Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.bis auf unsere Zeiten. ren, als wir glauben, oder ein so großesGlück, als die damahligen Ritter glaubten, gehört nicht hierher, wo es nur darauf an- kommt, die vielen Fragen zu bemerken, aus deren hergebrachter Entscheidung das Lehen- recht sich bildete. Sie betrafen die Person eines tüchtigen Lehnfolgers, die Ausschließung oder Zulassung der Töchter und Geistlichen, die Verwaltung des Lehens während der Un- mündigkeit, die Belehnungen, damit der Herr seine Recruten oder der neue Herr seine Sol- daten kennen lernte, die Disposition über das Lehen, den Verlust desselben wegen Felonie, die Pflicht zu dienen und das Mannengericht, weil immer auch die Anstalt, um Streitigkei- ten auszumachen, eine Quelle von neuen wird. §. 181. Ueber das Lehnrecht schrieb man später, wel- O 5
bis auf unſere Zeiten. ren, als wir glauben, oder ein ſo großesGluͤck, als die damahligen Ritter glaubten, gehoͤrt nicht hierher, wo es nur darauf an- kommt, die vielen Fragen zu bemerken, aus deren hergebrachter Entſcheidung das Lehen- recht ſich bildete. Sie betrafen die Perſon eines tuͤchtigen Lehnfolgers, die Ausſchließung oder Zulaſſung der Toͤchter und Geiſtlichen, die Verwaltung des Lehens waͤhrend der Un- muͤndigkeit, die Belehnungen, damit der Herr ſeine Recruten oder der neue Herr ſeine Sol- daten kennen lernte, die Diſpoſition uͤber das Lehen, den Verluſt deſſelben wegen Felonie, die Pflicht zu dienen und das Mannengericht, weil immer auch die Anſtalt, um Streitigkei- ten auszumachen, eine Quelle von neuen wird. §. 181. Ueber das Lehnrecht ſchrieb man ſpaͤter, wel- O 5
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bis auf unſere Zeiten.
ren, als wir glauben, oder ein ſo großes
Gluͤck, als die damahligen Ritter glaubten,
gehoͤrt nicht hierher, wo es nur darauf an-
kommt, die vielen Fragen zu bemerken, aus
deren hergebrachter Entſcheidung das Lehen-
recht ſich bildete. Sie betrafen die Perſon
eines tuͤchtigen Lehnfolgers, die Ausſchließung
oder Zulaſſung der Toͤchter und Geiſtlichen,
die Verwaltung des Lehens waͤhrend der Un-
muͤndigkeit, die Belehnungen, damit der Herr
ſeine Recruten oder der neue Herr ſeine Sol-
daten kennen lernte, die Diſpoſition uͤber das
Lehen, den Verluſt deſſelben wegen Felonie,
die Pflicht zu dienen und das Mannengericht,
weil immer auch die Anſtalt, um Streitigkei-
ten auszumachen, eine Quelle von neuen wird.
§. 181.
Ueber das Lehnrecht ſchrieb man ſpaͤter,
als uͤber das Canoniſche, weil jenes nicht ſo
eigenthuͤmlich die Sache derer war, die al-
lein leſen und ſchreiben konnten. Aber ehe
eines von beyden, und ehe auch wieder das
Roͤmiſche Recht, muͤndlich vorgetragen wer-
den konnte, mußten Univerſitaͤten entſtehen,
denn die bloßen Dom- und Kloſterſchulen wa-
ren dazu nicht geſchickt. Das neue Inſtitut
bildete ſich, wie die wichtigſten Inſtitute ſich
bilden; aus kleinen unmerklichen Anfaͤngen,
wel-
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