Hobrecht, James: Entwickelung der Verkehrs-Verhältnisse in Berlin. Berlin, 1893Fuhrwerksverkehrs angänglich ist, auf Kosten der übermässig In eminentem Sinne hat zur Verkehrs-Verbesserung in Aber wohl nur wenige Unternehmungen haben sich eines Wie die Zustände etwa beschaffen waren, möge man 1. Der Bürgersteig, der Rinnstein und der Strassendamm 2. Jede Verunreinigung der Strassen durch Heraus- 3. Müssen die Höfe u. s. w. Berlin, 19. III. 1836. Königl. Preuss. Gouvernement und Polizei-Präsidium. v. Tippelskirch. Gerlach. Namentlich erregten die Bestrebungen, die Unrathstoffe 2
Fuhrwerksverkehrs angänglich ist, auf Kosten der übermäſsig In eminentem Sinne hat zur Verkehrs-Verbesserung in Aber wohl nur wenige Unternehmungen haben sich eines Wie die Zustände etwa beschaffen waren, möge man 1. Der Bürgersteig, der Rinnstein und der Straſsendamm 2. Jede Verunreinigung der Straſsen durch Heraus- 3. Müssen die Höfe u. s. w. Berlin, 19. III. 1836. Königl. Preuſs. Gouvernement und Polizei-Präsidium. v. Tippelskirch. Gerlach. Namentlich erregten die Bestrebungen, die Unrathstoffe 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0023" n="17"/> Fuhrwerksverkehrs angänglich ist, auf Kosten der übermäſsig<lb/> breiten Fahrdämme zu beschaffen.</p><lb/> <p>In eminentem Sinne hat zur Verkehrs-Verbesserung in<lb/> Berlin die <hi rendition="#g">Canalisation</hi> der Stadt beigetragen, denn sie hat<lb/><hi rendition="#g">jeden</hi> Straſsendamm um etwa 1,2, ja 3 m nutzbar verbreitert.</p><lb/> <p>Aber wohl nur wenige Unternehmungen haben sich eines<lb/> so herzlichen Widerstandes zu erfreuen gehabt, als gerade diese.</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Wie</hi> die Zustände etwa beschaffen waren, möge man<lb/> aus einigen Sätzen einer Polizei-Verordnung vom 29. März<lb/> 1836 ersehen. Es heiſst dort:</p><lb/> <p>1. Der Bürgersteig, der Rinnstein und der Straſsendamm<lb/> müssen vor jedem Grundstück in dem bewohnten Theile der<lb/> Stadt wöchentlich zweimal, an jedem Mittwoch und Sonn-<lb/> abend, während der Sommermonate in den Stunden von<lb/> 6—8 Uhr, längs der ganzen Frontlinie des Grundstückes und<lb/> der Straſsendamm auf die Hälfte seiner Breite sorgfältig ge-<lb/> reinigt werden. Der Rinnstein ist bis auf die Sohle auszu-<lb/> schippen, die vorgefundenen Unreinlichkeiten sind in Haufen<lb/> zusammenzubringen und jedenfalls noch im Laufe des Tages<lb/> von der Straſse fortzuschaffen. Um bei trockener Witterung<lb/> den schädlichen Staub zu vermeiden, muſs beim Fegen des<lb/> Dammes und des Bürgersteiges zureichendes Besprengen mit<lb/> Wasser angewendet werden u. s. w.</p><lb/> <p>2. Jede Verunreinigung der Straſsen durch Heraus-<lb/> werfen von Schutt, Müll, Scherben u. s. w. wie das Ausgieſsen<lb/> von Flüssigkeiten aus den Fenstern und das Ausleeren der<lb/> Schmutzeimer auf den Straſsen oder in die Rinnsteine wird<lb/> hiemit gemessenst untersagt.</p><lb/> <p>3. Müssen die Höfe u. s. w.</p><lb/> <p>Berlin, 19. III. 1836.</p><lb/> <p>Königl. Preuſs. Gouvernement und Polizei-Präsidium.</p><lb/> <p>v. <hi rendition="#g">Tippelskirch. Gerlach</hi>.</p><lb/> <p>Namentlich erregten die Bestrebungen, die Unrathstoffe<lb/> schleunigst aus der Stadt zu entfernen, in ausgedehntem<lb/> Maſse den Unwillen der Sanitäts-Beamten, — und das<lb/> Streben, die sämtlichen Dungstoffe landwirthschaftlich nutzbar<lb/> <fw place="bottom" type="sig">2</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [17/0023]
Fuhrwerksverkehrs angänglich ist, auf Kosten der übermäſsig
breiten Fahrdämme zu beschaffen.
In eminentem Sinne hat zur Verkehrs-Verbesserung in
Berlin die Canalisation der Stadt beigetragen, denn sie hat
jeden Straſsendamm um etwa 1,2, ja 3 m nutzbar verbreitert.
Aber wohl nur wenige Unternehmungen haben sich eines
so herzlichen Widerstandes zu erfreuen gehabt, als gerade diese.
Wie die Zustände etwa beschaffen waren, möge man
aus einigen Sätzen einer Polizei-Verordnung vom 29. März
1836 ersehen. Es heiſst dort:
1. Der Bürgersteig, der Rinnstein und der Straſsendamm
müssen vor jedem Grundstück in dem bewohnten Theile der
Stadt wöchentlich zweimal, an jedem Mittwoch und Sonn-
abend, während der Sommermonate in den Stunden von
6—8 Uhr, längs der ganzen Frontlinie des Grundstückes und
der Straſsendamm auf die Hälfte seiner Breite sorgfältig ge-
reinigt werden. Der Rinnstein ist bis auf die Sohle auszu-
schippen, die vorgefundenen Unreinlichkeiten sind in Haufen
zusammenzubringen und jedenfalls noch im Laufe des Tages
von der Straſse fortzuschaffen. Um bei trockener Witterung
den schädlichen Staub zu vermeiden, muſs beim Fegen des
Dammes und des Bürgersteiges zureichendes Besprengen mit
Wasser angewendet werden u. s. w.
2. Jede Verunreinigung der Straſsen durch Heraus-
werfen von Schutt, Müll, Scherben u. s. w. wie das Ausgieſsen
von Flüssigkeiten aus den Fenstern und das Ausleeren der
Schmutzeimer auf den Straſsen oder in die Rinnsteine wird
hiemit gemessenst untersagt.
3. Müssen die Höfe u. s. w.
Berlin, 19. III. 1836.
Königl. Preuſs. Gouvernement und Polizei-Präsidium.
v. Tippelskirch. Gerlach.
Namentlich erregten die Bestrebungen, die Unrathstoffe
schleunigst aus der Stadt zu entfernen, in ausgedehntem
Maſse den Unwillen der Sanitäts-Beamten, — und das
Streben, die sämtlichen Dungstoffe landwirthschaftlich nutzbar
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