Cajus Cäsar war den größten Theil sei- ner kurzen Regierung hindurch wirklich ver- rückt, und deswegen ist weder sein Project, dem Volke sein Stimmrecht bey den Wahlen wieder zu geben, noch seine Versicherung, keine Appellation anzunehmen, sehr wichtig. Daß er der einzige Jurist in ganz Rom wer- den wollte, darf man nicht für einen rasenden Einfall halten, so lange man ganz ähnliche Grundsätze sehr natürlich findet oder gar be- wundert. Caligula sah die Nothwendigkeit einer beständigen Ergänzung und Festsetzung des Rechts von oben herab -- --.
§. 99.
Claudius war im Senate nicht so ver- ächtlich, als in seiner Familie. Er gab das erste Beyspiel eines Augusts, der alles was sein Vorgänger gethan hatte, cassiren ließ. Unter ihm stieg die Zahl der Prätoren auf 18, weil zwey für Fidei-Commisse in Rom hin- zukamen. Die Senatsschlüsse unter ihm sind: Largianum über die Erbfolge in das Vermö- gen eines Latinus, -- eines über die assigna- tio libertorum, -- ein oft widerholtes ne aedisicia negotiationis causa diruerentur, -- ein Claudianum, daß ein Sachwalter, der
nun
Periode 3. Quellen.
§. 98.
Cajus Caͤſar war den groͤßten Theil ſei- ner kurzen Regierung hindurch wirklich ver- ruͤckt, und deswegen iſt weder ſein Project, dem Volke ſein Stimmrecht bey den Wahlen wieder zu geben, noch ſeine Verſicherung, keine Appellation anzunehmen, ſehr wichtig. Daß er der einzige Juriſt in ganz Rom wer- den wollte, darf man nicht fuͤr einen raſenden Einfall halten, ſo lange man ganz aͤhnliche Grundſaͤtze ſehr natuͤrlich findet oder gar be- wundert. Caligula ſah die Nothwendigkeit einer beſtaͤndigen Ergaͤnzung und Feſtſetzung des Rechts von oben herab — —.
§. 99.
Claudius war im Senate nicht ſo ver- aͤchtlich, als in ſeiner Familie. Er gab das erſte Beyſpiel eines Auguſts, der alles was ſein Vorgaͤnger gethan hatte, caſſiren ließ. Unter ihm ſtieg die Zahl der Praͤtoren auf 18, weil zwey fuͤr Fidei-Commiſſe in Rom hin- zukamen. Die Senatsſchluͤſſe unter ihm ſind: Largianum uͤber die Erbfolge in das Vermoͤ- gen eines Latinus, — eines uͤber die aſſigna- tio libertorum, — ein oft widerholtes ne aediſicia negotiationis cauſa diruerentur, — ein Claudianum, daß ein Sachwalter, der
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Periode 3. Quellen.
§. 98.
Cajus Caͤſar war den groͤßten Theil ſei-
ner kurzen Regierung hindurch wirklich ver-
ruͤckt, und deswegen iſt weder ſein Project,
dem Volke ſein Stimmrecht bey den Wahlen
wieder zu geben, noch ſeine Verſicherung,
keine Appellation anzunehmen, ſehr wichtig.
Daß er der einzige Juriſt in ganz Rom wer-
den wollte, darf man nicht fuͤr einen raſenden
Einfall halten, ſo lange man ganz aͤhnliche
Grundſaͤtze ſehr natuͤrlich findet oder gar be-
wundert. Caligula ſah die Nothwendigkeit
einer beſtaͤndigen Ergaͤnzung und Feſtſetzung
des Rechts von oben herab — —.
§. 99.
Claudius war im Senate nicht ſo ver-
aͤchtlich, als in ſeiner Familie. Er gab das
erſte Beyſpiel eines Auguſts, der alles was
ſein Vorgaͤnger gethan hatte, caſſiren ließ.
Unter ihm ſtieg die Zahl der Praͤtoren auf 18,
weil zwey fuͤr Fidei-Commiſſe in Rom hin-
zukamen. Die Senatsſchluͤſſe unter ihm ſind:
Largianum uͤber die Erbfolge in das Vermoͤ-
gen eines Latinus, — eines uͤber die aſſigna-
tio libertorum, — ein oft widerholtes ne
aediſicia negotiationis cauſa diruerentur, —
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 111. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/123>, abgerufen am 16.02.2025.
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