Aquilius Gallus erfand die Stipulation, wodurch jede Schuld sich in eine Schuld ex stipulatione verwandeln ließ, er setzte zuerst in die Contracte Clauseln auf den Fall, daß ein Theil einen dolus malus begehe, und in ein Testament des Großvaters eine Verord- nung zum Besten der nachgebohrnen Enkel (stipulatio Aquiliana, formulae doli mali Aquilianae, postumi Aquiliani).
§. 116.
Cicero selbst war kein Jurisconsultus, aber ein Jurist; die Stellen in seinen Reden könnte er andern zu danken haben, und in seinen Büchern de leg bus spricht er von leges im Römischen Sinne, d. h. meist nur von Grund-Regierungs- und Strafgesetzen. Aber man sieht, daß er stolz auf seine civilistischen Kenntnisse war, in seinem Werke de oratore erfordert er sie zum Ideale eines großen Red- ners; seine topica ad Trebatium sollen einem großen Juristen die ersten Grundsätze der Logik mit Beyspielen aus seiner eigenen Wis- senschaft begreiflich machen, und das System des Civilrechts, das Cicero geschrieben hat- te, rechnet man unter die vor Justinian mißlungenen Versuche.
§. 117.
J
Periode 3. Studium.
Aquilius Gallus erfand die Stipulation, wodurch jede Schuld ſich in eine Schuld ex ſtipulatione verwandeln ließ, er ſetzte zuerſt in die Contracte Clauſeln auf den Fall, daß ein Theil einen dolus malus begehe, und in ein Teſtament des Großvaters eine Verord- nung zum Beſten der nachgebohrnen Enkel (ſtipulatio Aquiliana, formulae doli mali Aquilianae, poſtumi Aquiliani).
§. 116.
Cicero ſelbſt war kein Jurisconſultus, aber ein Juriſt; die Stellen in ſeinen Reden koͤnnte er andern zu danken haben, und in ſeinen Buͤchern de leg bus ſpricht er von leges im Roͤmiſchen Sinne, d. h. meiſt nur von Grund-Regierungs- und Strafgeſetzen. Aber man ſieht, daß er ſtolz auf ſeine civiliſtiſchen Kenntniſſe war, in ſeinem Werke de oratore erfordert er ſie zum Ideale eines großen Red- ners; ſeine topica ad Trebatium ſollen einem großen Juriſten die erſten Grundſaͤtze der Logik mit Beyſpielen aus ſeiner eigenen Wiſ- ſenſchaft begreiflich machen, und das Syſtem des Civilrechts, das Cicero geſchrieben hat- te, rechnet man unter die vor Juſtinian mißlungenen Verſuche.
§. 117.
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Periode 3. Studium.
Aquilius Gallus erfand die Stipulation,
wodurch jede Schuld ſich in eine Schuld ex
ſtipulatione verwandeln ließ, er ſetzte zuerſt
in die Contracte Clauſeln auf den Fall, daß
ein Theil einen dolus malus begehe, und in
ein Teſtament des Großvaters eine Verord-
nung zum Beſten der nachgebohrnen Enkel
(ſtipulatio Aquiliana, formulae doli mali
Aquilianae, poſtumi Aquiliani).
§. 116.
Cicero ſelbſt war kein Jurisconſultus,
aber ein Juriſt; die Stellen in ſeinen Reden
koͤnnte er andern zu danken haben, und in
ſeinen Buͤchern de leg bus ſpricht er von leges
im Roͤmiſchen Sinne, d. h. meiſt nur von
Grund-Regierungs- und Strafgeſetzen. Aber
man ſieht, daß er ſtolz auf ſeine civiliſtiſchen
Kenntniſſe war, in ſeinem Werke de oratore
erfordert er ſie zum Ideale eines großen Red-
ners; ſeine topica ad Trebatium ſollen einem
großen Juriſten die erſten Grundſaͤtze der
Logik mit Beyſpielen aus ſeiner eigenen Wiſ-
ſenſchaft begreiflich machen, und das Syſtem
des Civilrechts, das Cicero geſchrieben hat-
te, rechnet man unter die vor Juſtinian
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/141>, abgerufen am 16.02.2025.
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