den seyn, wenn man jetzt dadurch so berühmt würde, als ehemahls.
§. 198.
Im Römischen Rechte ist diese Periode von der vorhergehenden nicht sehr unterschie- den, wenigstens nicht sehr zu ihrem Vorthei- le, denn die Blicke auf das Ganze sind bey den Holländern beynahe seltener, als bey den großen französischen Civilisten. Aber ein Vortheil war es immer, daß sie blos Civi- listen waren, und daß die Professoren nicht durch Facultätsarbeiten in ihren gelehrten Untersuchungen gestöhrt wurden. Die alte Literatur trieb man überhaupt mit vielem Fleiße, obgleich oft mit wenig Geschmack; und das Römische Recht ist ja doch nichts anders, als ein Theil der alten Litteratur.
In Deutschland blieb alles so ziemlich wie vorher, es bildete sich ein Gerichtsge- brauch, den die sogenannten accuraten Ju- risten erst nachher aus den Schriften der Hol- länder verbesserten; das Naturrecht ward eine eigene Disciplin, und seit dem Westfä- lischen Frieden fehlte es nun gar nicht an Publicisten, die die deutsche Freyheit gegen den Kaiser muthig vertheidigten. Doch ge- wann dabey der Despotismus der Landes- herrn öfter, als die Freyheit der Untertha- nen.
§. 199.
Theil II. ſeit Juſtinian,
den ſeyn, wenn man jetzt dadurch ſo beruͤhmt wuͤrde, als ehemahls.
§. 198.
Im Roͤmiſchen Rechte iſt dieſe Periode von der vorhergehenden nicht ſehr unterſchie- den, wenigſtens nicht ſehr zu ihrem Vorthei- le, denn die Blicke auf das Ganze ſind bey den Hollaͤndern beynahe ſeltener, als bey den großen franzoͤſiſchen Civiliſten. Aber ein Vortheil war es immer, daß ſie blos Civi- liſten waren, und daß die Profeſſoren nicht durch Facultaͤtsarbeiten in ihren gelehrten Unterſuchungen geſtoͤhrt wurden. Die alte Literatur trieb man uͤberhaupt mit vielem Fleiße, obgleich oft mit wenig Geſchmack; und das Roͤmiſche Recht iſt ja doch nichts anders, als ein Theil der alten Litteratur.
In Deutſchland blieb alles ſo ziemlich wie vorher, es bildete ſich ein Gerichtsge- brauch, den die ſogenannten accuraten Ju- riſten erſt nachher aus den Schriften der Hol- laͤnder verbeſſerten; das Naturrecht ward eine eigene Diſciplin, und ſeit dem Weſtfaͤ- liſchen Frieden fehlte es nun gar nicht an Publiciſten, die die deutſche Freyheit gegen den Kaiſer muthig vertheidigten. Doch ge- wann dabey der Deſpotismus der Landes- herrn oͤfter, als die Freyheit der Untertha- nen.
§. 199.
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Theil II. ſeit Juſtinian,
den ſeyn, wenn man jetzt dadurch ſo beruͤhmt
wuͤrde, als ehemahls.
§. 198.
Im Roͤmiſchen Rechte iſt dieſe Periode
von der vorhergehenden nicht ſehr unterſchie-
den, wenigſtens nicht ſehr zu ihrem Vorthei-
le, denn die Blicke auf das Ganze ſind bey
den Hollaͤndern beynahe ſeltener, als bey den
großen franzoͤſiſchen Civiliſten. Aber ein
Vortheil war es immer, daß ſie blos Civi-
liſten waren, und daß die Profeſſoren nicht
durch Facultaͤtsarbeiten in ihren gelehrten
Unterſuchungen geſtoͤhrt wurden. Die alte
Literatur trieb man uͤberhaupt mit vielem
Fleiße, obgleich oft mit wenig Geſchmack;
und das Roͤmiſche Recht iſt ja doch nichts
anders, als ein Theil der alten Litteratur.
In Deutſchland blieb alles ſo ziemlich
wie vorher, es bildete ſich ein Gerichtsge-
brauch, den die ſogenannten accuraten Ju-
riſten erſt nachher aus den Schriften der Hol-
laͤnder verbeſſerten; das Naturrecht ward
eine eigene Diſciplin, und ſeit dem Weſtfaͤ-
liſchen Frieden fehlte es nun gar nicht an
Publiciſten, die die deutſche Freyheit gegen
den Kaiſer muthig vertheidigten. Doch ge-
wann dabey der Deſpotismus der Landes-
herrn oͤfter, als die Freyheit der Untertha-
nen.
§. 199.
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/252>, abgerufen am 26.06.2024.
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