pünktlich im voraus zur Verfügung gestellt werden, Wenn Verschwendungssucht bei der Frau vorhan- den, muß sie von einer objektiven Behörde festge- stellt werden und dann erst darf ihr ihre Schlüssel- gewalt eventuell entzogen werden.
Jhr Vermögen darf nicht mehr in die Verwal- tung und Nutznießung des Mannes übergehen, sie hat die Fähigkeit, ihr Vermögen selbst verwalten zu können, längst erwiesen, und es genügt allen Anforderungen der Billigkeit, wenn sie einen an- gemessenen Beitrag zu den gemeinschaftlichen Ehe- kosten beisteuert. Das Gütersystem der Zukunft ist das der Gütertrennung. Es ist, wie Marianne Weber in ihrem vorzüglichen Buche "Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung"1) so treffend ausführt, "ein Jrrtum, dem Gesetz die Aufgabe zu stellen, aus der Ehe eine "organische Einheit" zu schaffen. Bildet doch jeder der Gatten für sich eine organische Einheit, die man wahrlich nicht dadurch zu einem neuen vollkommenen "Organismus" ver- binden kann, daß man einen von beiden seines selbständigen Willens beraubt. Ein Gesetz kann auf diesem Gebiet überhaupt nicht sittlich konsti- tutiv wirken; es hat sich zu bescheiden lediglich der Unsittlichkeit und der gegenseitigen Unbilligkeit der Menschen untereinander Schranken zu setzen. Was unter jener beliebten Metapher, mit der das
1) Tübingen 1907.
pünktlich im voraus zur Verfügung gestellt werden, Wenn Verschwendungssucht bei der Frau vorhan- den, muß sie von einer objektiven Behörde festge- stellt werden und dann erst darf ihr ihre Schlüssel- gewalt eventuell entzogen werden.
Jhr Vermögen darf nicht mehr in die Verwal- tung und Nutznießung des Mannes übergehen, sie hat die Fähigkeit, ihr Vermögen selbst verwalten zu können, längst erwiesen, und es genügt allen Anforderungen der Billigkeit, wenn sie einen an- gemessenen Beitrag zu den gemeinschaftlichen Ehe- kosten beisteuert. Das Gütersystem der Zukunft ist das der Gütertrennung. Es ist, wie Marianne Weber in ihrem vorzüglichen Buche „Ehefrau und Mutter in der Rechtsentwicklung“1) so treffend ausführt, „ein Jrrtum, dem Gesetz die Aufgabe zu stellen, aus der Ehe eine „organische Einheit“ zu schaffen. Bildet doch jeder der Gatten für sich eine organische Einheit, die man wahrlich nicht dadurch zu einem neuen vollkommenen „Organismus“ ver- binden kann, daß man einen von beiden seines selbständigen Willens beraubt. Ein Gesetz kann auf diesem Gebiet überhaupt nicht sittlich konsti- tutiv wirken; es hat sich zu bescheiden lediglich der Unsittlichkeit und der gegenseitigen Unbilligkeit der Menschen untereinander Schranken zu setzen. Was unter jener beliebten Metapher, mit der das
1) Tübingen 1907.
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pünktlich im voraus zur Verfügung gestellt werden,
Wenn Verschwendungssucht bei der Frau vorhan-
den, muß sie von einer objektiven Behörde festge-
stellt werden und dann erst darf ihr ihre Schlüssel-
gewalt eventuell entzogen werden.
Jhr Vermögen darf nicht mehr in die Verwal-
tung und Nutznießung des Mannes übergehen, sie
hat die Fähigkeit, ihr Vermögen selbst verwalten
zu können, längst erwiesen, und es genügt allen
Anforderungen der Billigkeit, wenn sie einen an-
gemessenen Beitrag zu den gemeinschaftlichen Ehe-
kosten beisteuert. Das Gütersystem der Zukunft
ist das der Gütertrennung. Es ist, wie Marianne
Weber in ihrem vorzüglichen Buche „Ehefrau und
Mutter in der Rechtsentwicklung“ 1) so treffend
ausführt, „ein Jrrtum, dem Gesetz die Aufgabe zu
stellen, aus der Ehe eine „organische Einheit“ zu
schaffen. Bildet doch jeder der Gatten für sich eine
organische Einheit, die man wahrlich nicht dadurch
zu einem neuen vollkommenen „Organismus“ ver-
binden kann, daß man einen von beiden seines
selbständigen Willens beraubt. Ein Gesetz kann
auf diesem Gebiet überhaupt nicht sittlich konsti-
tutiv wirken; es hat sich zu bescheiden lediglich der
Unsittlichkeit und der gegenseitigen Unbilligkeit
der Menschen untereinander Schranken zu setzen.
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Ichenhaeuser, Eliza: Frauenziele. Berlin, 1913, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ichenhaeuser_frauenziele_1913/297>, abgerufen am 16.07.2024.
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