Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 3. Quellen. §. 100. Nero hob durch ein Senatus-Consult, §. 101. Nachdem, etwa 100 Jahre nach der narch H
Periode 3. Quellen. §. 100. Nero hob durch ein Senatus-Conſult, §. 101. Nachdem, etwa 100 Jahre nach der narch H
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Periode 3. Quellen.
§. 100.
Nero hob durch ein Senatus-Conſult,
das unter ſeinem Vater gemachte, uͤber die
Bezahlung der Sachwalter, wieder auf, und
eben ſo durch das Calviſianum die Rechte der
ungleichen Ehe eines alten Mannes oder ei-
ner alten Frau. Durch das Piſonianum ward
das Silanianum ausgedehnt. Zu Ehren des
Senats ſollte eine ungegruͤndete provocatio
an ihn a privatis judicibus ſo gefaͤhrlich ſeyn,
als eine appellatio an den Kaiſer. Das Tur-
pillianum beſtrafte Chicanen und Praͤvarica-
tionen. Das Trebellianum machte, daß
auch der heres fideicommiſſarius Schulden
uͤbernehmen mußte. Das Neronianum hob
den Unterſchied in den Ausdruͤcken der Legate
nur in ſo weit auf, als er unbillig ſcheinen
konnte. — Nero’s Edicte betreffen meiſt
nur Polizey-Sachen.
§. 101.
Nachdem, etwa 100 Jahre nach der
Schlacht bey Actium, der letzte Nachkomme
Auguſts, um dem gegen ihn ausgeſproche-
nen Todesurtheile zu entgehen, ſich ſelbſt
entleibt hatte, entſtand der erſte buͤrgerliche
Krieg in Rom, bey welchem niemand leugne-
te, daß es nur darauf ankomme wer Mo-
narch
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