würdig, auf; und noch schüttelt man den Kopf, unentschlossen, ob dies ein Lob- und Dankopfer, oder ein Vorwurf in Hinsicht sei- ner goldenen Rechtszeit sei.
Bei diesen und andern Umständen hat man nicht etwa bloss dem Geiste der Römischen Gesetzgebung, sondern auch ihren Cruditäten das Bürgerrecht verstattet, und zu ihrer Auf- nahme die Thore weit und die Thüren hoch gemacht; während die Franken, Sachsen und andere Bewohner Deutschlands, nach ihrer Weise und nach Deutscher Art und Kunst, in der Cultur fortschritten. Die Handlungs- weise und die Sitten erhielten zwar eine an- dere, aber doch keine Römische Gestalt; viel- mehr machte die Eigenheit des Volks-Cha- rakters einen sehr wesentlichen Unterschied bemerkbar: indess wurden Deutsche Handlun- gen doch mit Römischen Schneiderscheeren verschnitten -- Aus einem Paradiese und kühnen Naturgarten wurde kleinliche Hollän- dische Künstelei. -- Demosthenes hält es beina- he für ein Gesetz des Schicksals, dass immer die besten Menschen die ungezogensten Kin-
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würdig, auf; und noch schüttelt man den Kopf, unentschlossen, ob dies ein Lob- und Dankopfer, oder ein Vorwurf in Hinsicht sei- ner goldenen Rechtszeit sei.
Bei diesen und andern Umständen hat man nicht etwa bloſs dem Geiste der Römischen Gesetzgebung, sondern auch ihren Cruditäten das Bürgerrecht verstattet, und zu ihrer Auf- nahme die Thore weit und die Thüren hoch gemacht; während die Franken, Sachsen und andere Bewohner Deutschlands, nach ihrer Weise und nach Deutscher Art und Kunst, in der Cultur fortschritten. Die Handlungs- weise und die Sitten erhielten zwar eine an- dere, aber doch keine Römische Gestalt; viel- mehr machte die Eigenheit des Volks-Cha- rakters einen sehr wesentlichen Unterschied bemerkbar: indeſs wurden Deutsche Handlun- gen doch mit Römischen Schneiderscheeren verschnitten — Aus einem Paradiese und kühnen Naturgarten wurde kleinliche Hollän- dische Künstelei. — Demosthenes hält es beina- he für ein Gesetz des Schicksals, daſs immer die besten Menschen die ungezogensten Kin-
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würdig, auf; und noch schüttelt man den
Kopf, unentschlossen, ob dies ein Lob- und
Dankopfer, oder ein Vorwurf in Hinsicht sei-
ner goldenen Rechtszeit sei.
Bei diesen und andern Umständen hat man
nicht etwa bloſs dem Geiste der Römischen
Gesetzgebung, sondern auch ihren Cruditäten
das Bürgerrecht verstattet, und zu ihrer Auf-
nahme die Thore weit und die Thüren hoch
gemacht; während die Franken, Sachsen und
andere Bewohner Deutschlands, nach ihrer
Weise und nach Deutscher Art und Kunst,
in der Cultur fortschritten. Die Handlungs-
weise und die Sitten erhielten zwar eine an-
dere, aber doch keine Römische Gestalt; viel-
mehr machte die Eigenheit des Volks-Cha-
rakters einen sehr wesentlichen Unterschied
bemerkbar: indeſs wurden Deutsche Handlun-
gen doch mit Römischen Schneiderscheeren
verschnitten — Aus einem Paradiese und
kühnen Naturgarten wurde kleinliche Hollän-
dische Künstelei. — Demosthenes hält es beina-
he für ein Gesetz des Schicksals, daſs immer
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Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_weiber_1792/143>, abgerufen am 23.11.2024.
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