Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 1. Quellen. §. 11. Während der friedlichen Regierung des §. 12. Der Zufluß von Fremden veranlaßte §. 13. A 5
Periode 1. Quellen. §. 11. Waͤhrend der friedlichen Regierung des §. 12. Der Zufluß von Fremden veranlaßte §. 13. A 5
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Periode 1. Quellen.
§. 11.
Waͤhrend der friedlichen Regierung des
zweyten Koͤnigs Numa wurden genauere re-
ligieuſe Gebraͤuche, Meynungen und Perſo-
nen erfunden, oder vielmehr nach dem Bey-
ſpiele anderer Voͤlker eingefuͤhrt. Wenig-
ſtens ſpaͤtherhin waren beſonders die Auſpi-
cien und das Collegium der Auguren, ein
weſentlicher Beſtandtheil der ganzen Staats-
verfaſſung.
§. 12.
Der Zufluß von Fremden veranlaßte
ſchon den fuͤnften Koͤnig Tarquinius I. neue
Senatoren oder Patricier aufzunehmen. Aber
erſt ſein Nachfolger Servius Tullius richte-
te eine Art, die Stimmen zu ſammeln ein,
wobey der Einfluß jedes Einzelen nicht von
ſeiner Geburt, ſondern von ſeinem jedesmah-
ligen Vermoͤgen, alſo davon, was er mit
dem Staate zu erhalten oder zu verlieren hat-
te, abhing: comitia centuriata nach dem cen-
ſus. Nun waren alſo nicht mehr blos die
Patricier von den Plebejern, ſondern auch
die Reichern von den Aermern, in der Staats-
verfaſſung getrennt.
§. 13.
A 5
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