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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.

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aus, aber durch seine Bibliothek werden ei-
gene Werke über die publicistische, civilisti-
sche etc. Litteratur, nichts weniger als entbehr-
lich.

§. 200.

Ludolph in Wetzlar konnte durch seine
Verdienste um das CameralRecht lange nicht
so berühmt werden, als Heineccius, denn
so viele Compendien als dieser, schrieben wohl
wenige seiner Zeitgenossen. Daß er sich durch
seinen Styl von den meisten Juristen vor-
theilhaft unterschied, leugnen selbst diejenigen
nicht, die doch auch ihn nicht zum Führer
haben mögen; daß er ganze Werke und vie-
le einzele Ideen der Ausländer in Circulation
brachte, ist ein eben so unbestrittenes Ver-
dienst. Hingegen seinen Antiquitäten wirft
man vor, daß sie aus Sigonius und Schul-
ting compilirt, und in einer für diesen Zweck,
wie der appendix zeigt, ganz unschicklichen
Ordnung compilirt seyen. Daß der Unter-
richt im alten Rechte aber viel nützlicher und
leichter werde, wenn man einen bestimmten
Standpunkt, die Zeit der juristischen Clas-
siker wähle, hat sein Nebenbuler auch nicht
gefühlt, sonst hätte man nicht über ein Com-
pendium der Rechtsalterthümer, die Antiqui-
täten für Humanisten lesen können. Ob
Heineccius in seinen Institutionen wohl ge-

than

bis auf unſere Zeiten.
aus, aber durch ſeine Bibliothek werden ei-
gene Werke uͤber die publiciſtiſche, civiliſti-
ſche ꝛc. Litteratur, nichts weniger als entbehr-
lich.

§. 200.

Ludolph in Wetzlar konnte durch ſeine
Verdienſte um das CameralRecht lange nicht
ſo beruͤhmt werden, als Heineccius, denn
ſo viele Compendien als dieſer, ſchrieben wohl
wenige ſeiner Zeitgenoſſen. Daß er ſich durch
ſeinen Styl von den meiſten Juriſten vor-
theilhaft unterſchied, leugnen ſelbſt diejenigen
nicht, die doch auch ihn nicht zum Fuͤhrer
haben moͤgen; daß er ganze Werke und vie-
le einzele Ideen der Auslaͤnder in Circulation
brachte, iſt ein eben ſo unbeſtrittenes Ver-
dienſt. Hingegen ſeinen Antiquitaͤten wirft
man vor, daß ſie aus Sigonius und Schul-
ting compilirt, und in einer fuͤr dieſen Zweck,
wie der appendix zeigt, ganz unſchicklichen
Ordnung compilirt ſeyen. Daß der Unter-
richt im alten Rechte aber viel nuͤtzlicher und
leichter werde, wenn man einen beſtimmten
Standpunkt, die Zeit der juriſtiſchen Claſ-
ſiker waͤhle, hat ſein Nebenbuler auch nicht
gefuͤhlt, ſonſt haͤtte man nicht uͤber ein Com-
pendium der Rechtsalterthuͤmer, die Antiqui-
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[243/0255] bis auf unſere Zeiten. aus, aber durch ſeine Bibliothek werden ei- gene Werke uͤber die publiciſtiſche, civiliſti- ſche ꝛc. Litteratur, nichts weniger als entbehr- lich. §. 200. Ludolph in Wetzlar konnte durch ſeine Verdienſte um das CameralRecht lange nicht ſo beruͤhmt werden, als Heineccius, denn ſo viele Compendien als dieſer, ſchrieben wohl wenige ſeiner Zeitgenoſſen. Daß er ſich durch ſeinen Styl von den meiſten Juriſten vor- theilhaft unterſchied, leugnen ſelbſt diejenigen nicht, die doch auch ihn nicht zum Fuͤhrer haben moͤgen; daß er ganze Werke und vie- le einzele Ideen der Auslaͤnder in Circulation brachte, iſt ein eben ſo unbeſtrittenes Ver- dienſt. Hingegen ſeinen Antiquitaͤten wirft man vor, daß ſie aus Sigonius und Schul- ting compilirt, und in einer fuͤr dieſen Zweck, wie der appendix zeigt, ganz unſchicklichen Ordnung compilirt ſeyen. Daß der Unter- richt im alten Rechte aber viel nuͤtzlicher und leichter werde, wenn man einen beſtimmten Standpunkt, die Zeit der juriſtiſchen Claſ- ſiker waͤhle, hat ſein Nebenbuler auch nicht gefuͤhlt, ſonſt haͤtte man nicht uͤber ein Com- pendium der Rechtsalterthuͤmer, die Antiqui- taͤten fuͤr Humaniſten leſen koͤnnen. Ob Heineccius in ſeinen Inſtitutionen wohl ge- than

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Zitationshilfe: Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 243. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/255>, abgerufen am 23.11.2024.