Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. System. mildere Grundsätze befolgt zu haben, wenig-stens in Ansehung der ehemahligen Crimi- nalSubalternen (violentiae inhibitores) der Confiscation, und der Strafe des Diebstahls. Manche seiner Novellen sind wahre Bußpre- digten, so z. B. die gegen Blasphemie und Knabenschänderey. Ueberhaupt wurden die Vergehungen aus Wohllust hart bestraft, der Ehebrecher ward hingerichtet, und die Selbstrache des Ehemanns ging weiter als vorher. Castration ward verboten, aber die Castraten am Hofe blieben und mußten blei- ben. Aussetzung der Kinder und müßiges Herumstreichen sind nun auch ein Gegenstand der Strafgewalt. §. 160. II. Jus priuatum. A. PersonenRecht 1. Die Sclaverey, so wenig sie auch zur Stra-
Periode 4. Syſtem. mildere Grundſaͤtze befolgt zu haben, wenig-ſtens in Anſehung der ehemahligen Crimi- nalSubalternen (violentiae inhibitores) der Confiscation, und der Strafe des Diebſtahls. Manche ſeiner Novellen ſind wahre Bußpre- digten, ſo z. B. die gegen Blasphemie und Knabenſchaͤnderey. Ueberhaupt wurden die Vergehungen aus Wohlluſt hart beſtraft, der Ehebrecher ward hingerichtet, und die Selbſtrache des Ehemanns ging weiter als vorher. Caſtration ward verboten, aber die Caſtraten am Hofe blieben und mußten blei- ben. Ausſetzung der Kinder und muͤßiges Herumſtreichen ſind nun auch ein Gegenſtand der Strafgewalt. §. 160. II. Jus priuatum. A. PerſonenRecht 1. Die Sclaverey, ſo wenig ſie auch zur Stra-
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Periode 4. Syſtem.
mildere Grundſaͤtze befolgt zu haben, wenig-
ſtens in Anſehung der ehemahligen Crimi-
nalSubalternen (violentiae inhibitores) der
Confiscation, und der Strafe des Diebſtahls.
Manche ſeiner Novellen ſind wahre Bußpre-
digten, ſo z. B. die gegen Blasphemie und
Knabenſchaͤnderey. Ueberhaupt wurden die
Vergehungen aus Wohlluſt hart beſtraft,
der Ehebrecher ward hingerichtet, und die
Selbſtrache des Ehemanns ging weiter als
vorher. Caſtration ward verboten, aber die
Caſtraten am Hofe blieben und mußten blei-
ben. Ausſetzung der Kinder und muͤßiges
Herumſtreichen ſind nun auch ein Gegenſtand
der Strafgewalt.
§. 160.
II. Jus priuatum.
A. PerſonenRecht
1. Die Sclaverey, ſo wenig ſie auch zur
chriſtlichen Religion paßte, war noch ziem-
lich dieſelbe, wie unter den Antoninen.
Man erwarb dieſes Recht auf das Kind der
Sclavinn, auf den gefangenen Feind, auf
den freyen Menſchen, der ſich um zu betruͤ-
gen hatte verkaufen laſſen, aber nicht mehr
auf die Liebhaberinn des Sclaven oder auf
ein ausgeſetztes und aufgenommenes Kind,
obgleich dieſes ſeine Schuld abverdienen muß-
te. Man verlohr ſie durch Ausſetzung, zur
Stra-
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