lehn heissen, und ist ohne Zweifel ein ver- mischtes Feudum. -- Man lasse doch die Weiber-Felonie an seinen Ort gestellt seyn, wovon Natur und Geschichte kein lebendiges Wort wissen, und vergesse nicht, dass Gott dem Menschenpaar, welches er (o, der Menschen- würde!) abschattete, dieses Erden-Lehn anver- trauete, und dass zwischen seinem Lehnrecht und der Stümperei des menschlichen keine Vergleichung denkbar ist. -- So weit von bür- gerlichen Rechten! -- über Menschenrechte kann nur Gott richten; und in seine Hände zu fallen -- wie wohl thut das, wenn wir die gehegten und ungehegten Banken der Men- schen dagegen halten! --
Ist es etwa Furcht, oder ist es bloss eine Grimasse derselben, die wir vorgeben, um je- ner gegründeten und rechtmässigen Forderung mit Anstand ausweichen zu können? Werdet wie die Kinder, ist ein wohlgemeinter Rath; denn nur die kindliche Furcht ist nicht un- männlich: sie besteht in der Sorgfalt, dem auszuweichen, was den ewigen Gesetzen des Wahren und Guten entgegen ist. Jene knech-
lehn heiſsen, und ist ohne Zweifel ein ver- mischtes Feudum. — Man lasse doch die Weiber-Felonie an seinen Ort gestellt seyn, wovon Natur und Geschichte kein lebendiges Wort wissen, und vergesse nicht, daſs Gott dem Menschenpaar, welches er (o, der Menschen- würde!) abschattete, dieses Erden-Lehn anver- trauete, und daſs zwischen seinem Lehnrecht und der Stümperei des menschlichen keine Vergleichung denkbar ist. — So weit von bür- gerlichen Rechten! — über Menschenrechte kann nur Gott richten; und in seine Hände zu fallen — wie wohl thut das, wenn wir die gehegten und ungehegten Banken der Men- schen dagegen halten! —
Ist es etwa Furcht, oder ist es bloſs eine Grimasse derselben, die wir vorgeben, um je- ner gegründeten und rechtmäſsigen Forderung mit Anstand ausweichen zu können? Werdet wie die Kinder, ist ein wohlgemeinter Rath; denn nur die kindliche Furcht ist nicht un- männlich: sie besteht in der Sorgfalt, dem auszuweichen, was den ewigen Gesetzen des Wahren und Guten entgegen ist. Jene knech-
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lehn heiſsen, und ist ohne Zweifel ein ver-
mischtes Feudum. — Man lasse doch die
Weiber-Felonie an seinen Ort gestellt seyn,
wovon Natur und Geschichte kein lebendiges
Wort wissen, und vergesse nicht, daſs Gott dem
Menschenpaar, welches er (o, der Menschen-
würde!) abschattete, dieses Erden-Lehn anver-
trauete, und daſs zwischen seinem Lehnrecht
und der Stümperei des menschlichen keine
Vergleichung denkbar ist. — So weit von bür-
gerlichen Rechten! — über Menschenrechte
kann nur Gott richten; und in seine Hände
zu fallen — wie wohl thut das, wenn wir die
gehegten und ungehegten Banken der Men-
schen dagegen halten! —
Ist es etwa Furcht, oder ist es bloſs eine
Grimasse derselben, die wir vorgeben, um je-
ner gegründeten und rechtmäſsigen Forderung
mit Anstand ausweichen zu können? Werdet
wie die Kinder, ist ein wohlgemeinter Rath;
denn nur die kindliche Furcht ist nicht un-
männlich: sie besteht in der Sorgfalt, dem
auszuweichen, was den ewigen Gesetzen des
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Hippel, Theodor Gottlieb von: Über die bürgerliche Verbesserung der Weiber. Berlin, 1792, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hippel_weiber_1792/194>, abgerufen am 21.11.2024.
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