Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil II. seit Justinian, war auch von Geburt ein Deutscher, mannimmt ihm seine Meynung von dem Emble- men mehr übel, als daß er die obligatio zum ius personarum rechnete. Sein Schüler Ulr. Huber rühmte von sich, daß er die sterilen Untersuchungen über das alte Recht aufgegeben habe. Die positiones, woraus sein Commentar erwuchs, waren wohl an- fangs auch nur einige Bogen, man sieht darin, daß Grotius schon geschrieben, und Pufendorf das Naturrecht schon zum eige- nen Collegium gemacht hatte. In den Hän- deln mit seiner Facultät war Huber's Geg- ner der viel jüngere van Eck, dessen Pan- decten Compendium doch wenigstens beque- mer war, als Vorlesungen über den Text selbst. Die beyden Voer stehen in Holland noch in großem Ansehen und über Bökel- manns Institutionen liest man dort noch jetzt. Noodt, und sein Vetter Schulting gehören zu den verdientesten Rechtsgelehrten, aber die Sammlung, wodurch der Nahme des Letz- tern mehr bekannt ist, als durch seinen vor- trefflichen Beweis, daß die Jurisprudenz nicht bloße Speculation sondern eine histori- sche Wissenschaft sey, und durch mehrere ihm ganz eigene Schriften, diese Sammlung müß- te jetzt sehr leicht übertroffen werden können, weil man bey der Bearbeitung der Alten über-
Theil II. ſeit Juſtinian, war auch von Geburt ein Deutſcher, mannimmt ihm ſeine Meynung von dem Emble- men mehr uͤbel, als daß er die obligatio zum ius perſonarum rechnete. Sein Schuͤler Ulr. Huber ruͤhmte von ſich, daß er die ſterilen Unterſuchungen uͤber das alte Recht aufgegeben habe. Die poſitiones, woraus ſein Commentar erwuchs, waren wohl an- fangs auch nur einige Bogen, man ſieht darin, daß Grotius ſchon geſchrieben, und Pufendorf das Naturrecht ſchon zum eige- nen Collegium gemacht hatte. In den Haͤn- deln mit ſeiner Facultaͤt war Huber’s Geg- ner der viel juͤngere van Eck, deſſen Pan- decten Compendium doch wenigſtens beque- mer war, als Vorleſungen uͤber den Text ſelbſt. Die beyden Voer ſtehen in Holland noch in großem Anſehen und uͤber Boͤkel- manns Inſtitutionen liest man dort noch jetzt. Noodt, und ſein Vetter Schulting gehoͤren zu den verdienteſten Rechtsgelehrten, aber die Sammlung, wodurch der Nahme des Letz- tern mehr bekannt iſt, als durch ſeinen vor- trefflichen Beweis, daß die Jurisprudenz nicht bloße Speculation ſondern eine hiſtori- ſche Wiſſenſchaft ſey, und durch mehrere ihm ganz eigene Schriften, dieſe Sammlung muͤß- te jetzt ſehr leicht uͤbertroffen werden koͤnnen, weil man bey der Bearbeitung der Alten uͤber-
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Theil II. ſeit Juſtinian,
war auch von Geburt ein Deutſcher, man
nimmt ihm ſeine Meynung von dem Emble-
men mehr uͤbel, als daß er die obligatio zum
ius perſonarum rechnete. Sein Schuͤler
Ulr. Huber ruͤhmte von ſich, daß er die
ſterilen Unterſuchungen uͤber das alte Recht
aufgegeben habe. Die poſitiones, woraus
ſein Commentar erwuchs, waren wohl an-
fangs auch nur einige Bogen, man ſieht
darin, daß Grotius ſchon geſchrieben, und
Pufendorf das Naturrecht ſchon zum eige-
nen Collegium gemacht hatte. In den Haͤn-
deln mit ſeiner Facultaͤt war Huber’s Geg-
ner der viel juͤngere van Eck, deſſen Pan-
decten Compendium doch wenigſtens beque-
mer war, als Vorleſungen uͤber den Text
ſelbſt. Die beyden Voer ſtehen in Holland
noch in großem Anſehen und uͤber Boͤkel-
manns Inſtitutionen liest man dort noch jetzt.
Noodt, und ſein Vetter Schulting gehoͤren
zu den verdienteſten Rechtsgelehrten, aber die
Sammlung, wodurch der Nahme des Letz-
tern mehr bekannt iſt, als durch ſeinen vor-
trefflichen Beweis, daß die Jurisprudenz
nicht bloße Speculation ſondern eine hiſtori-
ſche Wiſſenſchaft ſey, und durch mehrere ihm
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te jetzt ſehr leicht uͤbertroffen werden koͤnnen,
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