Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.bis auf unsere Zeiten. als man in der scholastischen Theologie eineNeuerung sah; man war überzeugt, es ge- schehe jetzt was von jeher hätte geschehen sol- len, und was ohne die allgemeine Unwissen- heit schon längst geschehen seyn würde. Für die einzige Norm hielt niemand das Römi- sche Recht, aber in dem, was die Kirchen- schlüsse und die Gewohnheiten nicht deutlich anders entschieden, in dem, wovon das Rö- mische Recht doch offenbar die Quelle sey wie z. B. von den Testamenten, in dem was das Römische Recht gerade so bestimme, wie ein scharfsinniger und unpartheyischer Dritte es von selbst bestimmt hätte, warum sollte man es darin nicht als Regel gelten lassen? Hatten es denn nicht die Römischen Kaiser gemacht, waren diese nicht die Oberherrn von Italien gewesen, und erkannte Italien nicht noch jetzt einen Römischen Kaiser? §. 182. Wenn diese natürliche Zusammenstellung zu
bis auf unſere Zeiten. als man in der ſcholaſtiſchen Theologie eineNeuerung ſah; man war uͤberzeugt, es ge- ſchehe jetzt was von jeher haͤtte geſchehen ſol- len, und was ohne die allgemeine Unwiſſen- heit ſchon laͤngſt geſchehen ſeyn wuͤrde. Fuͤr die einzige Norm hielt niemand das Roͤmi- ſche Recht, aber in dem, was die Kirchen- ſchluͤſſe und die Gewohnheiten nicht deutlich anders entſchieden, in dem, wovon das Roͤ- miſche Recht doch offenbar die Quelle ſey wie z. B. von den Teſtamenten, in dem was das Roͤmiſche Recht gerade ſo beſtimme, wie ein ſcharfſinniger und unpartheyiſcher Dritte es von ſelbſt beſtimmt haͤtte, warum ſollte man es darin nicht als Regel gelten laſſen? Hatten es denn nicht die Roͤmiſchen Kaiſer gemacht, waren dieſe nicht die Oberherrn von Italien geweſen, und erkannte Italien nicht noch jetzt einen Roͤmiſchen Kaiſer? §. 182. Wenn dieſe natuͤrliche Zuſammenſtellung zu
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bis auf unſere Zeiten.
als man in der ſcholaſtiſchen Theologie eine
Neuerung ſah; man war uͤberzeugt, es ge-
ſchehe jetzt was von jeher haͤtte geſchehen ſol-
len, und was ohne die allgemeine Unwiſſen-
heit ſchon laͤngſt geſchehen ſeyn wuͤrde. Fuͤr
die einzige Norm hielt niemand das Roͤmi-
ſche Recht, aber in dem, was die Kirchen-
ſchluͤſſe und die Gewohnheiten nicht deutlich
anders entſchieden, in dem, wovon das Roͤ-
miſche Recht doch offenbar die Quelle ſey
wie z. B. von den Teſtamenten, in dem was
das Roͤmiſche Recht gerade ſo beſtimme, wie
ein ſcharfſinniger und unpartheyiſcher Dritte
es von ſelbſt beſtimmt haͤtte, warum ſollte
man es darin nicht als Regel gelten laſſen?
Hatten es denn nicht die Roͤmiſchen Kaiſer
gemacht, waren dieſe nicht die Oberherrn
von Italien geweſen, und erkannte Italien
nicht noch jetzt einen Roͤmiſchen Kaiſer?
§. 182.
Wenn dieſe natuͤrliche Zuſammenſtellung
mehrerer Umſtaͤnde die Geſchichte vom Wie-
deraufleben des Roͤmiſchen Rechts iſt, ſo
kann man errathen, daß der groſſe Haufe
ſic uͤberſehen, und dagegen eine ſchneidendere
und Revolutionenartigere geſucht und gefun-
den haben wird. So trug man ſich lange
mit der Nachricht, unter Lothar 2. ſeyen
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