Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil II. seit Justinian. §. 186. Sehr natürlich war es, daß die Grund- §. 187.
Theil II. ſeit Juſtinian. §. 186. Sehr natuͤrlich war es, daß die Grund- §. 187.
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Theil II. ſeit Juſtinian.
§. 186.
Sehr natuͤrlich war es, daß die Grund-
ſaͤtze des Roͤmiſchen, Canoniſchen und Longo-
bardiſchen Rechts von allen denen angewen-
det wurden, welche, vielleicht auch nur des-
wegen, weil ſonſt ſo viel in Bologna zu ler-
nen ſey, dahin reisten, dieſe Vorleſungen
etwa mitnahmen, und an welchen nun geiſt-
liche und weltliche Regenten die Leute gefun-
den hatten, die ihre gegenſeitigen Anſpruͤche
recht gelehrt vertheidigen konnten. Der aͤlteſte
Ritter, der erfahrenſte Schoͤffe mochten
noch ſo viel davon ſprechen, daß es von jeher
nicht ſo geweſen ſey, wie der Italiaͤniſche
Rechtslehrer oder Rechtsgelehrte ſage, daß
es ſeyn muͤſſe, bey jedem Streite zogen ſie
nothwendig den Kuͤrzern, ſie waren keine
Gelehrte, ſie kannten die Diſputierkuͤnſte
nicht, und wenn gar der Doctor ſie fragte,
was denn zur conſuetudo gehoͤre, und wie
ſie einen rechtskraͤftigen Beweis davon fuͤh-
ren wollten, ſo konnten ſie ihm vollends nicht
antworten. Ein Gluͤck war es noch fuͤr ſie,
daß, damahls noch weniger als jetzt, im-
mer das Recht behielt, deſſen Deduction nicht
widerlegt worden war.
§. 187.
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