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Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792.

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lichkeiten über die möglichen Folgen, mit
Missbräuchen und was dergleichen Popanze
mehr sind, wodurch man Kinder schreckt,
beruhigen und diese Angelegenheit der Mensch-
heit auf die lange, ja lange Bank schieben
können --? Dann ist freilich der schöne Mor-
gen der Erlösung noch nicht nahe. -- Wer-
den wir uns aber hierbei entbrechen können,
uns selbst noch Gothen und Vandalen zu
heissen, was weiland unsere Väter waren, wenn
wir nicht dieses Unrecht je eher je lieber zu
vergüten suchen? Missbrauch des Rechtes
verwirkt nicht das Recht. Menschenrechte
können niemals, Bürgerrechte nur durch Fe-
lonie verloren werden; und was ist Felonie?
Dies aus dem Lehnsrecht entlehnte Wort
(keine sonderliche Abkunft!) bezeichnet Alles,
was man der Lehnsverbindlichkeit zuwider
thut oder unterlässt, und wird aus dem Lehns-
Contrakte beurtheilt. Da es sowohl für den
Lehnsherrn als für den Vasallen Rechte und
Pflichten giebt, die sie einander schuldig sind;
so kann nicht nur der Vasall, sondern auch
der Lehnsherr der Felonie schuldig werden.

lichkeiten über die möglichen Folgen, mit
Miſsbräuchen und was dergleichen Popanze
mehr sind, wodurch man Kinder schreckt,
beruhigen und diese Angelegenheit der Mensch-
heit auf die lange, ja lange Bank schieben
können —? Dann ist freilich der schöne Mor-
gen der Erlösung noch nicht nahe. — Wer-
den wir uns aber hierbei entbrechen können,
uns selbst noch Gothen und Vandalen zu
heiſsen, was weiland unsere Väter waren, wenn
wir nicht dieses Unrecht je eher je lieber zu
vergüten suchen? Miſsbrauch des Rechtes
verwirkt nicht das Recht. Menschenrechte
können niemals, Bürgerrechte nur durch Fe-
lonie verloren werden; und was ist Felonie?
Dies aus dem Lehnsrecht entlehnte Wort
(keine sonderliche Abkunft!) bezeichnet Alles,
was man der Lehnsverbindlichkeit zuwider
thut oder unterläſst, und wird aus dem Lehns-
Contrakte beurtheilt. Da es sowohl für den
Lehnsherrn als für den Vasallen Rechte und
Pflichten giebt, die sie einander schuldig sind;
so kann nicht nur der Vasall, sondern auch
der Lehnsherr der Felonie schuldig werden.

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[184/0192] lichkeiten über die möglichen Folgen, mit Miſsbräuchen und was dergleichen Popanze mehr sind, wodurch man Kinder schreckt, beruhigen und diese Angelegenheit der Mensch- heit auf die lange, ja lange Bank schieben können —? Dann ist freilich der schöne Mor- gen der Erlösung noch nicht nahe. — Wer- den wir uns aber hierbei entbrechen können, uns selbst noch Gothen und Vandalen zu heiſsen, was weiland unsere Väter waren, wenn wir nicht dieses Unrecht je eher je lieber zu vergüten suchen? Miſsbrauch des Rechtes verwirkt nicht das Recht. Menschenrechte können niemals, Bürgerrechte nur durch Fe- lonie verloren werden; und was ist Felonie? Dies aus dem Lehnsrecht entlehnte Wort (keine sonderliche Abkunft!) bezeichnet Alles, was man der Lehnsverbindlichkeit zuwider thut oder unterläſst, und wird aus dem Lehns- Contrakte beurtheilt. Da es sowohl für den Lehnsherrn als für den Vasallen Rechte und Pflichten giebt, die sie einander schuldig sind; so kann nicht nur der Vasall, sondern auch der Lehnsherr der Felonie schuldig werden.

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Zitationshilfe: Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_weiber_1792/192>, abgerufen am 21.11.2024.