Recht verdient einen eigenen und ausführli- chen Vortrag, und nun erst können exegeti- sche Vorlesungen über eine Chrestoma- thie der wichtigsten Texte von Nutzen seyn, wenn man nicht mehr Gefahr läuft, einer Stelle einen ganz andern Sinn beyzulegen, als der ist, den sie nach der Verbindung mit dem ganzen Systeme des Rechts hatte.
§. 206.
Das deutsche Staatsrecht wird jetzt auf allen bessern Universitäten für unentbehrlich angesehen, denn obgleich das Band, welches alle deutsche Staaten wieder zu einem Staa- te verbindet, immer loser, also das Staats- recht des ganzen Reichs weniger wichtig wird; so verdient das Staatsrecht der einzelen Län- der nur um so mehr studiert zu werden, und bisher verbindet man noch beydes. Die Ge- genstände sind hier wieder die Regierungsge- walt überhaupt, und ihre einzelen Rechte. Jene steht in den Ländern entweder einem erblichen oder gewählten, durch Landstände eingeschränkten oder uneingeschränkten Mo- narchen, oder einem aristocratischen Corps, oder der ganzen Gemeine zu. Die Lehre von der Erbfolge in diesen Monarchien ist ein Haupt- stück des ius priuatum principum, und die von der Wahl eines Monarchen oder seines
künf-
bis auf unſere Zeiten.
Recht verdient einen eigenen und ausfuͤhrli- chen Vortrag, und nun erſt koͤnnen exegeti- ſche Vorleſungen uͤber eine Chreſtoma- thie der wichtigſten Texte von Nutzen ſeyn, wenn man nicht mehr Gefahr laͤuft, einer Stelle einen ganz andern Sinn beyzulegen, als der iſt, den ſie nach der Verbindung mit dem ganzen Syſteme des Rechts hatte.
§. 206.
Das deutſche Staatsrecht wird jetzt auf allen beſſern Univerſitaͤten fuͤr unentbehrlich angeſehen, denn obgleich das Band, welches alle deutſche Staaten wieder zu einem Staa- te verbindet, immer loſer, alſo das Staats- recht des ganzen Reichs weniger wichtig wird; ſo verdient das Staatsrecht der einzelen Laͤn- der nur um ſo mehr ſtudiert zu werden, und bisher verbindet man noch beydes. Die Ge- genſtaͤnde ſind hier wieder die Regierungsge- walt uͤberhaupt, und ihre einzelen Rechte. Jene ſteht in den Laͤndern entweder einem erblichen oder gewaͤhlten, durch Landſtaͤnde eingeſchraͤnkten oder uneingeſchraͤnkten Mo- narchen, oder einem ariſtocratiſchen Corps, oder der ganzen Gemeine zu. Die Lehre von der Erbfolge in dieſen Monarchien iſt ein Haupt- ſtuͤck des ius priuatum principum, und die von der Wahl eines Monarchen oder ſeines
kuͤnf-
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bis auf unſere Zeiten.
Recht verdient einen eigenen und ausfuͤhrli-
chen Vortrag, und nun erſt koͤnnen exegeti-
ſche Vorleſungen uͤber eine Chreſtoma-
thie der wichtigſten Texte von Nutzen ſeyn,
wenn man nicht mehr Gefahr laͤuft, einer
Stelle einen ganz andern Sinn beyzulegen,
als der iſt, den ſie nach der Verbindung mit
dem ganzen Syſteme des Rechts hatte.
§. 206.
Das deutſche Staatsrecht wird jetzt auf
allen beſſern Univerſitaͤten fuͤr unentbehrlich
angeſehen, denn obgleich das Band, welches
alle deutſche Staaten wieder zu einem Staa-
te verbindet, immer loſer, alſo das Staats-
recht des ganzen Reichs weniger wichtig wird;
ſo verdient das Staatsrecht der einzelen Laͤn-
der nur um ſo mehr ſtudiert zu werden, und
bisher verbindet man noch beydes. Die Ge-
genſtaͤnde ſind hier wieder die Regierungsge-
walt uͤberhaupt, und ihre einzelen Rechte.
Jene ſteht in den Laͤndern entweder einem
erblichen oder gewaͤhlten, durch Landſtaͤnde
eingeſchraͤnkten oder uneingeſchraͤnkten Mo-
narchen, oder einem ariſtocratiſchen Corps,
oder der ganzen Gemeine zu. Die Lehre von der
Erbfolge in dieſen Monarchien iſt ein Haupt-
ſtuͤck des ius priuatum principum, und die
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/265>, abgerufen am 26.06.2024.
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