfahren haben, wie von ihren Töchtern.

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Zitationshilfe: Hilty, Carl: Frauenstimmrecht. In: Hilty, Carl (Hg.): Politisches Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Bern, 1897, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hilty_frauenstimmrecht_1897/55>, abgerufen am 21.11.2024.