Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. und Tutel, und auf die ganze Materie vonVerlassenschaften folgt die Theorie des Ei- genthums. Eine Art von Anhang enthält, noch vom Edicte her, die Stipulationen und Interdicte, und was dort nicht vorkam: das Criminalrecht und die Appellationsordnung. Dagegen wäre nun nichts zu crinnern, denn theils braucht es keine metaphysische Tabelle, theils läßt sich diese allenfalls doch daraus machen. Aber Justinian begnügte sich nicht mit dem von ihm gleich anfangs gegebenen Befehle, es müßten gerade 50 Bücher wer- den, sondern aus wichtigen Gründen a) ver- theilte er diese wieder in 7 Theile, und um sie einander gleich zu machen, ward hier und da eine Lehre untergesteckt, so daß man jetzt noch allgemeiner über die Ordnung dieses Werkes klagt, als man sie befolgt. Cujas lobt sie zwar sehr kräftig, aber was lobte Cujas nicht, wenn seine Gegner es tadelten oder besser machen wollten? a) Const. Dedit nobis §. 1. '- - idque non perperam neque sine ratione, sed ad nu- merorum naturam atque harmoniam res- picientes. - - §. 149. Weder das Excerpirenlassen so vieler Kai-
Theil I. bis Juſtinian. und Tutel, und auf die ganze Materie vonVerlaſſenſchaften folgt die Theorie des Ei- genthums. Eine Art von Anhang enthaͤlt, noch vom Edicte her, die Stipulationen und Interdicte, und was dort nicht vorkam: das Criminalrecht und die Appellationsordnung. Dagegen waͤre nun nichts zu crinnern, denn theils braucht es keine metaphyſiſche Tabelle, theils laͤßt ſich dieſe allenfalls doch daraus machen. Aber Juſtinian begnuͤgte ſich nicht mit dem von ihm gleich anfangs gegebenen Befehle, es muͤßten gerade 50 Buͤcher wer- den, ſondern aus wichtigen Gruͤnden a) ver- theilte er dieſe wieder in 7 Theile, und um ſie einander gleich zu machen, ward hier und da eine Lehre untergeſteckt, ſo daß man jetzt noch allgemeiner uͤber die Ordnung dieſes Werkes klagt, als man ſie befolgt. Cujas lobt ſie zwar ſehr kraͤftig, aber was lobte Cujas nicht, wenn ſeine Gegner es tadelten oder beſſer machen wollten? a) Conſt. Dedit nobis §. 1. '‒ ‒ idque non perperam neque ſine ratione, ſed ad nu- merorum naturam atque harmoniam res- picientes. ‒ ‒ §. 149. Weder das Excerpirenlaſſen ſo vieler Kai-
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Theil I. bis Juſtinian.
und Tutel, und auf die ganze Materie von
Verlaſſenſchaften folgt die Theorie des Ei-
genthums. Eine Art von Anhang enthaͤlt,
noch vom Edicte her, die Stipulationen und
Interdicte, und was dort nicht vorkam: das
Criminalrecht und die Appellationsordnung.
Dagegen waͤre nun nichts zu crinnern, denn
theils braucht es keine metaphyſiſche Tabelle,
theils laͤßt ſich dieſe allenfalls doch daraus
machen. Aber Juſtinian begnuͤgte ſich nicht
mit dem von ihm gleich anfangs gegebenen
Befehle, es muͤßten gerade 50 Buͤcher wer-
den, ſondern aus wichtigen Gruͤnden a) ver-
theilte er dieſe wieder in 7 Theile, und um
ſie einander gleich zu machen, ward hier und
da eine Lehre untergeſteckt, ſo daß man jetzt
noch allgemeiner uͤber die Ordnung dieſes
Werkes klagt, als man ſie befolgt. Cujas
lobt ſie zwar ſehr kraͤftig, aber was lobte
Cujas nicht, wenn ſeine Gegner es tadelten
oder beſſer machen wollten?
a⁾ Conſt. Dedit nobis §. 1. '‒ ‒ idque non
perperam neque ſine ratione, ſed ad nu-
merorum naturam atque harmoniam res-
picientes. ‒ ‒
§. 149.
Weder das Excerpirenlaſſen ſo vieler
Schriften, noch die Entſcheidung ſo mancher
Streitfrage von oben herab, genuͤgte dem
Kai-
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