doch wohl jeder Verlagsbuchhändler seyn -- behaup- ten, ein Anderer habe ihn durch tausend nachge- druckte und verkaufte Exemplare seines Buchs um eben so viele Käufer und "Doppelluggidor" gebracht? Wie und womit will er jemals beweisen, daß ein Einziger von jenen tausend Leuten, die drei Thaler für ein Nachdrucksexemplar zahlten und zahlen konnten, fähig und willig gewesen wäre, für einen Urabdruck zehn Thaler zu geben? Man- cher, selbst wohlhabende Mann, der gerne ein Buch kauft, bezahlt vielleicht mit Vergnügen einen Tha- ler dafür, er kauft aber nicht, wenn er drei geben soll; sondern wartet lieber, bis er weniger drin- gende Ausgaben hat, und darüber wird es verges- sen; oder er beruhigt sich, bis er das Buch irgend- wo geliehen oder aus einer Versteigerung für einen Spottpreis erhalten kann.
Gesetzt aber wirklich, der Buchhändler verlöre durch den Nachdruck tausend Käufer seiner Exem- plare; wem ist die Schuld anders beizumessen, als ihm selbst? Warum übertrug er seinen Bücherkäu- fern ein volles und unbeschränktes Eigenthum, und mithin das daraus entspringende unbedingte Be- nutzungs- und Vervielfältigungsrecht an dem ver- kauften Exemplar? Warum ließ er sich nicht kon- traktlich von Jedem versprechen: das Buch nicht auszuleihen; nicht zu verschenken; zu verkaufen; zu vertauschen oder auf sonstige Weise zu veräußern;
doch wohl jeder Verlagsbuchhaͤndler ſeyn — behaup- ten, ein Anderer habe ihn durch tauſend nachge- druckte und verkaufte Exemplare ſeines Buchs um eben ſo viele Kaͤufer und »Doppelluggidor« gebracht? Wie und womit will er jemals beweiſen, daß ein Einziger von jenen tauſend Leuten, die drei Thaler fuͤr ein Nachdrucksexemplar zahlten und zahlen konnten, faͤhig und willig geweſen waͤre, fuͤr einen Urabdruck zehn Thaler zu geben? Man- cher, ſelbſt wohlhabende Mann, der gerne ein Buch kauft, bezahlt vielleicht mit Vergnuͤgen einen Tha- ler dafuͤr, er kauft aber nicht, wenn er drei geben ſoll; ſondern wartet lieber, bis er weniger drin- gende Ausgaben hat, und daruͤber wird es vergeſ- ſen; oder er beruhigt ſich, bis er das Buch irgend- wo geliehen oder aus einer Verſteigerung fuͤr einen Spottpreis erhalten kann.
Geſetzt aber wirklich, der Buchhaͤndler verloͤre durch den Nachdruck tauſend Kaͤufer ſeiner Exem- plare; wem iſt die Schuld anders beizumeſſen, als ihm ſelbſt? Warum uͤbertrug er ſeinen Buͤcherkaͤu- fern ein volles und unbeſchraͤnktes Eigenthum, und mithin das daraus entſpringende unbedingte Be- nutzungs- und Vervielfaͤltigungsrecht an dem ver- kauften Exemplar? Warum ließ er ſich nicht kon- traktlich von Jedem verſprechen: das Buch nicht auszuleihen; nicht zu verſchenken; zu verkaufen; zu vertauſchen oder auf ſonſtige Weiſe zu veraͤußern;
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doch wohl jeder Verlagsbuchhaͤndler ſeyn — behaup-
ten, ein Anderer habe ihn durch tauſend nachge-
druckte und verkaufte Exemplare ſeines Buchs um
eben ſo viele Kaͤufer und »Doppelluggidor«
gebracht? Wie und womit will er jemals beweiſen,
daß ein Einziger von jenen tauſend Leuten, die
drei Thaler fuͤr ein Nachdrucksexemplar zahlten
und zahlen konnten, faͤhig und willig geweſen waͤre,
fuͤr einen Urabdruck zehn Thaler zu geben? Man-
cher, ſelbſt wohlhabende Mann, der gerne ein Buch
kauft, bezahlt vielleicht mit Vergnuͤgen einen Tha-
ler dafuͤr, er kauft aber nicht, wenn er drei geben
ſoll; ſondern wartet lieber, bis er weniger drin-
gende Ausgaben hat, und daruͤber wird es vergeſ-
ſen; oder er beruhigt ſich, bis er das Buch irgend-
wo geliehen oder aus einer Verſteigerung fuͤr einen
Spottpreis erhalten kann.
Geſetzt aber wirklich, der Buchhaͤndler verloͤre
durch den Nachdruck tauſend Kaͤufer ſeiner Exem-
plare; wem iſt die Schuld anders beizumeſſen, als
ihm ſelbſt? Warum uͤbertrug er ſeinen Buͤcherkaͤu-
fern ein volles und unbeſchraͤnktes Eigenthum, und
mithin das daraus entſpringende unbedingte Be-
nutzungs- und Vervielfaͤltigungsrecht an dem ver-
kauften Exemplar? Warum ließ er ſich nicht kon-
traktlich von Jedem verſprechen: das Buch nicht
auszuleihen; nicht zu verſchenken; zu verkaufen; zu
vertauſchen oder auf ſonſtige Weiſe zu veraͤußern;
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Hundt-Radowsky, Hartwig: Die Judenschule, oder gründliche Anleitung, in kurzer Zeit ein vollkommener schwarzer oder weißer Jude zu werden. Bd. 3. Jerusalem [i. e. Aarau], 1823, S. 54. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hundtradowsky_judenschule03_1823/54>, abgerufen am 21.11.2024.
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