gegen Strafe herauslesen; das sei unmöglich, wenn man sie zu Richtern mache. Auch das ist eine ebenso veraltete wie falsche Anschauung. Erstens soll auch das Urteil des Jugendrichters nicht identisch sein mit Strafe. Zweitens wird das Vertrauen der Jugend zur Frau nur gestärkt, wenn sie weiß, daß sie auch die nötige Autorität besitzt. Mit Recht sagt Staatsanwalt Erich Wulffen, daß auch die Mutter und die Lehrerin der Strafe nicht entraten kann. Außerdem ist nicht zu vergessen, daß ein Viertel aller Jugendvergehen von Mädchen be- gangen wird. Was denen frommt, in welcher Weise man diese wieder auf den rechten Weg zu- rückführen kann, das können doch sicherlich Frauen besser beurteilen.
Bei Niederschrift dieser Zeilen hat die Reichs- tagskommission in erster Lesung das Obligatorium der Jugendgerichte bei den Amtsgerichten und die Besetzung des Jugendgerichts durch einen Jugend- richter und zwei Schöffen angenommen, ebenso das Obligatorium der Jugendstrafkammer. So er- freulich diese Reformen sind, so bedauerlich ist auch hier wieder die Ablehnung der Schöffen bei den Jugendstrafkammern und der Zulassung weib- licher Schöffen. Hoffentlich wird die Verhandlung im Plenum hier noch Remedur schaffen. Die Reichstagsabgeordneten und die Regierung werden sich inzwischen vielleicht doch überzeugt haben, daß
gegen Strafe herauslesen; das sei unmöglich, wenn man sie zu Richtern mache. Auch das ist eine ebenso veraltete wie falsche Anschauung. Erstens soll auch das Urteil des Jugendrichters nicht identisch sein mit Strafe. Zweitens wird das Vertrauen der Jugend zur Frau nur gestärkt, wenn sie weiß, daß sie auch die nötige Autorität besitzt. Mit Recht sagt Staatsanwalt Erich Wulffen, daß auch die Mutter und die Lehrerin der Strafe nicht entraten kann. Außerdem ist nicht zu vergessen, daß ein Viertel aller Jugendvergehen von Mädchen be- gangen wird. Was denen frommt, in welcher Weise man diese wieder auf den rechten Weg zu- rückführen kann, das können doch sicherlich Frauen besser beurteilen.
Bei Niederschrift dieser Zeilen hat die Reichs- tagskommission in erster Lesung das Obligatorium der Jugendgerichte bei den Amtsgerichten und die Besetzung des Jugendgerichts durch einen Jugend- richter und zwei Schöffen angenommen, ebenso das Obligatorium der Jugendstrafkammer. So er- freulich diese Reformen sind, so bedauerlich ist auch hier wieder die Ablehnung der Schöffen bei den Jugendstrafkammern und der Zulassung weib- licher Schöffen. Hoffentlich wird die Verhandlung im Plenum hier noch Remedur schaffen. Die Reichstagsabgeordneten und die Regierung werden sich inzwischen vielleicht doch überzeugt haben, daß
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gegen Strafe herauslesen; das sei unmöglich, wenn
man sie zu Richtern mache. Auch das ist eine ebenso
veraltete wie falsche Anschauung. Erstens soll
auch das Urteil des Jugendrichters nicht identisch
sein mit Strafe. Zweitens wird das Vertrauen
der Jugend zur Frau nur gestärkt, wenn sie weiß,
daß sie auch die nötige Autorität besitzt. Mit Recht
sagt Staatsanwalt Erich Wulffen, daß auch die
Mutter und die Lehrerin der Strafe nicht entraten
kann. Außerdem ist nicht zu vergessen, daß ein
Viertel aller Jugendvergehen von Mädchen be-
gangen wird. Was denen frommt, in welcher
Weise man diese wieder auf den rechten Weg zu-
rückführen kann, das können doch sicherlich Frauen
besser beurteilen.
Bei Niederschrift dieser Zeilen hat die Reichs-
tagskommission in erster Lesung das Obligatorium
der Jugendgerichte bei den Amtsgerichten und die
Besetzung des Jugendgerichts durch einen Jugend-
richter und zwei Schöffen angenommen, ebenso das
Obligatorium der Jugendstrafkammer. So er-
freulich diese Reformen sind, so bedauerlich ist auch
hier wieder die Ablehnung der Schöffen bei den
Jugendstrafkammern und der Zulassung weib-
licher Schöffen. Hoffentlich wird die Verhandlung
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/235>, abgerufen am 23.11.2024.
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