Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil II. seit Justinian, den seyn, wenn man jetzt dadurch so berühmtwürde, als ehemahls. §. 198. Im Römischen Rechte ist diese Periode In Deutschland blieb alles so ziemlich §. 199.
Theil II. ſeit Juſtinian, den ſeyn, wenn man jetzt dadurch ſo beruͤhmtwuͤrde, als ehemahls. §. 198. Im Roͤmiſchen Rechte iſt dieſe Periode In Deutſchland blieb alles ſo ziemlich §. 199.
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Theil II. ſeit Juſtinian,
den ſeyn, wenn man jetzt dadurch ſo beruͤhmt
wuͤrde, als ehemahls.
§. 198.
Im Roͤmiſchen Rechte iſt dieſe Periode
von der vorhergehenden nicht ſehr unterſchie-
den, wenigſtens nicht ſehr zu ihrem Vorthei-
le, denn die Blicke auf das Ganze ſind bey
den Hollaͤndern beynahe ſeltener, als bey den
großen franzoͤſiſchen Civiliſten. Aber ein
Vortheil war es immer, daß ſie blos Civi-
liſten waren, und daß die Profeſſoren nicht
durch Facultaͤtsarbeiten in ihren gelehrten
Unterſuchungen geſtoͤhrt wurden. Die alte
Literatur trieb man uͤberhaupt mit vielem
Fleiße, obgleich oft mit wenig Geſchmack;
und das Roͤmiſche Recht iſt ja doch nichts
anders, als ein Theil der alten Litteratur.
In Deutſchland blieb alles ſo ziemlich
wie vorher, es bildete ſich ein Gerichtsge-
brauch, den die ſogenannten accuraten Ju-
riſten erſt nachher aus den Schriften der Hol-
laͤnder verbeſſerten; das Naturrecht ward
eine eigene Diſciplin, und ſeit dem Weſtfaͤ-
liſchen Frieden fehlte es nun gar nicht an
Publiciſten, die die deutſche Freyheit gegen
den Kaiſer muthig vertheidigten. Doch ge-
wann dabey der Deſpotismus der Landes-
herrn oͤfter, als die Freyheit der Untertha-
nen.
§. 199.
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