Hobrecht, James: Entwickelung der Verkehrs-Verhältnisse in Berlin. Berlin, 1893aus der Hundesteuer fliessende Fonds reiche, strassenweise Durch die Einführung dieses Reglements gelang es bis Nach diesem Reglement, das mit ganz geringen Ab- [Tabelle] Unbelegte Bürgersteige verblieben [Tabelle] Die auf Verbesserung der Bürgersteige verwendeten Im Jahre 1862 hat das Reglement eine Abänderung dahin In Folge dieser von der Polizeibehörde und den Gemeinde- Das Strassendammpflaster, wie schon gesagt, stand aus der Hundesteuer flieſsende Fonds reiche, straſsenweise Durch die Einführung dieses Reglements gelang es bis Nach diesem Reglement, das mit ganz geringen Ab- [Tabelle] Unbelegte Bürgersteige verblieben [Tabelle] Die auf Verbesserung der Bürgersteige verwendeten Im Jahre 1862 hat das Reglement eine Abänderung dahin In Folge dieser von der Polizeibehörde und den Gemeinde- Das Straſsendammpflaster, wie schon gesagt, stand <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0019" n="13"/> aus der Hundesteuer flieſsende Fonds reiche, straſsenweise<lb/> ausgeführt werde.“</p><lb/> <p>Durch die Einführung dieses Reglements gelang es bis<lb/> zum Jahre 1840, die meisten irgend belebten Straſsen der<lb/> Stadt mit Trottoirs zu versehen.</p><lb/> <p>Nach diesem Reglement, das mit ganz geringen Ab-<lb/> weichungen bis zum Jahre 1862 Geltung behielt, waren bis<lb/> zum Jahre 1860 ausgeführt:</p><lb/> <table> <row> <cell/> </row> </table> <p>Unbelegte Bürgersteige verblieben<lb/> innerhalb der Ringmauer in 70 Straſsen mit rot. 26 000 m<lb/> und auſserhalb der Ringmauer in 33 bebauten</p><lb/> <table> <row> <cell/> </row> </table> <p>Die auf Verbesserung der Bürgersteige verwendeten<lb/> Zuschüsse betrugen seit dem Jahre 1835—1860 rot. 700 000 ℳ.</p><lb/> <p>Im Jahre 1862 hat das Reglement eine Abänderung dahin<lb/> erfahren, daſs statt einer Reihe Granitplatten von 3′ Breite,<lb/> deren zwei in einer Gesamtbreite von 2 m, und auſserdem die<lb/> Legung von granitnen Bordschwellen verlangt wird; daſs die<lb/> letzteren durchweg untermauert werden müssen, ist eine<lb/> weitere Forderung, die durch eine neu unterm 17. Januar 1873<lb/> veröffentlichte Polizeiverordnung bezüglich Regulirung der<lb/> Bürgersteige hinzugekommen ist; dieselbe bestimmt auſserdem,<lb/> daſs die nicht mit Platten zu belegenden Theile der Bürger-<lb/> steige mit Mosaikpflaster zu befestigen sind, und erklärt<lb/> die Befestigung der Bürgersteige mit <hi rendition="#g">Asphalt</hi> als zulässig.</p><lb/> <p>In Folge dieser von der Polizeibehörde und den Gemeinde-<lb/> behörden durchgeführten Maſsregeln ist es dahin gekommen,<lb/> daſs gegenwärtig kaum noch irgend eine regulirte Straſse in<lb/> Berlin einer Trottoiranlage entbehrt. Die seitens der Stadt<lb/> den Grundbesitzern gewährte Beihülfe hat betragen in den<lb/> Jahren 1861—1876 — rot. 1 593 000 ℳ.</p><lb/> <p>Das <hi rendition="#g">Straſsendammpflaster</hi>, wie schon gesagt, stand<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [13/0019]
aus der Hundesteuer flieſsende Fonds reiche, straſsenweise
ausgeführt werde.“
Durch die Einführung dieses Reglements gelang es bis
zum Jahre 1840, die meisten irgend belebten Straſsen der
Stadt mit Trottoirs zu versehen.
Nach diesem Reglement, das mit ganz geringen Ab-
weichungen bis zum Jahre 1862 Geltung behielt, waren bis
zum Jahre 1860 ausgeführt:
Unbelegte Bürgersteige verblieben
innerhalb der Ringmauer in 70 Straſsen mit rot. 26 000 m
und auſserhalb der Ringmauer in 33 bebauten
Die auf Verbesserung der Bürgersteige verwendeten
Zuschüsse betrugen seit dem Jahre 1835—1860 rot. 700 000 ℳ.
Im Jahre 1862 hat das Reglement eine Abänderung dahin
erfahren, daſs statt einer Reihe Granitplatten von 3′ Breite,
deren zwei in einer Gesamtbreite von 2 m, und auſserdem die
Legung von granitnen Bordschwellen verlangt wird; daſs die
letzteren durchweg untermauert werden müssen, ist eine
weitere Forderung, die durch eine neu unterm 17. Januar 1873
veröffentlichte Polizeiverordnung bezüglich Regulirung der
Bürgersteige hinzugekommen ist; dieselbe bestimmt auſserdem,
daſs die nicht mit Platten zu belegenden Theile der Bürger-
steige mit Mosaikpflaster zu befestigen sind, und erklärt
die Befestigung der Bürgersteige mit Asphalt als zulässig.
In Folge dieser von der Polizeibehörde und den Gemeinde-
behörden durchgeführten Maſsregeln ist es dahin gekommen,
daſs gegenwärtig kaum noch irgend eine regulirte Straſse in
Berlin einer Trottoiranlage entbehrt. Die seitens der Stadt
den Grundbesitzern gewährte Beihülfe hat betragen in den
Jahren 1861—1876 — rot. 1 593 000 ℳ.
Das Straſsendammpflaster, wie schon gesagt, stand
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