Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 2. Jerusalem [i. e. Aarau], 1822.sunkenes Volk wohl zu bilden im Stande seyn? Welcher Fremde würde es wagen dürfen, in Han- dels-, oder andern Angelegenheiten in das Jnnere ihres Landes zu kommen? Wo würde, im Fall er gemißhandelt, betrogen oder sonst in seinen Rech- ten gekränkt würde, für ihn Gerechtigkeit zu finden seyn bei einem Volke, dessen Grundsatz es ist, daß kein Goi auf der Welt persönliche oder dingliche Befugnisse, ja selbst nicht einmal eheliche und vä- terliche Rechte haben könne? Das Staatsbürgerrecht haben die Juden frei- Sollen die Jsraeliten gute Staatsbürger und 3 *
ſunkenes Volk wohl zu bilden im Stande ſeyn? Welcher Fremde wuͤrde es wagen duͤrfen, in Han- dels-, oder andern Angelegenheiten in das Jnnere ihres Landes zu kommen? Wo wuͤrde, im Fall er gemißhandelt, betrogen oder ſonſt in ſeinen Rech- ten gekraͤnkt wuͤrde, fuͤr ihn Gerechtigkeit zu finden ſeyn bei einem Volke, deſſen Grundſatz es iſt, daß kein Goi auf der Welt perſoͤnliche oder dingliche Befugniſſe, ja ſelbſt nicht einmal eheliche und vaͤ- terliche Rechte haben koͤnne? Das Staatsbuͤrgerrecht haben die Juden frei- Sollen die Jſraeliten gute Staatsbuͤrger und 3 *
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ſunkenes Volk wohl zu bilden im Stande ſeyn?
Welcher Fremde wuͤrde es wagen duͤrfen, in Han-
dels-, oder andern Angelegenheiten in das Jnnere
ihres Landes zu kommen? Wo wuͤrde, im Fall
er gemißhandelt, betrogen oder ſonſt in ſeinen Rech-
ten gekraͤnkt wuͤrde, fuͤr ihn Gerechtigkeit zu finden
ſeyn bei einem Volke, deſſen Grundſatz es iſt, daß
kein Goi auf der Welt perſoͤnliche oder dingliche
Befugniſſe, ja ſelbſt nicht einmal eheliche und vaͤ-
terliche Rechte haben koͤnne?
Das Staatsbuͤrgerrecht haben die Juden frei-
lich bereits in den meiſten europaͤiſchen Laͤndern er-
halten, da man von Dohms ganz verkehrtem Grund-
ſatze ausgieng, daß die Hebraͤer, wenn ſie nur erſt
alle buͤrgerlichen Rechte beſaͤßen, auch ſittlich wuͤr-
den gebeſſert werden. Die Erfahrung hat aber
gelehrt, daß man vorſichtiger gehandelt haben wuͤrde,
wenn man die ſtaatsbuͤrgerlichen Rechte als einen
Preis ſittlicher Veredlung aufgeſtellt haͤtte. Dohm
ſoll in ſpaͤtern Zeiten gleichfalls dieſer Meinung
geworden ſeyn. Jn allen Laͤndern, wo die Juden
jene Rechte erlangt haben, hoͤrt man die laute Klage,
daß ſie dadurch nicht allein nichts beſſer, ſondern
in jeder Ruͤckſicht noch weit ſchlimmer geworden
ſind.
Sollen die Jſraeliten gute Staatsbuͤrger und
faͤhig werden, dereinſt wieder einen unabhaͤngigen
eigenen Staat zu bilden, ſo muͤſſen ſie den groͤßten
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