Jacoby, Johann: Vier Fragen, beantwortet von einem Ostpreußen. Mannheim, 1841.Die ständische Denkschrift, von dem üblichen Rede- Wir verzichten auf die "in veralteten Formen sich Theilnahme des Volkes -- Leidende sowohl als soll die Regierung allein in den Händen abhängiger, soll gesetzlich auch den selbstständigen Bürgern wahr- So allgemein gefaßt läßt diese Frage sich nicht beant- Die ſtaͤndiſche Denkſchrift, von dem uͤblichen Rede- Wir verzichten auf die „in veralteten Formen ſich Theilnahme des Volkes — Leidende ſowohl als ſoll die Regierung allein in den Haͤnden abhaͤngiger, ſoll geſetzlich auch den ſelbſtſtaͤndigen Buͤrgern wahr- So allgemein gefaßt laͤßt dieſe Frage ſich nicht beant- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0012" n="6"/> <p>Die ſtaͤndiſche Denkſchrift, von dem uͤblichen Rede-<lb/> ſchmucke entkleidet, lautet:</p><lb/> <p>Wir verzichten auf die „in veralteten Formen ſich<lb/> ſchwer bewegende Vertretung einzelner und bevorrechteter<lb/> Staͤnde“; wir wuͤnſchen dagegen „eine Vertretung des<lb/><hi rendition="#g">geſammten</hi> preußiſchen Landes“ und hoffen, daß der<lb/> Koͤnig die von ſeinem Vater am 22. Mai 1815 verhei-<lb/> ßene Verſammlung der Landes-Repraͤſentanten dem Volke<lb/> zuzuſichern nicht anſtehen werde. —</p><lb/> <p>Theilnahme des Volkes — Leidende ſowohl als<lb/> mitwirkende — findet in <hi rendition="#g">jedem</hi> Staate, ſelbſt den des-<lb/> potiſchen, ſtatt; gering oft und unſcheinbar im Frieden,<lb/> tritt dieſer Einfluß des Volkes (wir haben's erlebt) zur<lb/> Zeit der Noth offen und maͤchtig hervor. Nicht dieſe<lb/> allgemeine durch Naturnothwendigkeit bedingte Theilnah-<lb/> me kommt hier in Betracht, ſondern allein die durch<lb/> das <hi rendition="#g">Geſez</hi> feſtgeſtellte. Der Meinungs-Kampf uͤber<lb/> conſtitutionelle und abſolute Regierungsform loͤßt ſich in<lb/> die einfache Frage auf:</p><lb/> <p>ſoll die Regierung allein in den Haͤnden abhaͤngiger,<lb/> beſoldeter Beamten (Koͤnigl. oder Staatsdiener) ſein;<lb/> oder</p><lb/> <p>ſoll geſetzlich auch den ſelbſtſtaͤndigen Buͤrgern wahr-<lb/> hafte Einſicht und Theilnahme zuſtehen?</p><lb/> <p>So allgemein gefaßt laͤßt dieſe Frage ſich nicht beant-<lb/> worten, weil der zur Entſcheidung erforderliche Maasſtab:<lb/> der ſittlich-intellectuelle Standpunkt des Volks in jedem<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [6/0012]
Die ſtaͤndiſche Denkſchrift, von dem uͤblichen Rede-
ſchmucke entkleidet, lautet:
Wir verzichten auf die „in veralteten Formen ſich
ſchwer bewegende Vertretung einzelner und bevorrechteter
Staͤnde“; wir wuͤnſchen dagegen „eine Vertretung des
geſammten preußiſchen Landes“ und hoffen, daß der
Koͤnig die von ſeinem Vater am 22. Mai 1815 verhei-
ßene Verſammlung der Landes-Repraͤſentanten dem Volke
zuzuſichern nicht anſtehen werde. —
Theilnahme des Volkes — Leidende ſowohl als
mitwirkende — findet in jedem Staate, ſelbſt den des-
potiſchen, ſtatt; gering oft und unſcheinbar im Frieden,
tritt dieſer Einfluß des Volkes (wir haben's erlebt) zur
Zeit der Noth offen und maͤchtig hervor. Nicht dieſe
allgemeine durch Naturnothwendigkeit bedingte Theilnah-
me kommt hier in Betracht, ſondern allein die durch
das Geſez feſtgeſtellte. Der Meinungs-Kampf uͤber
conſtitutionelle und abſolute Regierungsform loͤßt ſich in
die einfache Frage auf:
ſoll die Regierung allein in den Haͤnden abhaͤngiger,
beſoldeter Beamten (Koͤnigl. oder Staatsdiener) ſein;
oder
ſoll geſetzlich auch den ſelbſtſtaͤndigen Buͤrgern wahr-
hafte Einſicht und Theilnahme zuſtehen?
So allgemein gefaßt laͤßt dieſe Frage ſich nicht beant-
worten, weil der zur Entſcheidung erforderliche Maasſtab:
der ſittlich-intellectuelle Standpunkt des Volks in jedem
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