Ichenhaeuser, Eliza: Die politische Gleichberechtigung der Frau. Berlin, 1898.Eliza Ichenhaeuser. Der Ausbau dieses primären Objects des Wahlrechts Diese Conflicte, soweit sie politischer Natur sind, Primäres Recht der Volksvertreter ist das der Gesetz- Eliza Ichenhaeuser. Der Ausbau dieses primären Objects des Wahlrechts Diese Conflicte, soweit sie politischer Natur sind, Primäres Recht der Volksvertreter ist das der Gesetz- <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0089" n="76"/> <fw place="top" type="header">Eliza Ichenhaeuser.</fw><lb/> <p>Der Ausbau dieses primären Objects des Wahlrechts<lb/> ist der Parlamentarismus, das Princip, das diejenigen<lb/> politischen Parteien der Volksvertretung, die in der je-<lb/> weiligen Session die Mehrheit besitzen, gewohnheitsmässig<lb/> die Besetzung der Executive mit Männern ihres Ver-<lb/> trauens verlangen und dass die oberste Regierungsgewalt<lb/> (Monarch oder Präsident) diesem Ansinnen einen directen<lb/> Widerstand nicht entgegensetzt. Das System des Parlamen-<lb/> tarismus hat den grossen Vortheil, dass Conflicte zwischen<lb/> dem Monarchen oder dem Präsidenten und der Kammer<lb/> unmöglich sind.</p><lb/> <p>Diese Conflicte, soweit sie politischer Natur sind,<lb/> denn die blossen Interpretationsconflicte könnten und<lb/> werden auch von den in vielen Staaten bestehenden<lb/> Staatsgerichtshöfen gelöst, wie gesagt, diese Conflicte<lb/> zwischen Regierungsgewalt und Volksvertretung können<lb/> sich, wie die Erfahrung lehrt, bis zum völligen Danieder-<lb/> liegen der Staatsmaschine zuspitzen und deshalb ist der<lb/> Parlamentarismus die Harmonie zwischen Kammermehrheit<lb/> und Regierungsgewalt, der fortgeschrittene Ausbau des<lb/> Objects des Wahlrechts, da er aber weder in den<lb/> deutschen Einzelstaaten, noch im Deutschen Reiche de<lb/> jure oder de facto eingeführt ist, beschränken wir uns<lb/> auf die Aufzählung der Rechte der Volksvertretung im<lb/> einfachen constitutionellen System.</p><lb/> <p>Primäres Recht der Volksvertreter ist das der Gesetz-<lb/> gebung. Kein Einzelstaatsgesetz ist gültig ohne Zu-<lb/> stimmung des respectiven einzelstaatlichen Landtages,<lb/></p> </body> </text> </TEI> [76/0089]
Eliza Ichenhaeuser.
Der Ausbau dieses primären Objects des Wahlrechts
ist der Parlamentarismus, das Princip, das diejenigen
politischen Parteien der Volksvertretung, die in der je-
weiligen Session die Mehrheit besitzen, gewohnheitsmässig
die Besetzung der Executive mit Männern ihres Ver-
trauens verlangen und dass die oberste Regierungsgewalt
(Monarch oder Präsident) diesem Ansinnen einen directen
Widerstand nicht entgegensetzt. Das System des Parlamen-
tarismus hat den grossen Vortheil, dass Conflicte zwischen
dem Monarchen oder dem Präsidenten und der Kammer
unmöglich sind.
Diese Conflicte, soweit sie politischer Natur sind,
denn die blossen Interpretationsconflicte könnten und
werden auch von den in vielen Staaten bestehenden
Staatsgerichtshöfen gelöst, wie gesagt, diese Conflicte
zwischen Regierungsgewalt und Volksvertretung können
sich, wie die Erfahrung lehrt, bis zum völligen Danieder-
liegen der Staatsmaschine zuspitzen und deshalb ist der
Parlamentarismus die Harmonie zwischen Kammermehrheit
und Regierungsgewalt, der fortgeschrittene Ausbau des
Objects des Wahlrechts, da er aber weder in den
deutschen Einzelstaaten, noch im Deutschen Reiche de
jure oder de facto eingeführt ist, beschränken wir uns
auf die Aufzählung der Rechte der Volksvertretung im
einfachen constitutionellen System.
Primäres Recht der Volksvertreter ist das der Gesetz-
gebung. Kein Einzelstaatsgesetz ist gültig ohne Zu-
stimmung des respectiven einzelstaatlichen Landtages,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2017-02-20T18:11:38Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2017-02-20T18:11:38Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: dokumentiert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |